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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1984, Az.: VII ZR 325/83

Schadensersatzanspruch nach Reisevertragsrecht; Anzeige des Reisemangels gegenüber dem Reiseveranstalter; Fruchtloses Abhilfeverlangen hinsichtlich eines Reisemangels; Unterlassung einer Anzeige eines Reisemangels; Rechtzeitiges Abhilfeverlangen am Reiseort als selbstverständliche Anspruchsvoraussetzung; Geltendmachung des Vermögensinteresses als Schaden, wenn die Voraussetzungen für Minderung, Aufwendungsersatz oder Kündigung nicht vorliegen; Mangelanzeige oder Abhilfeverlangen am Reiseort, die dem Reiseveranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen eine schnelle Abhilfe ermöglichen; Werkvertragliche Natur eines Reisevertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1984
Aktenzeichen
VII ZR 325/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.09.1983
LG Hannover

Fundstellen

  • BGHZ 92, 177 - 184
  • BB 1984, 2219
  • DB 1985, 36
  • JZ 1985, 241-243
  • MDR 1985, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 132-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 68, 17
  • WM 1984, 1541

Amtlicher Leitsatz

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f BGB setzt wie die Rechte aus den §§ 651 c bis e BGB voraus, daß der Reisemangel dem Reiseveranstalter alsbald angezeigt, bzw. Abhilfe verlangt worden ist, es sei denn, dem Mangel war nicht abzuhelfen, der Schaden war auch bei erfolgreicher Abhilfe nicht zu vermeiden oder der Reisende hat die Unterlassung einer Anzeige den Umständen nach nicht zu vertreten.

Redaktioneller Leitsatz

Schadensersatz nach Reisevertragsrecht setzt eine rechtzeitige Mängelanzeige oder ein (erfolgloses) Abhilfeverlangen voraus. Dies gilt nur dann nicht, der Reisende die Unterlassung der Anzeige hinreichend entschuldigen kann oder das Abhilfeverlangen nutzlos ist. Hierfür obliegt dem Reisenden die Beweislast.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1.120 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Flugpauschalreise nach C. M. (Mallorca) mit Aufenthalt vom 11. bis 18. September 1981 in einem Appartement und weiter bis zum 25. September 1981 in einem Reihenbungalow innerhalb der Anlage "Ca". Der Reisepreis betrug insgesamt 1.700 DM, wovon 806 DM auf den Flug, 342 DM auf das Appartement und 552 DM auf den Bungalow entfielen.

2

Nach Umzug in den Bungalow flogen die Eheleute am 19. September 1981 vorzeitig heim. Mit Anwaltsschreiben vom 23. September 1981 rügte der Kläger Mängel der Unterbringung. Er verlangte mit der Klage Rückerstattung der Reisekosten abzüglich ersparter Aufwendungen (1.445 DM), Ersatz der Umbuchungskosten für den vorzeitigen Rückflug (100 DM) und eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (2.400 DM).

3

Der Klage hat das Landgericht nur in Höhe eines Viertels des Reisepreises (425 DM) nebst Zinsen als Schadensersatz stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die auf weitere 3.126,76 DM zuzüglich Zinsen beschränkte Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag ohne weitere Zinsen auf die ihm bereits zugesprochenen 425 DM weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht stellt fest, die geltendgemachten Reisemängel hätten zwar vorgelegen, seien vom Kläger aber nicht am Urlaubsort angezeigt worden. Ansprüche aus Minderung und Kündigung kämen daher nur insoweit in Betracht, als Abhilfe nicht möglich gewesen sei. Soweit diese Ansprüche mangels Mängelanzeige ausgeschlossen seien, stünden dem Kläger auch Schadensersatzansprüche gemäß § 651 f BGB nicht zu. Denn diese Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, daß sie nur Nachteile abdecke, welche von den voranstehenden Gewährleistungstatbeständen nicht erfaßt würden. Das seien insbesondere Begleit- und Folgeschäden, unnütze Aufwendungen und vertane Urlaubszeit. Der Kläger könne jedoch auch keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, weil die festgestellten Mängel die Reise nur unerheblich beeinträchtigt hätten.

