Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1982, Az.: IVb ZR 328/81
Verhinderung einer Scheidung zur Unzeit; Unzumutbare Härte für den betroffenen Ehegatten; Eingreifen der Härteklausel wegen drohender Erkrankung oder Verschlimmerung einer Erkrankung im Fall der Ehescheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 328/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.02.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Dr. Joachim T., M. Straße, D.
Prozessgegner
Annerose T. geb. S., S. gasse ..., D.,
vertreten durch den Pfleger Rechtsanwalt Dr. ..., I.
Redaktioneller Leitsatz
Die in § 1568 Abs. 1 BGB geregelte Härteklausel ist in ihrem Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen einer Ehescheidung zum einen auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und zum anderen für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen. In außergewöhnlichen Fällen können die Auswirkungen einer im Fall der Ehescheidung drohenden Erkrankung oder Verschlimmerung einer Erkrankung zum Eingreifen der Härteklausel führen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 24. Juli 1964 geheiratet. Aus. der Ehe sind drei in den Jahren 1965, 1967 und 1968 geborene Söhne hervorgegangen. Der Antragsteller ist ordentlicher Professor an der Universität D. Die Antragsgegnerin, die zu Beginn der Ehe Pädagogik studierte und im Jahre 1966 ihr Examen als Lehrerin ablegte, war während der Ehe nicht berufstätig.
Im Jahre 1971 erhielt der Antragsteller einen Ruf an die Universität D. Die Familie mußte daher von dem bisherigen Wohnort M. nach D. umziehen. Zu dieser Zeit traten bei der Antragsgegnerin gesundheitliche Störungen auf, die eine kurze stationäre Behandlung in der psychiatrischen Universitätsklinik M. erforderlich machten. Die Klinik deutete die Störungen als "reaktive neurotische Depressionen" im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Umzugs nach D. Nach dem Umzug besserte sich der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin zunächst. Ende 1975 erkrankte sie erneut. Sie litt an zunehmender Depressivität, Beziehungsproblemen, inhaltlichen und formalen Denkstörungen, Halluzinationen sowie einer stärker werdenden Antriebsschwäche, die zu einer mehrmonatigen stationären Behandlung im M. hospital D. H. führten. Diese schloß ab mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Da eine nachhaltige Besserung nicht gelang, wurde die Antragsgegnerin von März bis Juli 1977 in der psychiatrischen Klinik des Z. Krankenhauses B. stationär behandelt. Sodann unterzog sie sich ab Ende November 1977 auf Drängen des Antragstellers einer zunächst bis Juli 1978 und anschließend noch bis Anfang September 1978 dauernden Kurbehandlung in H. T. Zuvor hatte sie (am 18. November 1977) einen Selbstmordversuch unternommen. Die Kurklinik (Fachklinik für Neurologie und psychosomatische Krankheiten) H. kam zu der Diagnose "Zustand nach endogen-paranoid halluzinatorischer Psychose".
Im März 1978 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen Entschluß mit, die Scheidung der Ehe zu beantragen. Seither leben die Parteien nach der Feststellung des Oberlandesgerichts getrennt. Die Söhne befinden sich bei dem Vater. Dieser lebt seit Januar 1979 mit seiner früheren Sekretärin zusammen, die ebenfalls berufstätig ist.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe, da diese angesichts der psychischen Veränderungen der Antragsgegnerin, ihrer Verhaltensauffälligkeiten, Antriebslosigkeit und emotionalen Verarmung, die eine Besserung nicht erwarten ließen, gescheitert sei. Die Antragsgegnerin tritt dem Scheidungsantrag unter Berufung auf die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB entgegen.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten über den psychischen Zustand der Antragsgegnerin, seine voraussichtliche zukünftige Entwicklung und seine mögliche Beeinträchtigung durch eine Scheidung der Ehe eingeholt. Sodann hat es durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die drei Söhne auf den Vater übertragen und den Versorgungsausgleich geregelt.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Scheidungsantrag abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat das Scheidungsbegehren des Antragstellers für nicht gerechtfertigt gehalten, weil zugunsten der Antragsgegnerin die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB eingreife. Die Situation der Antragsgegnerin sei durch mehrere, von den üblichen Gegebenheiten abweichende außergewöhnliche Umstände gekennzeichnet, die eine Scheidung für sie zu einer so schweren persönlichen Härte machen würden, daß aus diesem Grund die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers geboten sei. Im einzelnen hat das Gericht dazu ausgeführt:
Die in jungen Jahren geschlossene, inzwischen über 16 Jahre dauernde Ehe der Parteien sei besonders dadurch geprägt worden, daß die Antragsgegnerin schon seit Beendigung ihrer Schulzeit ihre Lebens- und Berufsplanung weitgehend der beabsichtigten Ehe, der Familie und dem beruflichen Fortkommen des Antragstellers untergeordnet habe. Sie habe ihren Wunsch nach einem Medizinstudium zurückgestellt und statt dessen ein - kürzeres - Pädagogikstudium begonnen, um zu einem frühen Zeitpunkt für die Familie zur Verfügung zu stehen. Nachdem sie kurz nach der Geburt des ersten Kindes ihr Studium abgeschlossen habe, habe sie sich ausschließlich der Familie, insbesondere der Betreuung der in enger zeitlicher Folge geborenen drei Kinder, gewidmet. Dabei habe sie auch die sich aus der wissenschaftlichen Laufbahn des Antragstellers ergebenden Sonderbelastungen - so die Führung einer Wochenendehe während eines Jahres und den für sie unerwünschten Ortswechsel nach D. - mit in Kauf genommen.
