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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1990, Az.: VIII ZR 172/90

Revision; Rücknahme des Rechtsmittels; Gesonderte Kostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1990
Aktenzeichen
VIII ZR 172/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1991, 53 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1991, 506 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 330 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 187 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 187 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine gesonderte Kostenentscheidung gem. §§ 566, 515 III ZPO ergehen kann, wenn nicht alle Revisionskläger das Rechtsmittel zurückgenommen haben.

Gründe

1

I. Die Kläger wenden sich mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Zuschlagsbeschluß (§ 93 ZVG), aufgrund dessen die Beklagte die Räumung und Herausgabe des Grundstücks durchsetzen will. Die Kläger berufen sich auf ein Mietrecht des Klägers zu 1) und behaupten, daß die Voraussetzungen einer Einschränkung des Kündigungsrechts gemäß § 57 c ZVG vorlägen. Das Berufungsgericht hat die Widerspruchsklage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Revision eingelegt. Im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 2) - 4) die Rücknahme der Revision erklärt; die Beklagte hat beantragt, sie des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

2

II.1. Gemäß §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO war auszusprechen, daß die Kläger zu 2) - 4) ihr Rechtsmittel verloren haben. Daß die Kläger möglicherweise als notwendige Streitgenossen anzusehen sind, steht dem nicht entgegen (vgl. RGZ 157, 33, 38; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. 1977, § 515 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 515 Anm. 3 C).

3

2. Dagegen hat ein Ausspruch über die Kostentragungspflicht der Kläger zu 2) - 4) derzeit zu unterbleiben.

4

Grundsätzlich ist über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden. Anerkannt ist als Ausnahme der hier nicht vorliegende Fall, daß ein Streitgenosse aus dem Rechtsstreit ausscheidet und von der Gegenpartei die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl. 1976, S. 215; OLG Köln MDR 1976, 496; allgemein BGH Urteil vom 25. November 1959 - V ZR 82/58 = NJW 1960, 484). Es wird auch die Ansicht vertreten, daß beim Ausscheiden eines dem Gegner zur Kostenerstattung verpflichteten Streitgenossen zugunsten der Gegenpartei eine Kostenentscheidung ergehen kann. Dabei sollen die noch möglichen Veränderungen des endgültigen Anteils an den Gesamtkosten dadurch berücksichtigt werden, daß die Kosten nach Zeitabschnitten aufgeteilt und dem Streitgenossen ein Teil der bis zu seinem Ausscheiden angefallenen Kosten auferlegt wird (so z.B. Schneider aaO. S. 216 f; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 100 Rdn. 2; OLG München NJW 1969, 1123 [OLG München 25.09.1968 - 7 U 2387/66]; a.A. Furtner JZ 1961, 626, 627 [BVerwG 30.10.1959 - VII C 19/59]; wohl auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1977/1984, § 100 Rdn. 26).

5

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese weitere Ausnahme trotz ihres Widerspruchs zu dem Grundsatz, daß die Kosten - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (z.B. §§ 100 Abs. 3, 281 Abs. 3 Satz 2, 344 ZPO) - nur in Bruchzahlen oder Prozentsätzen aufgeteilt werden dürfen, zuzulassen ist. Denn jedenfalls kommt eine solche Teilkostenentscheidung nur in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei daran besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs bis zur Schlußentscheidung werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (Schneider, Die Kostenentscheidung usw. aaO., S. 217; OLG München aaO.). Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie sind auch nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Kläger zu 2) - 4) in erster Instanz Prozeßkostenhilfe beantragt haben.