5

Dagegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg.

6

I.

Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 651 f BGB, soweit er es unterlassen hat, die schadenverursachenden Reisemängel am Urlaubsort anzuzeigen, und die Beklagte infolgedessen außerstande gewesen ist, Abhilfe zu leisten.

7

1.

Ob der Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f BGB grundsätzlich eine rechtzeitige Mangelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder ein fruchtloses Abhilfeverlangen (§§ 651 c Abs. 3 Satz 1, 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB) voraussetzt, ist umstritten.

8

a)

Nach der im Schrifttum überwiegenden Meinung kann auch dann, wenn insofern die Voraussetzungen für Minderung, Aufwendungsersatz oder Kündigung nicht vorgelegen haben, dasselbe Vermögensinteresse als Schaden geltend gemacht werden, so etwa Minderung als Schadensersatz (vgl. Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651 f Rdn. 5 f; Löwe in MünchKomm, BGB, § 651 f Rdn. 13; Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl., § 651 f Anm. 2 c; Derleder in AK BGB, § 651 f Rdn. 1; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 f Rdn. 4; Jauernig/Teichmann, BGB, 3. Aufl., § 651 f Anm. 2 c; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Band II, 12. Aufl., Seite 313; Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Seite 75; Bendref JR 1980, 359, 360; Bernreuther, Die Pauschalreise, Seite 102 f; Blaurock in Tourismus und Recht, Seite 15; Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden nach Inkrafttreten der Reisevertragsnormen, Seite 119 f; Teichmann JZ 1979, 737, 742). Begründet wird dies vor allem mit dem Gesetzeswortlaut, wonach Schadensersatz "unbeschadet der Minderung oder der Kündigung" verlangt werden kann. Ferner wird angeführt, daß dieser Anspruch im Gegensatz zu denen der §§ 651 c bis e BGB Verschulden voraussetzt. Dementsprechend wird das Unterlassen rechtzeitiger Mangelanzeige als Mitverantwortlichkeit gemäß § 254 BGB gewertet.

9

b)

Die Gegenmeinung sieht in dem rechtzeitigen Abhilfeverlangen am Reiseort eine selbstverständliche Anspruchsvoraussetzung, von der nur bei unverschuldeter Unterlassung oder bei Nichtbehebbarkeit des Reisemangels abgesehen werden kann (vgl. LG Hannover NJW 1984, 1626 [LG Hannover 26.01.1984 - 3 S 326/83]; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 651 f Rdn. 2; Beuthien, Studienkommentar zum BGB, 2. Aufl., § 651 f Anm. 1; Tonner, Reisevertrag, § 651 f Rdn. 6; Wedepohl, Das reisevertragliche Gewährleistungsrecht, Seite 95 f; Brox JA 1979, 493, 496; Eberle Betrieb 1979, 341, 344/345; Eichinger, Grundfälle zum neuen Reisevertragsrecht, JURA 1981, 185, 193; Hoppmann BlGWB 1979, 161, 168; Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß (1983), S. 248 ff, 268/269; früher auch Bartl NJW 1979, 1384, 1387 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]/1388). Danach betrifft die von § 635 BGB abweichende Wendung allein die Anspruchsfolgen, nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Es wird für unbillig erachtet, daß der Reiseveranstalter Schadensersatz leisten soll, ohne Gelegenheit zu möglicher Abhilfe erhalten zu haben.

10

2.

Der Senat schließt sich der Gegenmeinung (1 b) an. Mangelanzeige oder Abhilfeverlangen am Reiseort, die dem Reiseveranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen eine schnelle Abhilfe ermöglichen, sind selbstverständliche, aus der werkvertraglichen Natur des Reisevertrages folgende Voraussetzung eines jeden Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f BGB, sofern der Reisende die Unterlassung der Anzeige nicht entschuldigen oder die Nutzlosigkeit eines Abhilfeverlangens nicht dartun kann.

