Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1964, Az.: 2 AZR 494/63
Überstunden; Lohnabrechnungszeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.11.1964
- Aktenzeichen
- 2 AZR 494/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 20.09.1963 - 2 Sa 46/63
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 3 ArbKrankhG
Fundstelle
- DB 1965, 401 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Überstunden sind bei der Berechnung der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen Arbeitszeit auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in den einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen in mehr oder weniger schwankender Zahl geleistet werden, aber immer wiederkehren.
2. Das gilt besonders dann, wenn nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses von vornherein mit der Notwendigkeit von Überstunden zu rechnen ist. In solchen Fällen kann u. U. die Betrachtung des Mindestzeitraums von drei Monaten für die Regelmäßigkeit des Überstundenanfalls nicht ausreichen (vgl. BAG vom 24.10.1963 - 2 AZR 444/62 -). Dann ist auf den Zeitraum eines Jahres abzustellen. Dabei schadet es auch nichts, wenn in einem Lohnabrechnungszeitraum ausnahmsweise einmal überhaupt keine Überstunden geleistet worden sind.
3. Für die Errechnung der zu berücksichtigenden Anzahl der Überstunden ist auf den gleichen Zeitraum abzustellen wie für die Frage, ob überhaupt regelmäßig Überstunden angefallen sind.