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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1976, Az.: VIII ZR 268/74

Auslegung eines Bierliefervertrages; Kündigung zum Ende des Sudjahres ; Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ; Änderung der Biermarke; Einstellung des Braubetriebes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 268/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.08.1974
LG Landshut

Fundstellen

  • DB 1976, 1010-1011 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 834-835 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gastwirtseheleute Albert Sch. und Karoline Sch. in Go., Post N.

Prozessgegner

Hans Veit Graf zu T.-J., hier klagend unter der Firma Guntram Graf von L., Schloßbrauerei in G. bei E.

Amtlicher Leitsatz

Die in einen formularmäßigen Bierlieferungsvertrag enthaltene Befugnis der Brauerei, den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Brauerei zu übertragen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ändert sich jedoch mit einem solchen Besitzerwechsel die Vertragsdurchführung - etwa hinsichtlich der Braustelle oder der Biermarke - auch inhaltlich, so kann der Gastwirt zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1976
durch
die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten - Gastwirtseheleute in Go./B. - schlossen am 24. Februar 1966 mit dem Grafen Guntram von L., der damals die Schloßbrauerei in G. bei E. betrieb, einen schriftlichen Bierlieferungsvertrag ab. In ihm verpflichteten sie sich, ihren gesamten Bedarf an ober- und untergärigem Bier und evtl. an alkoholfreien Getränken aus der Schloßbrauerei zu decken. Weiter enthielt der Formularvertrag - soweit hier von Interesse - folgende Bestimmungen:

§ 3
Die Bezugsverpflichtung beginnt mit dem 1. Oktober 1966 und dauert ... siehe § 9.

§ 9
... Die (Beklagten) erhalten von der Brauerei ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von DM 10.000. Es werden jährlich DM 750 abgeschrieben. ...

§ 11
Bei event. Rechtsübergang auf selten der Brauerei gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Rechtsnachfolger der Brauerei über.

2

Weizenbier und nicht alkoholische Getränke sind bisher von der Schloßbrauerei G. nicht hergestellt worden. Ende 1969 stellte die Brauerei auch die Herstellung von Spezialbieren und 1970 das Brauen von dunklem Vollbier ein; beide Biersorten hatten zuvor etwa 1-2 % des Umsatzes der Beklagten ausgemacht. Derzeit wird in G. nur noch helles Vollbier gebraut.

3

Mit Pachtvertrag vom 12. Januar 1970 verpachtete Graf von L. die Schloßbrauerei G. an den Kläger, der bereits die "Brauerei J." betrieb. Der Kläger, der in die Rechte und Pflichten der bestehenden Bierlieferungsverträge eintrat, hatte die Schloßbrauerei unter der bisherigen Betriebsbezeichnung fortzuführen, war aber berechtigt, nach seinem Ermessen den Brauereibetrieb in G. einzustellen. Verpächter und Pächter teilten in einem gemeinsamen Schreiben vom 12. Januar 1970 ihren Kunden mit, daß beide Unternehmen sich aus Gründen der Rationalisierung zusammengeschlossen hätten, die Braustätten G. und J. aber weiterhin unverändert ihre Qualitätsbiere produzierten. Weihnachten 1970 unterrichtete der Kläger alsdann die Beklagten von seiner Absicht, voraussichtlich im kommenden Jahr die Biererzeugnisse nur noch in J. herzustellen.

4

Die erbetene schriftliche Billigung dieser Absicht lehnten die Beklagten ab und weigerten sich etwa gleichzeitig auch, Flaschenbier, das nicht mehr mit dem Etikett der Schloßbrauerei, sondern des Brauhauses J. versehen war, abzunehmen. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 29. Januar 1971, daß das Bier, wie auch aus dem Halsetikett "Abfüllung Brauhaus J., Zweigbetrieb G." hervorgehe, nach wie vor in Gern gesotten und abgefüllt werde. Mit ihrem an die Schloßbrauerei G. gerichteten Schreiben vom 2. Februar 1971 bezeichneten die Beklagten den Bierlieferungsvertrag als aufgelöst, zahlten das Restdarlehen von 7.500 DM zurück und nehmen seither keine Getränke mehr von dem Kläger ab.