11

a)

Nach dem Wortlaut des § 651 f Abs. 1 BGB ist allerdings der Schadensersatzanspruch schon dann gegeben, wenn der Veranstalter den Mangel der Reise zu vertreten hat, wie es § 635 BGB entspricht. Anders als nach dieser Bestimmung kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages jedoch nicht "statt der Wandelung oder der Minderung", sondern "unbeschadet der Minderung oder der Kündigung" verlangen. Für das Verhältnis mehrerer Gewährleistungsansprüche zueinander hat der Gesetzgeber sich nicht § 635 BGB, sondern § 538 Abs. 1 BGB zum Vorbild genommen. Die Ansprüche sollen - anders als im Werkvertragsrecht - nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl. Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags BT-DS 8/2343 Seite 10). Dabei versteht es sich wie bei § 538 BGB von selbst, daß ein durch Minderung abgegoltener Vermögensverlust nicht noch einmal im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O. § 538 Anm. 1; Staudinger/Emmerich, a.a.O. § 538 Rdn. 24). Andererseits soll der Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f BGB wie der gemäß § 538 BGB nicht nur Mangelschäden - zu denen auch nutzlose Aufwendung von Urlaubszeit gehört - umfassen, sondern nach dem Willen des Rechtsausschusses des Bundestags auch Begleit- und Folgeschäden (BT-DS aaO; zum Umfang des Schadensersatzanspruchs gemäß § 538 BGB vgl. Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 538 Rdn. 15). Die Angleichung an § 538 BGB statt § 635 BGB betrifft somit nach Wortlaut und Begründung des Gesetzes allein den Anspruchsumfang, nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Eine unverzügliche Mangelanzeige oder Abhilfeforderung wird in § 651 f BGB nach seinem Wortlaut ebensowenig gefordert wie in § 538 BGB.

12

b)

Für das Mietrecht ergibt sich dieses Erfordernis jedoch aus § 545 Abs. 1 BGB, so daß der Mieter alle Gewährleistungsansprüche, auch den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, verliert, soweit der Vermieter infolge Unterlassung einer Mangelanzeige Abhilfe zu schaffen außerstande war (§ 545 Abs. 2 BGB). Zwar fehlt eine entsprechende Bestimmung im Reisevertragsrecht. Der Gesetzgeber hat aber insoweit nicht bewußt sowohl vom Werkvertragsrecht (vgl. dazu RGZ 56, 81, 83; BGHZ 27, 215, 218 [BGH 05.05.1958 - VII ZR 139/57]; 72, 31, 33) [BGH 08.06.1978 - VII ZR 161/77]als auch vom Mietrecht abweichen wollen. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung der sich schon aus den §§ 651 c bis e BGB ergebenden Obliegenheiten des Reisenden von dem vorangegangenen Abhilfeverlangen, bzw. einer Mangelanzeige als einer selbstverständlichen, ungeschriebenen Voraussetzung auch des Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f BGB ausgegangen, es sei denn, Abhilfe ist unmöglich oder ein Schaden ist auch bei erfolgreicher Abhilfe nicht zu vermeiden (vgl. dazu BGHZ 72, 31, 33 [BGH 08.06.1978 - VII ZR 161/77]/34).

13

Die Abweichung von § 635 beruht nämlich auf denselben Erwägungen wie die entsprechende Änderung des § 538 BGB durch das 2. Mietrechtsänderungsgesetz im Jahre 1964 (vgl. dazu Voelskow in MünchKomm, BGB § 538 Rdn. 1; Staudinger/Emmerich aaO; Gelhaar a.a.O. Rdn. 1). Auch dort ist das Verhältniswort "statt" durch "unbeschadet" ersetzt worden, um klarzustellen, daß Minderung und Schadensersatz einander nicht ausschließen. Wenn der Gesetzgeber die einzelnen Rechte kumulativ gewähren wollte, so kann daraus ebensowenig wie bei der Änderung des § 538 BGB geschlossen werden, daß er abweichend von der früheren Rechtslage den Ersatz desselben Vermögensinteresses - etwa des Minderwerts einer Reise - von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig machen wollte, - je nachdem ob der Anspruch als Minderung oder als Schadensersatz geltend gemacht wird. Es spricht vielmehr alles dafür, daß er es auch im Recht des Reisevertrags als einer besonderen Art des Werkvertrags (vgl. BGHZ 85, 50, 55 [BGH 23.09.1982 - VII ZR 301/81]; BGH NJW 1983, 2699, 2701 [BGH 14.07.1983 - VII ZR 365/82], - in BGHZ 88, 174 insoweit nicht abgedruckt) bei dem Grundsatz hat belassen wollen, wonach der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung grundsätzlich ein fruchtloses Abhilfeverlangen, bzw. eine Mangelanzeige voraussetzt.

