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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1964, Az.: VII ZR 10/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1964
Aktenzeichen
VII ZR 10/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Braunschweig - 20.12.1962

[In dem Rechtsstreit]
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 20. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Streitgehilfen zu tragen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1954 ließ die Klägerin einen Feuerlösch- und Badeteich erstellen. Die Anlage wurde nach den Plänen und unter der Aufsicht des beklagten Architekten erbaut. Die Bauarbeiten führte der Bauunternehmer D. aus. Er ist der Klägerin als Streitgehilfe beigetreten.

2

Nach dem vom Beklagten entworfenen und von D. ausgefüllten und unterschriebenen Kostenanschlag war in dessen Preisen das Aufstellen der statischen Berechnung einbegriffen.

3

Auf Veranlassung D. erstellte der Statiker Ge. in Ha. am 18. Juni 1954 die statischen Berechnungen mit Bewehrungsplan, die dem Beklagten übersandt wurden.

4

Inzwischen hatte D. am 14. Juni 1954 mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen. Sie waren am 30. Juni 1954 beendet. Anschließend wurden die Sohle, die am 14. Juli 1954 fertiggestellt wurde, und dann die Seitenwände betoniert. Am 9. August 1954 waren die Bauarbeiten beendet. Erst kurz vorher wurde am 4. August 1954 die Baugenehmigung erteilt und am 6. August 1954 von der Baubehörde abgesandt. In der Baugenehmigung heißt es u.a.:

"Vor Beginn der Bauarbeiten ist die statische Berechnung von einem vereidigten Prüfingenieur prüfen zu lassen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es wird empfohlen, den Prüfingenieur auf die geringe Überdeckung der Bewehrung, auf Erd- und Eisdruck, auf Dehnungsfugen hinzuweisen."

5

Ein Prüfingenieur wurde nicht mehr hinzugezogen.

6

Die Sohle und die Seitenwände des Beckens weisen Risse auf. D. hat im Herbst 1956 vergeblich versucht, die Schäden zu beseitigen.

7

Die Klägerin behauptet, das Becken sei völlig unbrauchbar, und verlangt deshalb vom Beklagten Schadensersatz.

8

Sie macht geltend, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Statiker auf die besonderen Bodenverhältnisse hinzuweisen. Infolgedessen sei der Statiker von einer falschen Annahme über die Beschaffenheit des Baugrunds ausgegangen und habe eine zu geringe Stärke der Wände und des Bodens des Beckens errechnet. Die Wände und der Boden seien für den vorhandenen Erd- und Wasserdruck zu schwach. Der Beklagte habe es ferner versäumt, die statische Berechnung durch einen Prüfingenieur nachprüfen zu lassen. Schließlich habe er unsachgemäß die Wände unmittelbar gegen den Mergelboden betonieren lassen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 26.056,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er meint, nicht er, sondern der Bauunternehmer D. sei verpflichtet gewesen, den Statiker über die Beschaffenheit des Baugrunds zu unterrichten und auch für die Nachprüfung der statischen Berechnung durch einen Prüfingenieur zu sorgen. Das Betonieren der Wände unmittelbar gegen den Mergel habe keinen Schaden verursacht.

12

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

13

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

14

Die Klägerin und der Streitgehilfe beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Die Wände und die Sohle des Beckens sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht stark genug, um dem von außen gegen sie wirkenden Erd- und Wasserdruck - bei der Sohle auch dem Auftrieb des Grundwassers - standzuhalten. Dadurch sind Wände und Sohle gerissen. Der Statiker Ge. hat, wie sich aus dem Berufungsurteil weiter ergibt, in der statischen Berechnung für Wände und Boden zu geringe Stärken ermittelt, weil er auf Grund der ihm vom Bauführer des Bauunternehmers gemachten Angaben, es handele sich um felsartigen Mergel, nicht mit dem Auftreten von Erddruck gerechnet und weil er den Auftrieb des Grundwassers nicht berücksichtigt hat.

16

Das Berufungsgericht meint, es sei Sache des Beklagten als Architekten gewesen, sich über die Boden- und Wasserverhältnisse zu unterrichten, gegebenenfalls durch Heranziehen eines Fachmanns für Boden- und Grundwasserfragen. Er sei ferner verpflichtet gewesen, den Statiker über diese Verhältnisse ausreichend aufzuklären, mindestens aber darüber zu wachen, daß dem Statiker richtige Angaben gemacht würden. Er sei dieser Pflicht auch nicht deswegen enthoben worden, weil das Aufstellen der statischen Berechnung nach dem Angebot des Bauunternehmers in dessen Preisen einbegriffen gewesen sei. Ob dies bedeute, daß der Bauunternehmer auch die Verpflichtung eingegangen sei, den Statiker zu beauftragen und ihm die notwendigen Angaben über die Boden- und Wasserverhältnisse zu machen, könne dahingestellt bleiben.

