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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1964, Az.: 2 AZR 494/63

Überstunden; Lohnabrechnungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.11.1964
Aktenzeichen
2 AZR 494/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 20.09.1963 - 2 Sa 46/63

Fundstelle

  • DB 1965, 401 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Überstunden sind bei der Berechnung der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen Arbeitszeit auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in den einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen in mehr oder weniger schwankender Zahl geleistet werden, aber immer wiederkehren.

2. Das gilt besonders dann, wenn nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses von vornherein mit der Notwendigkeit von Überstunden zu rechnen ist. In solchen Fällen kann u. U. die Betrachtung des Mindestzeitraums von drei Monaten für die Regelmäßigkeit des Überstundenanfalls nicht ausreichen (vgl. BAG vom 24.10.1963 - 2 AZR 444/62 -). Dann ist auf den Zeitraum eines Jahres abzustellen. Dabei schadet es auch nichts, wenn in einem Lohnabrechnungszeitraum ausnahmsweise einmal überhaupt keine Überstunden geleistet worden sind.

3. Für die Errechnung der zu berücksichtigenden Anzahl der Überstunden ist auf den gleichen Zeitraum abzustellen wie für die Frage, ob überhaupt regelmäßig Überstunden angefallen sind.