Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.1978, Az.: 3 AZR 258/77
Dienstfahrt; Verschulden; Unfall; Haftung; Sachschaden; Schadensersatz; Gefährliche Arbeit; Unfallschaden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.11.1978
- Aktenzeichen
- 3 AZR 258/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 15.11.1976 - 7 Sa 196/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 147 - 152
- AiB 2001, 40 (amtl. Leitsatz)
- DB 1979, 1091-1092 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1424
- NJW 1979, 1423-1424 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erleidet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug ohne Verschulden des Arbeitgebers einen Unfall, so haftet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für den entstandenen Sachschaden nur dann, wenn er die Benutzung des privaten Fahrzeugs verlangt hat oder wenn der Unfall bei einer gefährlichen Arbeit eingetreten und der Unfallschaden außergewöhnlich hoch ist.