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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.1978, Az.: 3 AZR 258/77

Dienstfahrt; Verschulden; Unfall; Haftung; Sachschaden; Schadensersatz; Gefährliche Arbeit; Unfallschaden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.11.1978
Aktenzeichen
3 AZR 258/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 15.11.1976 - 7 Sa 196/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 147 - 152
  • AiB 2001, 40 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1979, 1091-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1424
  • NJW 1979, 1423-1424 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erleidet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug ohne Verschulden des Arbeitgebers einen Unfall, so haftet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für den entstandenen Sachschaden nur dann, wenn er die Benutzung des privaten Fahrzeugs verlangt hat oder wenn der Unfall bei einer gefährlichen Arbeit eingetreten und der Unfallschaden außergewöhnlich hoch ist.