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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1999, Az.: BVerwG 8 B 178.99

Voraussetzungen des Vorliegens einer Divergenz für die Zulässigkeit der Revision; Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Unredlichkeit des Erwerbers eines Grundstücks, der im Hinblick auf die erfolgte Ausreise des Veräußerers die vereinbarte Gegenleistung doch nicht entrichtet hat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1999
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 178.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dessau - 13.04.1999 - AZ: A 3 K 115/97

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beigeladenen und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 13. April 1999 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen und der Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden sind unbegründet. Sie ergeben keinen Grund, die Revision zuzulassen.

2

I.

1.

Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie zeigt mit Blick auf eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nur eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts auf, was insoweit nicht genügt. Eine Divergenz ist erst dann gegeben, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 13, 14). Abstrakte Rechtssätze, mit denen das Verwaltungsgericht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungselementen des Bundesverwaltungsgerichts hätte abgewichen haben müssen, hat die Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt.

3

2.

Auch die Darlegung der Beigeladenen im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet. Die aufgeworfene Rechtsfrage - ob unredlich der Erwerber eines Grundstückes sei, der im Hinblick auf die erfolgte Ausreise des Veräußerers die nach der Nebenabrede vereinbarte Gegenleistung doch nicht entrichtet habe - läßt sich ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.

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Die für die Annahme mangelnder Redlichkeit in Betracht kommenden Umstände müssen in dem Sinne "erwerbsbezogen" sein, daß sie den Erwerbsvorgang als solchen betreffen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz; § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG beziehen bereits nach ihrem Wortlaut die vom Erwerber geforderte Redlichkeit auf den von ihm getätigten Rechtserwerb (Beschluß vom 15. April 1998 - BVerwG 7 B 114.89 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 54 S. 124, 125). Ob eine derartige Verknüpfung bei zeitlich nachfolgenden Ereignissen noch zu bejahen ist, hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab und entzieht sich verallgemeinernder Festlegung.

5

3.

Schließlich liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Die Beigeladenen halten die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung für unzutreffend (UA S. 15), daß die Kläger den Beigeladenen nach deren Ausreise aus der DDR "unstreitig" 5 000 Mark haben zukommen lassen. Dabei übersehen die Beigeladenen jedoch, daß die Kläger nach dem Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1999 in ihrer und ihres Prozeßbevollmächtigten Anwesenheit erklärt haben, den Betrag in der zweiten Jahreshälfte 1980 persönlich dem Zeugen W. übergeben zu haben. Dieser Zeuge bestätigte in der anschließenden Beweisaufnahme diese Behauptung und ergänzte sie mit dem Hinweis, daß die Beigeladenen das Geld durch seine Vermittlung erhalten hätten. Weder der Einlassung der Kläger noch der Bekundung des Zeugen haben die Beigeladenen widersprochen, so daß die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, dieser Vorgang sei unstreitig, überzeugt. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß von einer Täuschungsabsicht der Beigeladenen bei Abschluß des Kaufvertrages nicht auszugehen sei.

6

II.

Die Beschwerde des Beklagten, die allein mit vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet wird, hat ebenfalls keinen Erfolg.

7

Soweit der Beklagte die gleiche Rechtsfrage wie die Beigeladenen aufwirft, kann auf das Vorstehende (I. 2.) verwiesen werden. Die Angriffe des Beklagten, die er sodann gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das Zunutzemachen im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG erhebt, ergeben keine Rechtsfragen von fallübergreifender Bedeutung. Gleiches gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen Regeln der Logik verstoßen, indem es aus der Tatsache, daß eine Teilzahlung erfolgt sei, auf eine fehlende Täuschungsabsicht geschlossen habe. Dieser Vortrag bliebe ebenfalls erfolglos, wenn er als Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstanden würde. Zwar kann ausnahmsweise eine Verkennung der Denkgesetze zu einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führen (BVerwGE 84, 271, 273). Aber ein Verstoß gegen die Regeln der Logik im Tatsächlichen setzt voraus, daß nach dem Sachverhalt nur eine Schlußfolgerung möglich ist, die das Verwaltungsgericht indes nicht gezogen hat (Beschluß vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1, 4). Ein solcher Denkfehler liegt nicht vor. Es ist nicht zwingend, von einer nicht erfolgten Restleistung auf eine von Anbeginn bestehende Täuschungsabsicht hinsichtlich dieses Betrages schließen zu müssen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 DM festgesetzt.

[...] Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Müller
Dr. Pagenkopf
Postier