Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.05.1980, Az.: 3 AZR 82/79
Kraftwagen; Kraftfahrzeug; Verschulden; Unfallschaden; Unfall; Schadensersatz; Betätigungsbereich; Unfallgefahr; Gefahrtragung; Schadensersatzanspruch; Mitverschulden; Analoge Anwendung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.05.1980
- Aktenzeichen
- 3 AZR 82/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dortmund - 10.05.1978 - AZ: 1 Ca 710/78
- LAG Hamm - 31.10.1978 - AZ: 6 Sa 766/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 33, 108 - 112
- AiB 2001, 40 (amtl. Leitsatz)
- DB 1981, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 170 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer die an dem Kraftwagen des Arbeitnehmers ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war; ein solcher Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers ist dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müßte (im Anschluß an BAG vom 16.11.1978 - 3 AZR 258/77 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB = VersR 79, 779 "Gefährdungshaftung des Arbeitgebers").
2. Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinne von Leitsatz 1 wird durch sein Mitverschulden nicht von vornherein ausgeschlossen; das Mitverschulden ist jedoch in entsprechender Anwendung von § 254 BGB zu berücksichtigen.