Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1966, Az.: BVerwG VII P 14.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 14.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 15202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1965 - AZ: CL 9/65
Rechtsgrundlagen
- § 22 LPVG (N-W)
- § 16 WO (N-W)
Fundstellen
- BVerwGE 25, 120 - 123
- AS 35, 120 - 123
- Personalvertretg 1966, 276
- ZBR 1967, 26
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann der Wahlvorstand nach Personalvertretungsrecht in seiner Gesamtheit tätig werden muß.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Boerckel, Dr. Mühl und Dr. Zehner
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des Beschlusses des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1965 wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Dachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 25. Juli 1965 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrage,
festzustellen, daß die in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember 1964 durchgeführte Wahl zur Personalvertretung bei der Stadtverwaltung ... ungültig ist.
Zur Begründung der Wahlanfechtung hat der Antragsteller geltend gemacht, daß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden sei und daß dadurch das Wahlergebnis habe beeinflußt werden können.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluß vom 25. Juni 1965 den Antrag zurückgewiesen, weil es den Antrag zwar für zulässig, sachlich aber nicht für begründet angesehen hat.
Auf die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - durch Beschluß vom 15. November 1965 in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen festgestellt, daß die in der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 1964 durchgeführte Personalratswahl bei der Stadtverwaltung ungültig ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im wesentlichen ausgeführt:
Es beständen keine Bedenken, den Antragsteller als eine in der Dienststelle vertretene Spitzenorganisation und deshalb als berechtigt anzusehen, die Wahl anzufechten. Die Anfechtungsfrist sei auch gewahrt.
Aus § 22 Abs. 1 Satz 2 LPVG ergebe sich, daß es zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl genüge, wenn der Antragsteller Verstöße gegen wesentliche Vorschriften nachweise, und daß es zu Lasten der Beteiligten gehe, wenn nicht nachgewiesen sei, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht habe geändert oder beeinflußt werden können.
Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 WO LPVG sei als wesentliche Vorschrift anzusehen. Bei der Prüfung, ob die Wahlurnen leer seien, handele es sich um eine für das Wahlverfahren grundlegende Tätigkeit, die ihrer Wichtigkeit wegen von dem gesamten Wahlvorstand vorgenommen werden müsse. Diese Vorschrift sei nicht beachtet worden. Zwar sei vor Beginn der Wahlhandlung eine derartige Prüfung erfolgt. Im weiteren Verlauf des Wahlvorganges seien dann aber jeweils nur ein Mitglied des Wahlvorstandes und ein Wahlhelfer zu den Außendienststellen gefahren. Dabei sei die Prüfung, ob die Wahlurnen leer seien, in der Form vorgenommen worden, daß jeweils demjenigen Bediensteten, der als erster zur Stimmabgabe erschien, die leere Wahlurne gezeigt worden sei. Dieses Verfahren entspreche nicht den Vorschriften und stelle einen Verstoß dar, der es allein schon rechtfertige, die Wahl für ungültig zu erklären, da nicht nachgewiesen sei, daß er das Wahlergebnis nicht habe beeinflussen können.
In § 16 Abs. 1 Satz 5 WO LPVG sei vorgeschrieben, daß bei der Gruppenwahl "in jedem Falle" getrennte Wahlurnen zu verwenden sind. Diese Vorschrift sei unstreitig nicht beachtet worden. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könne darin nicht nur ein formeller Verstoß erblickt werden. Schon aus der Fassung der Vorschrift ergebe sich, daß es sich nicht nur um eine Formvorschrift, sondern um eine wesentliche Vorschrift im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 LPVG handele.
