Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1992, Az.: 2 StR 250/91
Kriegswaffen; Kernbrennstoff; Atomwaffe; Wesentliche Substanz; Kriegswaffenliste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 250/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KWaffG
Fundstellen
- BGHSt 38, 205 - 211
- DVBl 1992, 1241 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 355 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1992, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kernbrennstoff ist für eine Atomwaffe ohne Rücksicht auf die gelieferte Menge und auf den im einzelnen verfolgten militärischen Verwendungszweck eine "wesentliche" Substanz i. S. des § 1 I i. V. mit Teil A, Abschnitt I Nr. 2 der Kriegswaffenliste.
Gründe
I. Zur Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr von Kriegswaffen hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte, ein Chemiker, war zur Tatzeit - 1984 bis 1986 - Leiter des Tritiumlabors des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik und galt als einer der führenden Tritiumexperten. Außerdem hatte er einen Beratervertrag mit der Firma N. GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma N.). Der Geschäftsführer der Firma N., O., stand mit leitenden Mitarbeitern der pakistanischen Atombehörde, unter anderem B. und Dr. J., in Verbindung und war bemüht, ihnen ihren Wünschen entsprechend Tritiumtechnologie und Schwerwasserreinigungsanlagen zum Zwecke der Tritiumgewinnung sowie hochreines Tritiumgas zu liefern oder zu vermitteln.
Tritium wird im zivilen Bereich in geringen Mengen für die Herstellung von selbstleuchtenden Leuchtstoffröhren und Leuchtfarben sowie in Neutronengeneratoren für medizinische Bestrahlungen genutzt; im Jahre 1980 betrug der Bedarf in der Bundesrepublik Deutschland etwa 3 Gramm, das entspricht 30.000 Curie (Ci). Im militärischen Bereich wird hochreines (mehr als 95 %-iges) Tritium in Atomwaffen eingesetzt. Dem Angeklagten war bekannt, daß es in Wasserstoffbomben - in Mengen von 100 Gramm - zusammen mit Deuterium zur Herbeiführung explosiver Kernfusion verwendet wurde. Die an O. herangetragenen Kaufwünsche der pakistanischen Atombehörde waren darauf ausgerichtet, im Ergebnis Atomwaffen zu eigener Verfügung zu haben.
Am 13. Oktober 1984 hatte B. bei O. mündlich 8. 000 Ci Tritium bestellt, die schriftliche an die Firma N. gerichtete Bestellung erfolgte am 28. Oktober 1984 durch eine Tarnfirma der pakistanischen Atombehörde. Das Gas sollte nicht unmittelbar der Herstellung einer Atombombe dienen, sondern zum Probebetrieb einer etwa zu gleicher Zeit (im November 1984) bestellten und vom Angeklagten zu erarbeitenden "Tritiumhandhabungsanlage". Anfang November 1984 unterrichtete O. den Angeklagten von der Bestellung und deren Zweck. Der Angeklagte hielt die Erklärung für plausibel und glaubte sie. Er kannte andererseits die erwähnte militärische Verwendbarkeit des Tritiums in Wasserstoffbomben und war sich - schon seit Juni 1984, als O. ihn nach der Möglichkeit des Bezuges von 500 l Tritium zur Weiterlieferung nach Pakistan gefragt hatte - bewußt, daß die gesamten Kaufwünsche der Pakistanis kernwaffentechnisch motiviert waren. Da die bestellte Menge von 0,8 Gramm verglichen mit den für den Einsatz in einer Wasserstoffbombe nötigen 100 Gramm gering war, hielt er die Lieferung "nicht für gefährlich im waffenbautechnischen Sinn". Es war ihm aber klar, daß für die Ausfuhr auch dieser Menge wegen der militärischen Bedeutung des Tritiums eine Genehmigung erforderlich, bei Offenlegung des wahren Sachverhalts jedoch nicht zu erlangen war. O. hatte ihm mitgeteilt, daß er sie durch eine unverdächtige Einzelhandelsfirma (anstelle der Firma N. ) und durch Angabe eines unzutreffenden Verwendungszwecks (medizinische Forschung) beschaffen lassen werde. In der Folgezeit trug der Angeklagte - unter anderem durch Vermittlung des Kontaktes zwischen einem schweizerischen Tritiumlieferanten und O. sowie durch Beratung eines ebenfalls zu Tarnzwecken als Zwischenhändler eingeschalteten deutschen Leuchtstoffröhrenherstellers - maßgeblich dazu bei, daß O. mit Hilfe der erschlichenen Ausfuhrgenehmigungen am 8. August 1985 fünf und am 29. März 1986 drei mit tritiumhaltigem Gas gefüllte Behälter auf dem Luftweg nach Karatschi senden lassen konnte. Allerdings war dieses Gas entgegen der Annahme der Beteiligten nicht isotopenrein, sondern mit Deuterium vermengt, so daß die darin enthaltene Menge Tritium statt 8. 000 nur 2.400 Ci betrug und das verunreinigte Gemisch nicht militärisch genutzt werden konnte.
