Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1993, Az.: 1 StR 136/93
Strafmilderung; Strafrahmenmilderung; Alkoholeinfluß; Anforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 136/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1993, 886 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2544-2545 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1993, 537 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Versagung der Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 I StGB sind keine allzu hohen Anforderungen an die Vergleichbarkeit der unter Alkoholeinfluß begangenen Straftaten zu stellen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen . Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedürfen nur Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 21 und 49 Abs. 1 StGB. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung der Strafkammer der "schweren" räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Der Senat ergänzt den Schuldspruch insoweit.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte noch am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Zechtour unternommen, die zur Tatzeit zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2, 68 o/oo führte. In diesem Zustand ließ er als Fahrgast eine Taxifahrt kurz unterbrechen und erwarb in einem Geschäft ein spitz zulaufendes Messer. Bei der Weiterfahrt bedrohte er damit den Taxifahrer, der unter dem Eindruck der Drohung, wie vom Angeklagten gefordert, seine Geldbörse herausgab.
1. "Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht einer solchen Vorgehensweise einzusehen und demgemäß zu handeln", war nach den Feststellungen "schwerwiegend beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben". Diese Ausführungen des Landgerichts begegnen rechtlichen Bedenken. Denn die erste Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Fehlt ihm bei verminderter Fähigkeit hierzu, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist, die Einsicht, kommt § 20 StGB zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2, 5).
Wie der Generalbundesanwalt ausführt, gefährdet der Mangel hier jedoch den Bestand des Urteils nicht. Denn die sachverständig beratene Kammer hatte keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte trotz verminderter Einsichtsfähigkeit jedenfalls Unrechtseinsicht hatte, so daß die Anwendung des § 20 StGB ausscheidet. Damit beruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit - wie von der Strafkammer auch angenommen - auf der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.
2. Die Strafkammer ist von einem minder schweren Fall des § 316 a StGB (und auch des § 250 StGB) ausgegangen, wobei "§ 21 StGB ... nicht ausschlaggebend" war.
Von einer danach noch möglichen Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat sie jedoch abgesehen, weil "Auslöser aller bisherigen Straftaten stets übermäßiger Alkoholkonsum gewesen ist und der Angeklagte wußte, wie leicht er sich im Rausch zu strafbaren Handlungen - insbesondere auch zu Vermögensdelikten hinreißen läßt". Dazu hat die Strafkammer eingehend dargelegt, daß der Angeklagte jeweils unter Alkoholeinfluß in je drei Fällen Straßenverkehrsdelikte und Diebstähle beging. Der letzten Verurteilung lag der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs zugrunde, mit dem der Angeklagte dann bei einer BAK von 2, 11 o/oo am Straßenverkehr teilnahm und erheblichen Schaden verursachte. Den Angeklagten treffe daher im vorliegenden Fall "ein erhebliches Verschulden an der Herbeiführung seines Rauschzustandes".
Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wird, ist unter Abwägung aller schuldrelevanten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen vom Tatrichter zu entscheiden (BVerfG NJW 1979, 207 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78]; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84]; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 21). Da erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich zu verminderter Schuld des Täters führt, kann von der Strafrahmenverschiebung allerdings nur abgesehen werden, wenn den schuldmindernden Umständen schulderhöhende Momente gegenüberstehen. Das kommt in Betracht, falls der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholaufnahme selbstverantwortlich herbeigeführt hat. Hier kann Strafrahmenmilderung versagt werden, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ aaO). Das war hier der Fall.
Einschränkend wird von der Rechtsprechung zusätzlich verlangt, daß dem vermindert schuldfähigen Täter nicht solche Taten schulderhöhend zugerechnet werden, "mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte". Dabei ist aber "nicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat" (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6). Gemeint sind vielmehr solche Taten, die mit dem bisherigen Verhalten des Täters nicht "vergleichbar" sind (BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 14), weil sie im Hinblick auf ihre andersartige Anlage und Zielrichtung und den zugrundeliegenden strafrechtlich bedeutsamen Antrieb in gänzlich andere Richtung weisen, sie also mit dem bisherigen Bild der Delinquenz nicht in Einklang zu bringen sind, und mit denen der Täter deshalb "nicht rechnen konnte". Die Rechtsprechung hat eine solche Sachlage wiederholt angenommen bei erstmals verübten Tötungsdelikten (BGH NStZ aaO; BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 7, 8, 9, 14, 18) oder Sexualstraftaten (BGH aaO Strafrahmenverschiebung 6). Der Straftäter kann nach Auffassung des Senats jedoch dann mit solchen in "Intensität und Ausmaß" noch nicht begangenen Taten rechnen, wenn sich die Bedeutung seiner Straftaten steigert, seine Delinquenz also gleichsam progressiv fortschreitet und damit deutlich wird, daß auch schwerere Ausgestaltungen bisher begangener Delikte nicht fernliegen.
Die Entscheidung hängt unter Berücksichtigung aller Umstände vom Einzelfall ab. Sie obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Vom Gesetz (§ 323 a StGB) wird schuldhaft herbeigeführter Rausch mißbilligt. Von daher ist die durch § 21 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafmilderung zu beurteilen. Da als schulderhöhender Umstand vor allem bedeutsam ist, daß sich der Täter berauscht, obwohl er die Neigung hat, bei Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen (siehe hierzu Foth, Neue Justiz 1991, 386, 389 f.), sind keine allzu hohen Anforderungen an die Vergleichbarkeit von früheren und neu begangenen Taten zu stellen.
So gesehen konnte das Landgericht im vorliegenden Fall davon ausgehen, der Angeklagte habe in Kenntnis seiner Neigung zu Vermögens(Eigentums-)delikten unter Alkoholeinfluß die durch § 21 StGB begründetete Schuldminderung schuldhaft selbst verursacht. Zwar hatte der Angeklagte bis dahin noch nicht Drohung oder Gewalt zur Erlangung fremder Güter eingesetzt. Eigentumsdelikte - auch in Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen - waren ihm aber nicht fremd. Hierbei kam es auf die Verhaltensweise und die Tatausführung in den konkreten Fällen an, nicht auf die abstrakte Rechtsnatur der begangenen Delikte. Die neue Tat ist nicht so unvergleichbar, daß er mit Ähnlichem gar nicht rechnen konnte. Zudem steigerte sich die Intensität seiner Taten.