Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1981, Az.: 2 StR 685/81
Strafrahmenwahl bei einem unvorbestraften Angeklagten, der durch einen V-Mann zu einem Heroingeschäft veranlasst wurde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 685/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 10.06.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1982, 221
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 25. November 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten H. und B. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juni 1981, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der beiden Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten H. und B. sowie die Revision des Angeklagten F. werden verworfen.
- IV.
Der Angeklagte F. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrüge des Angeklagten B. ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ohne Erfolg bleibt ferner die Sachrüge des Angeklagten F.. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das gleiche gilt für die Sachrügen der Angeklagten B. und H., soweit sie sich gegen ihre Schuldsprüche richten. Im übrigen sind sie aber begründet. Das Landgericht hat bei diesen Angeklagten nicht ausschließen können, daß ihre Schuldfähigkeit infolge Heroinabhängigkeit erheblich vermindert war. Im Urteil wird jedoch nicht erörtert, ob aus diesem Grund sowie wegen der Tatsache, daß die unvorbestraften Angeklagten durch einen V-Mann zu dem Heroingeschäft veranlaßt worden sind, bei der Strafbemessung von dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen (des § 11 Abs. 4 BetMG) oder sogar von dem des § 11 Abs. 1 BetMG (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77 -) auszugehen ist. Auf eine Prüfung dieser Frage durfte hier nicht verzichtet werden. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten H. und B. müssen deshalb aufgehoben werden.
Meyer
Theune
Niemöller
Zschockelt