14

c)

Das ist auch sach- und interessengerecht.

15

Die dem Reisenden obliegende Mangelanzeige soll dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen (BT-DS 8/2343 Seite 10; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 90, 363 = NJW 1984, 1752). Sie liegt damit nicht nur im berechtigten Interesse des Reiseveranstalters, der sich Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt sieht, sondern auch im wohlverstandenen Interesse des Reisenden, dem vorrangig an einem möglichst ungestörten Urlaub gelegen sein muß. Mängel, die zu beheben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Rückkehr daraus Regreßansprüche herleiten zu können, entspricht nicht redlicher Vertragsabwicklung (so auch Staudinger/Schwerdtner, a.a.O. Rdn. 4 a.E.). Deshalb ist das Interesse des Reiseveranstalters an unverzüglicher Unterrichtung und Abhilfemöglichkeit unabhängig davon anzuerkennen, welche Rechte für den Reisenden sich aus einem Mangel ergeben können.

16

Der Einwand, der Schadensersatzanspruch setze im Gegensatz zu Minderung, Aufwendungsersatzanspruch und Kündigung Verschulden voraus, greift demgegenüber nicht durch. Auch die Ansprüche aus den §§ 538 Abs. 1 Alt. 2 und 3, 635 BGB setzen Verschulden voraus, erfordern jedoch zusätzlich unverzügliche Mängelrüge oder im Regelfall Fristsetzung für die Mängelbeseitigung (§§ 545, 634 BGB). Gründe für eine andere Wertung ergeben sich aus den Eigenarten des Reisevertrags nicht. Vielmehr würde der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht und dem Abhilfeverlangen verfolgte Zweck in vielen Fällen vereitelt, wollte man für den Schadensersatzanspruch von der Beachtung der Obliegenheit grundsätzlich absehen. Bei den typischen Reisemängeln in Transport, Unterbringung und Verpflegung sowie bei Abweichungen von den Angaben im Reiseprospekt trifft nämlich in aller Regel entweder den Reiseveranstalter selbst oder seinen Erfüllungsgehilfen der Vorwurf des Verschuldens, so daß das Erfordernis der Mangelanzeige oder des Abhilfeverlangens weitgehend leerlaufen würde. Zudem sind die Kontrollmöglichkeiten des Reiseveranstalters gegenüber seinen Leistungsträgern vielfach, insbesondere im Ausland, geringer, als dies gemeinhin bei werkvertraglichen Erfüllungsgehilfen der Fall ist (vgl. Grunewald NJW 1980, 1924, 1925). Umso berechtigter ist sein Interesse, selbst oder in der Person eines erreichbaren Vertreters am Ort alsbald von einem Reisemangel unterrichtet zu werden.

17

Demgegenüber macht die Mangelanzeige mit Abhilfeverlangen dem Reisenden verhältnismäßig geringe Mühe, falls sie ihm unter zumutbaren Umständen alsbald möglich ist. Sie versteht sich von selbst, wenn er auf eine einwandfreie Reiseleistung Wert legt und erwägt, bei Fortdauer der Beeinträchtigung Ausgleichsansprüche geltend zu machen. Die Unterlassung lediglich als Mitverantwortlichkeit gemäß § 254 BGB zu werten, wird der beiderseitigen Interessenlage nicht gerecht, mag eine solche Wertung auch gelegentlich zum Verlust aller Ersatzansprüche führen können. Vor allem würde dies auf eine Umkehrung der Beweislast zum Nachteil des Reiseveranstalters hinauslaufen; er müßte die Nichtanzeige beweisen. Das erscheint unangemessen.