5

Mit der Begründung, der bis zum 30. September 1980 unkündbar abgeschlossene Bierlieferungsvertrag sei durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst, nimmt der Kläger die Beklagten auf Vertragserfüllung in Anspruch und hat zuletzt beantragt, sie zu verurteilen, bis zum 30. September 1980 ihren gesamten Bedarf an hellem Vollbier, Weizenbier und alkoholfreien Getränken nach Maßgabe des Bierlieferungsvertrages zu beziehen, ferner - insoweit im Wege der Stufenklage vorgehend - Auskunft über den Fremdbezug an Getränken seit dem 1. Februar 1971 zu erteilen und den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagten meinen demgegenüber, der Bierlieferungsvertrag sei jederzeit kündbar gewesen; jedenfalls aber habe ihnen angesichts der schlechter gewordenen Qualität des Bieres und der drohenden Gefahr, daß der Kläger den Braubetrieb in G. ganz einstellen werde, ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr insoweit stattgegeben, als der Kläger Abnahme von hellem Vollbier und Weizenbier ohne Hefe sowie Auskunft über den Fremdbierbezug in dem vorgenannten Umfang verlangt hat. Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht legt im Hinblick auf § 3 und § 9 den Bierlieferungsvertrag vom 24. Februar 1966 dahin aus, daß die Bierbezugsverpflichtung - unbeschadet einer etwaigen vorzeitigen Darlehensrückzahlung - unkündbar bis zum 30. September 1980, dem Ende des Sudjahres 1979/80 abgeschlossen war. Diese Auslegung eines Individualvertrages ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch naheliegend. Sie entspricht hinsichtlich der Unkündbarkeit der typischen Interessenlage bei Bierlieferungsverträgen, die mit einem in Raten zurückzuzahlenden oder je nach dem Umsatz durch Abschreibung zu verrechnenden Brauereidarlehen verbunden sind, und findet hinsichtlich der Anknüpfung an das Ende des Sudjahres nicht nur in dem auf den 1. Oktober 1966 hinausgeschobenen Vertragsbeginn, sondern auch in § 13 Abs. 1 Satz 3 BayAGBGB, der bei Bierlieferungsverträgen mit unbestimmter Dauer eine Kündigung nur zum Ende des Sudjahres zuläßt, eine hinlängliche Stütze. Daß im übrigen eine mit der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens von 10.000 DM verbundene Bezugsbindung über einen Zeitraum von 14 Jahren, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, sich noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 16./17. September 1974 - VIII ZR 116/72 = WM 1974, 1042 = NJW 1974, 2089 und vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72 = WM 1975, 850 m.w.Nachw.). Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht dargetan, daß die Vertragspartner des Bierlieferungsvertrages über den Vertragswortlaut hinaus mündlich eine jederzeitige Kündigungsbefugnis für die Beklagten vereinbart hätten, nimmt die Revision ebenfalls hin.

8

II.

Das Berufungsgericht sieht ferner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß in der Brauerei G., die für die Flaschenabfüllung wieder die ursprünglichen Etiketten verwendet, nach wie vor helles Vollbier in einwandfreier Qualität, nach alten Rezepten, unter Verwendung desselben Wassers wie vor dem Zusammenschluß und in ausreichender Menge hergestellt, abgefüllt und gelagert wird. Auch gegen diese Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erhebt die Revision keine Einwände.

9

III.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts - und darum geht im Revisionsrechtszug allein noch der Streit der Parteien - waren die Beklagten auch nicht berechtigt, den Bierlieferungsvertrag am 2. Februar 1971 aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Zwar habe sich ihnen angesichts des Verhaltens des Klägers und seiner mehrfachen Bemühungen, die Produktion und den Vertrieb auf die Brauerei J. zu konzentrieren, die Befürchtung aufdrängen müssen, daß der Brauereibetrieb in G. in absehbarer Zeit ganz zum Erliegen komme. Gleichwohl seien sie vor einer etwaigen fristlosen Kündigung verpflichtet gewesen, den Kläger zunächst nachdrücklich abzumahnen, um sich dadurch Gewißheit über sein beabsichtigtes künftiges Verhalten zu verschaffen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

10

1.

Wie alle Dauerschuldverhältnisse, so können auch langfristige Bierlieferungsverträge aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (BGH Urteil vom 20. März 1953 - V ZR 123/51 = LM BGB § 247 Nr. 1; Senatsurteil vom 23. Juni 1960 - VIII ZR 115/59 = NJW 1960, 1614 [L.S] = LM BGB § 242 (Bc) Nr. 10). Diese Kündigungsbefugnis ist das notwendige Korrelat zur langfristigen Bindung des Gastwirts an eine Brauerei, die insbesondere dann, wenn - wie hier - die Bezugspflicht den wesentlichen Teil des Umsatzes umfaßt, zu einer nicht unerheblichen Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirts führen kann. Bei Vertragsverletzungen seitens der Brauerei tritt dabei, sofern der Bierlieferungsvertrag bereits in Vollzug gesetzt ist, die Kündigungsbefugnis an die Stelle des sich aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rücktrittsrechts (vgl. Larenz, Schuldrecht Bd. I 11. Aufl. S. 336; Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 242 Anm. 51 m.w.Nachw.). Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund hat jedoch nicht das Verschulden des anderen Vertragsteils zur Voraussetzung. Entscheidend ist vielmehr, daß dem Gastwirt die weitere Erfüllung des Vertrages schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei entspricht es den Besonderheiten des Bierlieferungsvertrages, daß an die Befugnis, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen - insbesondere dann, wenn der Gastwirt Vorleistungen durch die Brauerei erhalten hat und ihm erst dadurch eine Fortführung, Erneuerung oder Erweiterung seiner Gaststätte möglich gewesen ist - strenge Anforderungen zu stellen sind. Die während der Laufzeit auftretenden Änderungen des Publikumsgeschmacks, der Wechsel im Kundenstamm, der Wunsch nach Änderung des Charakters der Gaststätte, die Verschlechterung ihrer Verkehrslage oder sonstige, in der Sphäre des Gastwirts liegende Umstände fallen dabei grundsätzlich unter das Risiko, das der Gastwirt mit dem Eingehen einer langfristigen Bezugsbindung übernimmt, und rechtfertigen daher in der Regel nicht eine vorzeitige Lösung vom Vertrag.