II. Das Landgericht hat Tritium als eine im Sinne der Kriegswaffenliste Teil A, Abschnitt I Nr. 2 für eine Atomwaffe wesentliche Substanz und damit als Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG a.F. beurteilt, deren Ausfuhr der Genehmigung gemäß § 3 KWKG a.F. bedurfte. In der ungenehmigten Beförderung und Ausfuhr des von den Beteiligten für hochreines Tritium gehaltenen Gases hat es den (durch den früheren Mitangeklagten O. als Haupttäter begangenen) Versuch eines Verbrechens nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 KWKG a.F., §§ 22, 23 StGB und im Verhalten des Angeklagten eine Beihilfe hierzu gesehen.
III. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung der Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz a.F. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
a) Die Strafkammer hatte das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten auf der Grundlage des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) zu beurteilen, das zur Tatzeit 1984 bis 1986 und in der Folgezeit in den hier maßgeblichen Teilen inhaltlich unverändert bis nach der Urteilsverkündung galt. Nach der in § 1 Abs. 1 KWKG a.F. enthaltenen Begriffsbestimmung waren Kriegswaffen die in der Anlage des Gesetzes, der Kriegswaffenliste, aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen. Gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 KWKG a.F. war unter anderem für die Beförderung einer Kriegswaffe außerhalb eines abgeschlossenen Geländes und für ihre Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich. Die ungenehmigte Vornahme einer solchen Handlung war in § 16 Abs. 1 Nr. 3, 4 KWKG a.F. als Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht. Nach der Begriffsbestimmung der Kriegswaffenliste Teil A, Abschnitt I waren Atomwaffen
"1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe ... enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können
2. ... Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind ..."
Nach einer für "Kernbrennstoff" gegebenen Begriffsbestimmung gehörte dazu "jede ... Substanz, welche geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz freizumachen."
Von der Definition der Waffen ausgenommen waren unter anderem alle "Substanzen ..., die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen."
(Die beiden letztgenannten Bestimmungen waren in Teil A der Kriegswaffenliste durch Bezugnahme auf Protokoll Nr. III, Anlage II Einleitung und Abschnitt I Buchst. c des revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954 - BGBl. 1955 II S. 266, 269 - enthalten; sie sind nunmehr wörtlich in die Kriegswaffenliste übernommen).
b) Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung war das mit Unterstützung des Angeklagten gelieferte Tritium eine Kriegswaffe. Es war geeignet, durch Kernvereinigung innerhalb dieser Substanz selbst sowie durch deren Kernreaktion zusammen mit Deuterium beträchtliche Mengen Atomenergie freizumachen. Infolgedessen galt es als "Kernbrennstoff". In dieser Eigenschaft war die Substanz deshalb wesentlich für die in Teil A, Abschnitt I Nr. 1 der Kriegswaffenliste beschriebenen (zur Aufnahme von Kernbrennstoffen eigens bestimmten) Waffen. Sie war damit Atomwaffe im Sinne der Kriegswaffenliste und durch die Bezugnahme in § 1 Abs. 1 KWKG a.F. Kriegswaffe. Daran ändert es nichts, daß das gelieferte Tritium "nur" zum Probebetrieb in einer auf kernwaffentechnische Zwecke ausgerichteten "Tritiumhandhabungsanlage" bestimmt war. Die Atom- und damit Kriegswaffeneigenschaft wäre nur bei einer in der Ausnahmevorschrift genannten zivilen oder ähnlichen Zweckbestimmung entfallen. Bei der festgestellten Zweckbestimmung lagen jene Voraussetzungen nicht vor.
Die Kriegswaffeneigenschaft entfiel auch nicht deshalb, weil die gelieferte Menge Tritium nur 1/125 der Menge betrug, die damals - nach der Kenntnis des Angeklagten - für das Wirksamwerden in der Wasserstoffbombe erforderlich gewesen wäre. Ob eine Substanz im Sinne der genannten Vorschriften für eine Atomwaffe "wesentlich" ist, beurteilt sich allein danach, ob sie nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, in der Atomwaffe eine wesentliche Funktion zu erfüllen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Menge ausreicht. Das gilt insbesondere, wenn sich, wie hier, die Einstufung als "wesentlich" aus der gesetzlichen Definition ergibt; diese stellt allein auf die Funktion der Substanz (hier: Kernfusion) und den Verwendungszweck ab, nicht jedoch auf ihre Größenordnung.