Ein weiterer Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift sei darin zu sehen, daß zu dem Raum, in dem die Wahlurnen bis zur Feststellung des Wahlergebnisses aufbewahrt wurden, jedes der drei ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes einen Schlüssel besessen habe. Gemäß § 16 Abs. 2 WO LPVG sei der Wahlvorstand verpflichtet, bei Unterbrechungen der Wahlhandlung die Wahlurnen so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Verschließung der Wahlurnen mit einem Tesa-Streifen und die Sicherung dieses Verschlusses durch die Unterschrift von Mitgliedern des Wahlvorstandes ausgereicht habe, um den Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich zu machen. Als Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift sei bereits anzusehen, daß der Aufbewahrungsraum für jedes der drei ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes allein zugänglich gewesen sei. Es sei notwendig, die Aufbewahrung der Urnen so vorzunehmen, daß nur der Wahlvorstand in seiner Gesamtheit den Aufbewahrungsraum betreten könne. Dies ergebe sich daraus, daß es sich hierbei gemäß § 16 WO LPVG um eine Pflicht "des Wahlvorstandes" handele.
Bei diesen drei Verstößen gegen wesentliche Vorschriften der Wahlordnung sei ebenfalls nicht nachgewiesen, daß durch sie das Wahlergebnis nicht habe geändert oder beeinflußt werden können. Deshalb brauche nicht mehr entschieden zu werden, ob noch weitere Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften vorlägen.
Es sei jedoch kein Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Vorschriften, wenn die Dauer der Wahl des Personalrats auf die Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 1964 festgesetzt worden sei. Weder das Landespersonalvertretungsgesetz noch die Wahlordnung enthielten Vorschriften über die Dauer der Wahlhandlung.
Auch daß die drei (ordentlichen) Mitglieder des Wahlvorstandes derselben Gewerkschaft angehörten, sei kein Verfahrensverstoß. In § 17 Abs. 1 LPVG sei nur vorgeschrieben, daß sämtliche in den Dienststellen vertretenen Gruppen im Wahlvorstand vertreten sein müssen.
Ob die in § 7 Abs. 2 WO LPVG vorgeschriebene Frist von 18 Kalendertagen für die Einreichung von Wahlvorschlägen eingehalten worden sei, habe nicht eindeutig festgestellt werden können. Der Beteiligte zu 1) habe sich darauf berufen, daß das Wahlausschreiben vom 29. Oktober 1964 vordatiert gewesen und deshalb die Frist praktisch nicht verkürzt worden sei. Da die Wahl bereits aus anderen Gründen für ungültig erklärt werden müsse, brauche diese Frage nicht abschließend untersucht zu werden. Es sei jedoch unzulässig, den Schluß der Einreichungsfrist bereits auf 12 Uhr des letzten Tages festzusetzen, während es nicht beanstandet werden könne, wenn die Einreichung am 18. Kalendertage mit Dienstschluß ende.
Keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bedeute die Anwesenheit nur eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers bei der Durchführung der Wahlhandlung in den Außendienststellen. Die Anwesenheit eines Mitgliedes und eines Wahlhelfers sei ausreichend. Es könne auch keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bedeuten, wenn eine dieser beiden Personen kurzfristig den Wahlraum verlasse.
Auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe nach § 17 WO LPVG habe der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben hingewiesen. Daß der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe für kleinere Außendienststellen nicht angeordnet habe, stelle keinen Verstoß gegen die Wahlordnung dar, da es diese dem Wahlvorstand überlasse, ob er die schriftliche Stimmabgabe anordne oder die Stimmabgabe in den Außendienststellen durchführe.
Ob der Wahlvorstand bei der Feststellung des Wahlergebnisses zunächst die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge festgestellt und mit der Zahl der nach dem Wahlverzeichnis abgegebenen Stimmen verglichen habe, wie es der Vorschrift des § 20 Abs. 2 WO LPVG entspreche, habe sich nicht mehr eindeutig feststellen lassen.
Für eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sei kein Raum, da das Landespersonalvertretungsgesetz eine Rechtsbeschwerdeinstanz nicht vorgesehen habe.
Mit der gleichwohl eingelegten Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 1) beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1965 die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 25. Juli 1965 zurückzuweisen.
Zur Begründung hat der Rechtsbeschwerdeführer ausgeführt:
Es werde die unrichtige Anwendung der §§ 90 ff. ArbGG, §§ 74 Abs. 2, 22 LPVG und der §§ 7, 16, 17, 19, 20 WO LPVG gerügt.