11

2.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so können die Beklagten allein aus der Übernahme der Schloßbrauerei G. durch den Kläger ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht herleiten. Sie hatten sich in § 11 des Vertrages vom 24. Februar 1966 ausdrücklich mit einem derartigen Rechtsübergang, wie ihn der Kläger und Graf L. im Pachtvertrag vom 12. Januar 1970 vorgenommen haben, einverstanden erklärt. Die in § 11 a.a.O. vorweggenommene Zustimmung zu der zwischen Verpächter und Pächter vereinbarten sogen. Vertragsübernahme (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. März 1973 - VIII ZR 204/71 = WM 1973, 489) ist rechtlich möglich und im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen einer Brauerei, mit der Übertragung ihres Geschäftsbetriebes den vertraglich gebundenen Kundenstamm als wesentlichen Vermögenswert ebenfalls mit zu übertragen, jedenfalls dann unbedenklich, wenn der sonstige Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen Gastwirt und Brauerei unberührt bleibt. Daß dabei etwa zu dem bisherigen Inhaber der Brauerei bestehende, die Vertragsdurchführung erleichternde persönliche Bindungen wegfallen, muß der Gastwirt, der sich mit einer derartigen Rechtsnachfolgeklausel einverstanden erklärt, hinnehmen. Die Beklagten haben dementsprechend auch zunächst - während des Jahres 1970 - den Rechtsübergang auf den Kläger nicht beanstandet.

12

3.

Ein Recht zur fristlosen Kündigung hätte den Beklagten u.U. allerdings dann zugestanden, wenn sich infolge des Rechtsübergangs auf den Kläger die Durchführung des Bierlieferungsvertrages auch inhaltlich entscheidend zu ihrem Nachteil geändert hätte. Ein Gastwirt, der sich langfristig an eine bestimmte Brauerei binden will, wird seinen Vertragspartner nicht zuletzt nach dem besonderen Publikumsgeschmack gerade seines Kundenkreises aussuchen. Für diesen Publikumsgeschmack ist aber neben dem Standort der Brauerei, dem dort verwendeten Wasser und den sonstigen herkömmlichen Braugewohnheiten nicht zuletzt auch die Biermarke entscheidend, unter der der Gast die ihm vertrauten und von ihm geschätzten Eigenschaften seines Bieres verkörpert findet. Das gilt insbesondere bei kleinen und mittelständischen Brauereien mit begrenztem Einzugsbereich. Der Gastwirt darf daher darauf vertrauen, daß auch bei einem von ihm hinzunehmenden Besitzerwechsel auf Seiten der Brauerei die Vertragsdurchführung selbst unberührt bleibt. Entschließt sich die Brauerei zur Aufhebung oder Verlegung der alten Braustelle und zu einer Änderung der Biermarke, so braucht dies der Gastwirt, selbst wenn das ihm nunmehr angebotene Bier qualitativ gleichwertig ist, in der Regel nicht hinzunehmen. Das Berufungsgericht entnimmt diese Einschränkung aus einer restriktiven Auslegung des § 11 des Vertrages. Sie ergibt sich aber auch aus den Inhaltsgrenzen, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer solchen, einseitig von der Brauerei vorformulierten und zu Lasten des Gastwirts in einen Formularvertrag aufgenommenen Rechtsnachfolgeklausel gezogen sind.

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Eine derartige Änderung in der Vertragsdurchführung haben die Beklagten jedoch nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan.

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Die Einstellung des Brauens von Spezialbier und dunklem Vollbier, das ohnehin nur einen verschwindend geringen Prozentsatz des Umsatzes der Beklagten ausmachte, hatten diese widerspruchslos hingenommen. Der Kläger hatte andererseits seine ursprüngliche Absicht, den Brauereibetrieb in G. auch im übrigen einzustellen, jedenfalls auf absehbare Zeit aufgegeben. Der Umstand allein, daß er vorübergehend für das nach wie vor in G. gebraute und abgefüllte Flaschenbier das Etikett der J.-Brauerei verwendete und auf die Abfüllstelle G. nur - zudem verhältnismäßig versteckt - im Halsetikett hinwies, war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, allein nicht so schwerwiegend, daß er den Beklagten ohne vorherige Abmahnung ein Recht zur fristlosen Kündigung gegeben hätte.