18

3.

Somit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß dem Kläger das von den §§ 651 c bis e BGB erfaßte Vermögensinteresse auch im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nur dann zu ersetzen ist, wenn die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind. Darüber hinaus könnte der Kläger auch bei erheblicher Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nur dann verlangen, wenn er den ursächlichen Mangel alsbald angezeigt und Abhilfe verlangt hätte, es sei denn, der Mangel wäre nicht zu beheben gewesen.

19

II.

Die Revision rügt jedoch zu Recht die verfahrensfehlerhafte Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Mängel des Bungalows, die ihn zur vorzeitigen Abreise veranlaßt haben sollen, bei der örtlichen Reiseleitung nicht angezeigt.

20

Der Kläger hat im ersten Rechtszug seine Ehefrau als Zeugin zum Beweis dafür benannt, daß er die behaupteten Mängel bei der Örtlichen Vertretung der Beklagten gerügt habe. Vor dem Landgericht hat sie dazu ausgesagt, die erste Beanstandung sei der Beklagten gegenüber ausgesprochen worden, als die Eheleute bereits in den Bungalow eingezogen gewesen seien. Im Appartement hätten sie noch gehofft, die Zustände würden sich ändern.

21

Das Berufungsgericht durfte demnach davon ausgehen, daß der Kläger die Mängel im Appartement zunächst nicht gerügt hatte. Zur Mangelanzeige nach Bezug des Bungalows durfte es aber die protokollierte Bekundung der Zeugin vor dem Landgericht nicht als zu wenig konkret abtun. Das Vernehmungsprotokoll enthält keinen Anhalt dafür, daß die Zeugin danach gefragt worden ist, zu welcher Zeit und Gelegenheit und wem gegenüber der Befund im Bungalow beanstandet worden sei. Wie sowohl der Beweisbeschluß vom 10. März 1982 als auch das Urteil des Landgerichts erkennen lassen, ist es diesem auf Zeitpunkt, Inhalt und Adressaten der Mangelanzeige gar nicht angekommen. Daher durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, die Zeugin sei nicht in der Lage, auf Befragen konkrete Auskünfte zu geben. Damit hat es § 286 ZPO verletzt. Es hätte die Zeugin zu den Umständen der Mangelanzeige vernehmen müssen. Das muß nun nachgeholt werden. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Reisende für Mangelanzeige oder Abhilfeverlangen als Anspruchsvoraussetzung - wie der Besteller für die Fristsetzung gemäß § 634 BGB (vgl. Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 634 Rdn. 10) und der Mieter für die Mängelanzeige gemäß § 545 BGB (vgl. Gelhaar, a.a.O. § 545 Rdn. 6) - beweispflichtig ist (so auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht (1981), § 651 d Rdn. 1; Staudinger/Schwerdtner, a.a.O. § 651 d Rdn. 35; Bartl, Reiserecht a.a.O. Rdn. 62; a.A. wohl Löwe, a.a.O. § 651 d Rdn. 8; Palandt/Thomas, a.a.O. § 651 d Anm. 5; Derleder in AK § 651 d Rdn. 3).

22

III.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Reise der Eheleute sei durch die festgestellten Mängel nicht so erheblich beeinträchtigt worden, daß eine Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Betracht komme.

23

Die Bewertung von Reisemängeln auf ihre Erheblichkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung und ist - ähnlich wie die Bemessung einer Entschädigung (vgl. Senatsurteil NJW 1983, 35, 37) [BGH 23.09.1982 - VII ZR 22/82] - mit der Revision nur beschränkt anzugreifen (vgl. auch BGHZ 85, 168, 173) [BGH 21.10.1982 - VII ZR 61/82]. Die Begründung des Berufungsgerichts läßt insofern Rechtsfehler nicht erkennen.

24

IV.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil nur wegen eines Restbetrages von 1.120 DM nebst Zinsen und im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Girisch
Recken
Bliesener
Walchshöfer
Quack