Zu Unrecht und in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das Beschwerdegericht über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entschieden, weil es die irrige Auffassung vertrete, daß ein dritter Rechtszug nicht gegeben sei.
Materiellrechtlich habe das Beschwerdegericht die Bedeutung des § 22 Abs. 1 LPVG und fernerhin verkannt, welche Bestimmungen der Wahlordnung als wesentliche Vorschriften anzusehen und wie diese zu handhaben seien.
Es widerspreche der gesetzlichen Regelung zu verlangen, daß der gesamte Wahlvorstand jedesmal die Prüfung vornehmen müsse, ob die Wahlurnen leer seien. Es müsse genügen, daß diese Prüfung durch ein Mitglied des Wahlvorstandes vorgenommen werde. Wenn darüber hinaus dem ersten Bediensteten, der zur Stimmabgabe erscheine, die leere Wahlurne gezeigt werde, so sei damit dem Sinn dieser Vorschrift in vollem Umfange Genüge getan. Im übrigen könne auch das Beschwerdegericht nicht anführen, wie bei dieser Handhabung eine Verfälschung des Wahlergebnisses habe herbeigeführt werden können.
Daß bei Gruppenwahlen getrennte Wahlurnen vorgeschrieben sind, sei ebenso unstreitig wie, daß diese Vorschrift in einigen wenigen Fällen nicht beachtet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe hierin mit Recht keine Verletzung wesentlicher Vorschriften erblickt, deren Nichtbeachtung das Wahlergebnis habe beeinflussen können, da die Verwendung verschiedenfarbiger Stimmscheine eine Verfälschung des Wahlergebnisses ausgeschlossen habe.
Auch daß jedes der drei ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes einen Schlüssel zu dem Raum besessen habe, in dem die Wahlurnen verschlossen aufbewahrt wurden, könne nicht als ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften angesehen werden. Im übrigen fehle es auch hier an jedem Anhaltspunkt, daß damit die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses verbunden gewesen sei.
Der Antragsteller ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und hat geltend gemacht, daß die Einreichungsfrist von 18 Tagen nicht gewahrt worden sei. Zum Nachweis dafür, daß das Wahlausschreiben erst am 29. Oktober 1964 erlassen wurde, werde eine Ausfertigung dieses Wahlausschreibens zu den Akten überreicht, das ausweislich des Eingangsstempels am 29. Oktober 1964 auf dem Bauordnungsamt eingegangen sei und einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk des Amtsleiters enthalte. Soweit es an einer hinreichenden Sachaufklärung hierüber fehle, müsse das Rechtsbeschwerdegericht diese Sachaufklärung nachholen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Daß § 74 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GVBl. NW S. 209) - LPVG - den dritten Rechtszug gemäß § 92 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - umfaßt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und steht in Übereinstimmung mit der von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung über die Bedeutung der gleichgestalteten landesgesetzlichen Regelungen. Welche verfahrensrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, wenn es das Beschwerdegericht gleichwohl unterläßt, gemäß § 92 Abs. 1 ArbGGüber die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden, hat der Senat in seinem Beschluß vom 1. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 86) geklärt. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht nur dann gegeben, wenn eine Divergenz im Sinne von § 92 Abs. 1 ArbGG vorliegt, sondern auch dann, wenn nach Auffassung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG wegen der Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.
Daß es sich bei der hier im Vordergrund stehenden Frage, wann der Wahlvorstand in seiner Gesamtheit tätig werden muß, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Bereits in seinem Beschluß vom 25. Februar 1966 - BVerwG VII P 13.64 - hat sich der Senat mit dieser Frage befaßt und ausgesprochen, daß die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder des Wahlvorstandes bei den von ihm zu treffenden Maßnahmen nicht verlangt werden kann, wenn dies weder aus der gesetzlichen Regelung zu folgern noch mit Erwägungen zu rechtfertigen ist, die dem Beschluß des Senats vom 27. November 1959 (BVerwGE 9, 357) zugrunde liegen. Mit dieser Auffassung läßt sich der vom Beschwerdegericht vertretene Standpunkt nicht vereinbaren.