15

4.

Es bleibt mithin nur die Frage, ob die bloße Befürchtung der Beklagten, der Kläger werde in absehbarer Zeit den Brauereibetrieb in G. ganz einstellen, eine Befugnis zur fristlosen Kündigung des Bierlieferungsvertrages eröffnete. Auch das hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Es ist der Revision allerdings einzuräumen, daß die Beklagten aus ihrer Sicht von einer derartigen naheliegenden Gefahr ausgehen konnten. Neben der erklärten Absicht des Klägers, die Biererzeugung künftig in J. zu konzentrieren, wußten sie, daß im Jahre 1970 sowohl Umsatz als auch Lagerkapazität in G. ganz erheblich reduziert waren, wenn dieser Umstand auch die sachgemäße Versorgung der Kunden der Brauerei nicht beeinträchtigte. Schließlich kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß ihnen die dem Kläger im Pachtvertrag vom 12. Januar 1970 ausdrücklich vorbehaltene Befugnis, den Brauereibetrieb in G. nach seinem Ermessen einzustellen, schon damals bekannt war.

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Gleichwohl reichte diese - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv unbegründete - Befürchtung der Beklagten für eine fristlose Kündigung nicht aus. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er etwa in dem Gebot der Nachfristsetzung bei Verzug (§ 326 Abs. 1 BGB) oder in dem Erfordernis der Abmahnung bei vertragswidrigem Gebrauch einer Mietsache (§ 553 BGB) zum Ausdruck kommt, daß eine Lösung vom Vertrag - insbesondere wenn es sich um ein langfristiges Dauerschuldverhältnis handelt - grundsätzlich erst zulässig ist, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrages hingewiesen worden ist. Dieser Grundsatz gilt auch hier, - und zwar um so mehr, als sich die Absicht des Klägers zur Einstellung des Brauereibetriebes in Gern erst auf einen künftigen Zeitpunkt bezog (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74 = WM 1976, 75).

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Nur wenn der Kläger daher trotz nachdrücklichen Vorhalts an seiner vorläufig nur angekündigten Absicht, künftig den Brauereibedarf in J. zu konzentrieren, festgehalten und die irreführende Etikettierung weiterverwendet hätte, wäre den Beklagten ein Festhalten am Vertrag - als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung - schlechthin nicht mehr zuzumuten gewesen. Daß diese Abmahnungen nicht von vornherein aussichtslos und aus diesem Grund entbehrlich waren, zeigt der tatsächliche Geschehensablauf. Im übrigen bestand zu einer vorherigen Klarstellung der Absichten des Klägers hier deswegen besondere Veranlassung, weil der Kläger in seinem Schreiben vom 28. Januar 1971 gerade zur Klärung dieser Fragen den baldigen Besuch eines seiner Mitarbeiter angekündigt hatte. Wenn die Beklagten gleichwohl, ohne diesen Besuch abzuwarten, am 2. Februar 1971 fristlos kündigten, so handelten sie voreilig.

18

5.

Soweit schließlich die Revision meint, die Beklagten seien deswegen zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil sie andernfalls Verhandlungen mit anderen Brauereien nur unter Zeitdruck und damit unter ungünstigen Bedingungen hätten führen müssen, widerspricht diese Ansicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

19

Dem Senat ist aus zahlreichen Rechtsstreiten vergleichbarer Art bekannt, daß ein Gastwirt angesichts des starken Konkurrenzkampfes der Brauereien untereinander durchaus in der Lage ist, für den Preis einer langfristigen Bezugsbindung erhebliche Gegenleistungen auszuhandeln. Mit Eilverkäufen bei drohendem Insolvenzverfahren, auf die die Revision beispielhaft hinweist, war die Situation der Beklagten schlechthin nicht zu vergleichen.

20

Im übrigen stand es den Beklagten frei, nach der Mitte Dezember 1970 erfolgten Ankündigung des Klägers über die 1971 beabsichtigte Konzentration Vorverhandlungen mit anderen Brauereien zu führen, ohne sich sofort in einer dem Kläger gegenüber vertragswidrigen Weise zu binden.

21

IV.

Da mithin die am 2. Februar 1971 erklärte fristlose Kündigung des Bierlieferungsvertrages durch die Beklagten unwirksam war, sind diese zum weiteren Bierbezug in dem Umfang, wie er sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, sowie zur Auskunftserteilung über den vertragswidrigen Fremdbierbezug verpflichtet. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Wolf
Merz