Dieses Ergebnis stimmt damit überein, daß auch die zu Atomwaffen erklärten wesentlichen Teile, Vorrichtungen usw. - ebenso wie die Substanz in ausreichender Menge - für sich allein nicht die Massenzerstörungen usw. hervorrufen können, denen das Gesetz vorbeugen will. Überdies ist nach Sinn und Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes die Auslegung geboten, daß das jeweilige Genehmigungserfordernis und die entsprechende Strafdrohung auch für den Umgang mit einer geringeren als der für den Einsatz in der Kernwaffe erforderlichen Menge eingreifen. Zum einen kann die Substanz von demjenigen, dem sie vorenthalten werden soll, durch zusätzlichen Bezug, auch aus anderen Quellen, ausreichend vergrößert werden. Nach der vom Senat abgelehnten Auffassung würde je nach Sachlage selbst gewerbs- oder bandenmäßige Lieferung von geringeren Mengen zum Zwecke der Vorratsverschaffung von den Genehmigungs- und Strafvorschriften nicht erfaßt. Zum anderen kann die Weiterentwicklung der Atomwaffentechnik zu Ergebnissen führen, nach denen bereits eine geringere Menge der betreffenden Substanz einen wesentlichen Zweck in einer solchen Waffe erfüllt. Das zeigen gerade die Urteilsfeststellungen im vorliegenden Fall: danach wird Tritium auch eingesetzt zur Verstärkung der Sprengkraft von Spaltbomben, wofür im Einzelfall eine Menge von 4 g genügt, sowie bei Fusions- und Spaltbomben innerhalb eines Neutronengenerators zur Einleitung des Zündvorgangs, wofür nur wenige Milligramm erforderlich sind (UA Bl. 11). Schließlich kann das Gesetz nur bei diesem Inhalt den Zweck erfüllen, daß "jedermann sofort feststellen kann, ob ein Gegenstand, Stoff oder Organismus als Kriegswaffe anzusehen ist oder nicht" (BTDrucks. III/1589 S. 13).
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes i. V. m. § 12 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung nichts anderes. Zwar entfällt nach Teil A, Abschnitt I Nr. 2 der Kriegswaffenliste die Atomwaffeneigenschaft einer der dort genannten Substanzen usw., soweit eine atomrechtliche Genehmigung erteilt ist. Da es aber hier an einer solchen Genehmigung fehlte, blieb allein die in der Kriegswaffenliste enthaltene Begriffsbestimmung maßgeblich, die keine Mindestmenge voraussetzt. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 StrlSchV, nach der für die Ausfuhr radioaktiver Stoffe keine atomrechtliche Genehmigung erforderlich ist, wenn die dort festgelegte minimale Grenzmenge nicht überschritten wird, kann in Anbetracht der unterschiedlichen Schutzrichtung des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einerseits und des Kriegswaffenkontrollgesetzes andererseits nicht auf das letztere übertragen werden.
IV. Aus der durch die Neufassung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506 ) eingetretenen Gesetzesänderung ergibt sich nichts, was den Bestand des Urteils in Frage stellen könnte. Die Neufassung enthält Sondervorschriften für die in § 17 Abs. 2 genannten Atomwaffen mit einer teilweise erweiterten und verschärften Strafdrohung (§§ 16, 17, 19). Der illegale Umgang unter anderem mit Kernbrennstoff ist danach strafbar, wenn dieser eigens für eine Atomwaffe "bestimmt" ist (§ 19 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KWKG).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob Kernbrennstoff für eine Atomwaffe seiner Natur nach nicht nur "wesentlich", sondern - was das Landgericht verneint hat - zugleich auch "bestimmt" ist. Denn die Sondervorschriften für Atomwaffen haben die Geltung der allgemeinen Strafdrohungen für Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hier nicht gegenstandslos gemacht, weil sie weiterreichen. Der illegale Umgang mit Substanzen, die für Atomwaffen (bloß) wesentlich sind, ist weiterhin durch das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22 a in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Teil A, Abschnitt I Nr. 2 der Kriegswaffenliste) erfaßt (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen, BTDrucks. II/4609 S. 9; Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz §§ 16-17 Rdn. 4; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Kriegswaffenkontrollgesetz § 17 Rdn. 2; Holthausen NJW 1991, 203, 205). Eine Ausnahmebestimmung, nach der nicht über den zivilen Friedensbedarf hinausgehende Geräte, Einrichtungen und Mengen nicht als Atomwaffen im Sinne der Verbotsnorm anzusehen wären, ist - entgegen den Ausführungen von Pottmeyer aaO. §§ 16-17 Rdn. 6 - weder in der geltenden Regelung enthalten, noch war sie im Gesetzentwurf BTDrucks. II/4609 vorgesehen. Die Strafdrohung des jetzt geltenden § 22 a KWKG ist nicht milder als die des früheren § 16 KWKG a.F. Gemäß § 2 Abs. 1, 3 StGB ist daher die zuletzt genannte Vorschrift der Verurteilung zugrundezulegen.