Das Beschwerdegericht geht aber auch davon aus, daß es nach der Formulierung des § 22 Abs. 1 Satz 2 LPVG für die erfolgreiche Wahlanfechtung genüge, wenn der Antragsteller Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften "nachweise", und es gehe "zu Lasten" der Beteiligten, wenn nicht "nachzuweisen" sei, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht habe geändert oder beeinflußt werden können. Mit dieser Formulierung hat das Beschwerdegericht den Besonderheiten des Beschlußverfahrens nicht Rechnung getragen. Bereits in seinem Beschluß vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) hat der Senat betont, daß es sich bei dem Beschlußverfahren um ein von der Offizialmaxime beherrschtes objektives Verfahren handelt, das keine eigentlichen Parteien wie im Verwaltungsstreitverfahren, sondern lediglich einen Antragsteller und Beteiligte kennt. Dabei wird die zu entscheidend Frage durch das Antragsbegehren bestimmt, während das Verfahren im übrigen weitgehend der Dispositionsbefugnis der Beteiligten entzogen ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 LPVG, der mit § 22 PersVG insoweit wörtlich übereinstimmt, führt eine Wahlanfechtung nur dann zum Erfolg, wenn das Gericht auf Grund des von ihm aufzuklärenden Sachverhalts zu der Feststellung gelangt, daß ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegt und daß durch diesen Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt werden konnte. Dabei genügt die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne daß es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h., ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. auch Beschluß des Senats vom 8. November 1957, VerwRspr. 10 S. 553).
Entscheidend ist aber, daß das Beschwerdegericht die Mitwirkungspflicht des gesamten Wahlvorstandes in einer Weise ausgedehnt hat, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtfertigen läßt und deren Verwirklichung in der Praxis erheblichen Schwierigkeiten begegnen dürfte. Daß der Gesetzgeber nicht von der Vorstellung ausgegangen ist, daß überall dort, wo dem "Wahlvorstand" bestimmte Aufgaben übertragen sind, sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes aktiv tätig werden müssen, ergibt sich bereits daraus, daß er in bestimmten Fällen, wie beim Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. Juli 1958 [GVBl. NW S. 311] - WO LPVG -), bei Sitzungsniederschriften (§ 14 WO LPVG) sowie bei der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 21 WO LPVG) die Unterzeichnung durch sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes ausdrücklich vorschreibt und damit auch die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder verlangt. Daß sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes auch überall dort mitzuwirken haben, wo es sich um von dem Wahlvorstand zu fassende Beschlüsse oder zu treffende Entscheidungen handelt, ist selbstverständlich und ergibt sich aus der Natur der Sache. Darauf beruht auch die vom Senat in seinem Beschluß vom 27. November 1959 (BVerwGE 9, 357) vertretene Auffassung, daß eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes stets die Wahlanfechtung rechtfertigt, weil nur der ordnungsgemäß zusammengesetzte Wahlvorstand berufen ist, in seinen Kompetenzbereich fallende Entscheidungen zu treffen.
Handelt es sich dagegen um Maßnahmen vorwiegend technischer Art, dann ist nicht einzusehen, daß hierbei sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes tätig zu werden haben. Es muß vielmehr dem Wahlvorstand gestattet sein, die Erledigung derartiger Aufgaben einzelnen Mitgliedern zu übertragen, wie beispielsweise die vor Beginn der Stimmabgabe zu treffende Feststellung, daß die Wahlurnen leer sind. Wird diese Feststellung dann noch in Gegenwart des zuerst erscheinenden Wählers, d.h. in der Öffentlichkeit getroffen, dann besteht kein Grund, darin eine Verletzung der dem Wahlvorstand übertragenen Überprüfungspflicht zu sehen, die geeignet wäre, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen und damit eine Wahlanfechtung zu begründen.
Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn jedes Mitglied des Wahlvorstandes über einen Schlüssel zu dem Raum verfügte, in dem bei Wahlunterbrechungen die Wahlurnen untergebracht und im übrigen so verschlossen waren, daß der Verschluß nicht ohne erkennbare Verletzung geöffnet werden konnte. Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz schreibt in § 16 Abs, 4 lediglich vor, daß der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurnen so zu verschließen und aufzubewahren hat, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Wenn man die Möglichkeit, einkalkulieren will, daß ein Mitglied des Wahl vor Standes, dem eine besondere Vertrauensstellung zukommt, mit Hilfe eines Schlüssels zum Aufbewahrungsraum der Wahlurnen eine Wahlfälschung begehen könnte, dann müßte man auch dem Wahlvorstand in seiner Gesamtheit eine derartige ans. Kriminelle grenzende Verletzung seiner Pflichten namentlich dann zutrauen, wenn er sich aus Vertretern nur einer von mehreren rivalisierenden Gewerkschaften zusammensetzt. Es ist nicht anzunehmen, daß sich der Gesetzgeber von solchen Vorstellungen und Erwägungen leiten ließ.
Daß entgegen der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 WO LPVG keine getrennten Wahlurnen verwendet wurden, stellt allerdings einen Verstoß gegen eine Vorschrift über das Wahlverfahren dar. Ob es sich dabei um eine wesentliche Wahlvorschrift im Sinne von § 22 Abs. 1 LPVG handelt, kann jedoch unentschieden bleiben, weil im vorliegenden Falle eine Verwechslungsgefahr dadurch ausgeschaltet wurde, daß verschiedenfarbige Wahlscheine verwendet wurden und somit kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß durch die unterbliebene Verwendung getrennter Wahlurnen eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses hätte herbeigeführt werden können.
Auch sonstige, eine Wahlanfechtung rechtfertigende Verstöße können in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht nicht festgestellt werden. Namentlich hat das Beschwerdegericht mit Recht keinen Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Vorschriften darin erblickt, daß die Dauer der Wahl des Personalrats auf einen sich über zwei Wochen erstreckenden Zeitraum festgesetzt worden war, und auch keinen Anstoß daran genommen, daß die drei ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstandes Angehörige der gleichen Gewerkschaft waren.
Was die Frage der Einhaltung der 18tägigen Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 7 Abs. 2 WO LPVG betrifft, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, es habe nicht eindeutig festgestellt werden können, ob diese Frist eingehalten worden sei, anschließend jedoch zum Ausdruck gebracht, es habe einer abschließenden Untersuchung dieser Frage nicht bedurft, weil die Wahl bereits aus anderen Gründen habe für ungültig erklärt werden müssen. Selbst wenn man hierin eine unterlassene Aufklärung sieht und dem Antragsteller darin folgt, daß das Wahlausschreiben erst am 29. Oktober erlassen wurde und der 18. Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht vor dem Ende des 16. November 1964 abgelaufen war, so kann auch dann ein die Wahlanfechtung rechtfertigender Verfahrensverstoß nicht festgestellt werden. Folgt man den tatsächlichen Angaben des Antragstellers, dann ergibt sich daraus nur, daß der Wahlvorstand irrigerweise in seinem Wahlausschreiben als Ende der Einreichungsfrist den 16. November 1964, 12.00 Uhr, bestimmt und nicht den Dienstschluß dieses Tages als Endtermin angegeben hatte. Da aber in dem Wahlausschreiben ausdrücklich gesagt war, daß die Wahlvorschläge binnen 18 Kalendertagen seit Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen seien, war insofern der gesetzlichen Vorschrift genügt und lediglich der sich daraus ergebende Endtermin irrtümlich fixiert worden. Auch hier fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, daß innerhalb dieser wenigen Stunden Wahlvorschläge tatsächlich eingereicht und zurückgewiesen wurden oder hätten eingereicht werden sollen. Es muß daher im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß die ungenaue Fixierung der Uhrzeit des Endtermins nicht geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses zu bewirken.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 74 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Dr. Boerckel
Dr. Zehner