17

Selbst wenn die Beteiligten von einer solchen Verpflichtung des Bauunternehmers ausgegangen seien, so sei der Beklagte doch noch gehalten gewesen, seinerseits zu kontrollieren, ob der Statiker nun auch sachgemäße und den wahren Verhältnissen entsprechende Angaben erhalten oder sich selbst insoweit ausreichend unterrichtet habe. Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Aus der ihm übersandten statischen Berechnung habe der Beklagte erkennen können, daß der Statiker wegen felsartigen Bodens nicht mit Erddruck und auch nicht mit Auftrieb von Grundwasser gerechnet habe. Es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte geprüft habe, welche tatsächlichen Ermittlungen den Ausgangspunkt des Statikers gerechtfertigt und welche Unterlagen diesem zur Verfügung gestanden hätten.

18

II.

Die Revision steht dagegen auf dem Standpunkt, daß der Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen überhaupt nichts mit der Statik zu tun gehabt habe und deshalb auch nicht verpflichtet gewesen sei, dem Statiker Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes zu machen oder auch nur zu überwachen, ob der Statiker richtige Angaben bekommen habe.

19

Der Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch jedenfalls im Ergebnis beizutreten.

20

Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob es Sache des Beklagten war, den Statiker von vornherein über die Beschaffenheit des Baugrundes zu unterrichten.

21

Auch wenn das zu verneinen ist, hat der Beklagte der ihn als Architekten obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt.

22

Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß er die Berechnung des Statikers Ge. zugrunde gelegt hat, obschon diese Berechnung bei ihm Bedenken hervorrufen mußte.

23

Er hat es ohne weiteres hingenommen, daß in der Berechnung einleitend bemerkt war, mit Erddruck sei wegen des felsartigen Bodens nicht zu rechnen. Das war eine Angabe, die ihn hätte stutzig machen müssen, da felsartiger Boden in Wirklichkeit nicht vorhanden und nicht ersichtlich war, wie der Statiker zu diesem Ausgangspunkt gelangt war; eine mangelhafte Unterrichtung des Statikers drängte sich hier als naheliegend auf.

24

Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte aus der statischen Berechnung ferner ohne weiteres erkennen, daß der Statiker auch nicht mit Grundwasserauftrieb gerechnet hatte. Dieser Umstand mußte dem Beklagten ebenfalls zu Bedenken Anlaß geben. Er mußte sich fragen, wie der Statiker zu dieser Annahme gelangt war; denn die Boden- und Grundwasserverhältnisse an der Baustelle mußten dem Beklagten nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts geläufig sein. Zwar war beim Ausschachten kein Grundwasser zutage getreten; jedoch war nach den Feststellungen das Jahr 1954 ausgesprochen trocken und das Wasser in der G. M. im Gegensatz zu vergangenen Jahren so knapp geworden, daß die Versorgung aus den Brunnen zu versagen drohte. Deshalb lag die Annahme nicht fern, daß der Statiker die erfahrungsgemäß naheliegende Möglichkeit von Grundwasserschwankungen nicht berücksichtigt hatte.

25

Dem Erddruck und dem Wasserdruck einschließlich Auftrieb des Grundwassers kam aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei dem vorliegenden Bauvorhaben besondere Bedeutung zu. Das Berufungsgericht sagt mit Recht, eine vorherige gründliche Ermittlung der zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnisse sei der entscheidende Ausgangspunkt für jede statische Berechnung gewesen; mit einer richtigen oder falschen Einschätzung des Erddrucks und der Kraft des Grundwasserauftriebs sei die Gesamtplanung und die Brauchbarkeit des Beckens gestanden oder gefallene.

26

Unter diesen Umständen mußte der Beklagte erkennen, daß die statische Berechnung auf unrichtigen tatsächlichen Verhältnissen aufbaute. Mindestens mußten ihm Zweifel in dieser Richtung kommen, denen er nachzugehen hatte. Die Berechnung wäre dann richtig gestellt worden.

27

Dem steht nicht entgegen, daß der Architekt nicht verpflichtet ist, die statischen Berechnungen als solche nachzuprüfen (Urteil des erkennenden Senats VII ZR 4/61 vom 17. Mai 1962). Einsicht nehmen in die statische Berechnung mußte der Beklagte jedenfalls, um festzustellen, ob die von ihm in der Ausschreibung eingesetzten Wand- und Bodenstärken statisch ausreichten; und bei dieser Einsichtnahme konnte ihm die die statische Berechnung einleitende und sogleich auffallende Bemerkung des Statikers, daß mit Erddruck nicht zu rechnen sei, nicht entgehen. Dasselbe gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Grundwasserauftrieb.

28

Eine Fahrlässigkeit des Beklagten ist unter diesen Umständen vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden. Er muß deshalb nach § 635 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden einstehen.

29

III.

Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin. Ein solches ist nach dem Berufungsurteil nicht darin zu erblicken, daß die Klägerin das Becken nicht alsbald nach Fertigstellung mit Wasser gefüllt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu enthalten keinen Rechtsfehler und werden von der Revision nicht angegriffen.

30

Wie das Berufungsgericht ferner mit Recht annimmt, hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehandelt, weil sie nicht statt gegen den beklagten Architekten gegen den Bauunternehmer D. oder den Statiker Ge. vorgegangen ist.

31

Der geschädigte Bauherr kann grundsätzlich wählen, welche von mehreren für die Schäden des Bauwerks verantwortlichen Personen er in Anspruch nimmt. Ausnahmsweise kann es ihm allerdings nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats versagt sein, den Architekten haftbar zu machen, wenn er die Beseitigung des Mangels oder Schadens auf einfachere Weise von dem Bauunternehmer erlangen kann (NJW 1962, 1499; BGHZ 39, 261, 265) [BGH 02.05.1963 - VII ZR 171/61].

32

Soweit es hierfür eine Rolle spielt, ob der Architekt im Falle seiner Verurteilung gegen den Bauunternehmer Rückgriff nehmen kann, bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken dagegen, daß sich die Klägerin an den Beklagten hält; denn es ist nicht ersichtlich, weshalb sich hier die Ausgleichspflicht des Bauunternehmers oder Statikers nicht wenigstens aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung ergeben sollte (vgl. BGHZ 39, 261). Inzwischen hat der Senat in der Sache VII ZR 237/62, die er mit Beschluß vom 9. Juli 1964 gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegt hat, den Standpunkt eingenommen, daß auf das Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer die Ausgleichsvorschrift des § 426 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei. Von diesem Standpunkt aus ist eine Verpflichtung des Bauherrn, vor einen Vorgehen gegen den Architekten sich zunächst an den Bauunternehmer zu halten, (grundsätzlich) erst recht zu verneinen.

33

Jedenfalls ist es schon nach der bisherigen Rechtsprechung dem Bauherrn nicht zuzumuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten beim Vorgehen gegen den Bauunternehmer auszusetzen; insbesondere braucht er keinen Prozeß mit diesem zu führen (BGH a.a.O. S. 266).

34

Im vorliegenden Fall war umstritten und zweifelhaft, wer dafür verantwortlich ist, daß die statische Berechnung auf die örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend Rücksicht genommen hat - der Beklagte, der Bauunternehmer oder der Statiker. Die Klägerin ist zunächst wegen Beseitigung der Mängel des Beckens an den Bauunternehmer herangetreten, und dieser hat ohne Erfolg versucht, die Mängel zu beseitigen. Daß von ihm oder dem Statiker Schadensersatz ohne einen Prozeß zu erlangen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht behauptet.

35

IV.

Die Revision greift schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe des Schadens ohne Erfolg an.

36

Das Berufungsgericht geht wie das Landgericht davon aus, daß das Becken auch als Feuerlöschteich unbrauchbar und für die Klägerin völlig wertlos sei und daß eine Nachbesserung nicht in Betracht komme. Es bemerkt, der Beklagte habe die dahingehenden Erörterungen des Landgerichte nicht angegriffen.

37

Letzteres trifft allerdings nicht zu, wie der Revision zuzugeben ist. Der Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 5. Juni 1961 zur Schadenshöhe auf das gleichzeitig von ihm eingereichte Gutachten des Dr. Ing. v. d. H. bezogen. Hierin wird behauptet, das Becken sei als Feuerlöschteich voll einsatzbereit und könne auch für einen Teilbetrag der Klagesumme zum Schwimmen brauchbar gemacht werden.

38

Daß das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen nicht eigens befaßt, nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung seines Urteils. Vom Beklagten war die Herstellung eines Beckens zu planen und zu leiten, das zugleich als Feuerlöschteich und als Schwimmbecken dienen sollte. Wenn es nur einen dieser Zwecke erfüllen kann, ist es für die Klägerin wertlos.

39

Der unsubstantiierten, nicht unter Beweis gestellten Behauptung, das Becken könne mit verhältnismäßig geringen Kosten noch als Schwimmbecken hergerichtet werden, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Im Hinblick darauf, daß der Bauunternehmer unstreitig eine Nachbesserung erfolglos versucht hat und daß die Mängel des Beckens auf eine unrichtige statische Berechnung und die aus ihr folgende ungenügende Stärke der Wände und der Sohle zurückzuführen sind, hätte der Beklagte, wenn er die Feststellung des Landgerichts nicht gelten lassen wollte, näher und im einzelnen darlegen müssen, auf welche Weise gleichwohl noch ein brauchbares, dem Vertrag entsprechendes Schwimmbecken geschaffen werden könnte.

40

V.

Nach allein ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Glanzmann
Erbel
Meyer
Vogt
Finke