Nachdem sie über lange Zeit hinweg ihre gesamte Lebensplanung in der geschilderten Weise auf die Ehe und die Kinder ausgerichtet habe, werde sie von dem Scheidungsbegehren des Antragstellers in einer aus Krankheitsgründen besonders hilfsbedürftigen Lage betroffen, die ihr eine persönliche und berufliche Neuorientierung in nunmehr fortgeschrittenem Alter sehr erschwere. Aufgrund der seit der ersten stationären Behandlung im Oktober 1971 zutage getretenen Anfälligkeit für psychische Störungen werde jede Neuorientierung für die Antragsgegnerin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Wiederholungen der psychischen Störungen seien nach den Feststellungen des von dem Amtsgericht beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen nicht auszuschließen. Dies habe sich auch durch eine erneute mehrmonatige psychiatrische Behandlung nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils sowie einen zeitlich damit zusammenfallenden weiteren Selbstmordversuch erwiesen. Selbst die außerhalb akuter Krankheitsphasen vorhandenen Veränderungen der Gesamtpersönlichkeit der Antragsgegnerin, nämlich verminderte Flexibilität, Einschränkungen des Ausdrucksverhaltens, Konzentrationsstörungen und Neigung zu depressiven Störungen, belasteten jede Neuorientierung. Die Antragsgegnerin werde somit in besonderem Maße hilfsbedürftig bleiben und sie werde, wie der Sachverständige festgestellt habe, in dieser Lage durch eine Scheidung hart getroffen.
Für die Beurteilung im Rahmen des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB sei dabei zu berücksichtigen, daß die Belastungen der Antragsgegnerin während der Ehe in gewissem Umfang für den Krankheitsverlauf - zumindest - mit ursächlich gewesen sein dürften. So dürften nach den von dem Sachverständigen referierten Krankenunterlagen aus den früheren Behandlungen die Überlastungssituation während der Wochenendehe im Jahre 1970 und der von der Antragsgegnerin mit Angst empfundene Umzugszwang nach D. (mit) zu der Ersterkrankung im Jahre 1971 geführt haben. Ähnliches Gewicht dürfte die während des Krankenhausaufenthalts in B. zunehmend problematisch empfundene Partnerbeziehung zu dem Antragsteller gewonnen haben, zumal dieser sich etwa zu jener Zeit seiner jetzigen Lebensgefährtin zugewandt habe. Aus der Sicht der Antragsgegnerin selbst sei die Krankheit wesentlich durch die Opfer, die sie für die Familie und den Berufsweg des Antragstellers gebracht habe, mitbestimmt und ihre Hilfsbedürftigkeit hierdurch begründet und verstärkt worden. Unter diesen Umständen müsse sie in ihrer derzeitigen Lage eine Scheidung als eine für sie unzumutbare, besonders schwere Härte empfinden.
Als Ehefrau, die in langer Ehe aufopferungsvolle Leistungen für den Antragsteller und die Familie erbracht habe, in denen sie die Ursache ihrer heutigen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit sehe, und die sich nunmehr wegen einer jüngeren Frau verstoßen fühle, bedürfe die Antragsgegnerin des Scheidungsschutzes nach § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB. Sie würde durch den abschließend wirkenden Ausspruch einer Scheidung und durch die damit zwangsläufig verbundene Überzeugung, wegen ihrer Krankheit nunmehr auch ihre Kinder zu verlieren, außerordentlich schwer getroffen werden. Wenn auch ein Scheidungsaufschub, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, die Härte für die Antragsgegnerin möglicherweise letztlich nicht werde beseitigen können, so könne doch der weitere Zeitablauf geeignet sein, das Gefühl ihrer Bindung an die Ehe zu mindern, eine klare Erkenntnis des Scheiterns der Ehe zu bewirken und ihr eine gewisse Gewöhnung an die neue Lebenssituation zu ermöglichen.
2.
Diesen Ausführungen tritt die Revision ohne Erfolg entgegen. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der Härteregelung des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB ohne Rechtsverstoß bejaht.
a)
Die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB dient dem Zweck, auch bei gescheiterten Ehen eine Scheidung zur Unzeit zu verhindern und dem nicht scheidungsbereiten Ehegatten eine Umstellung auf die veränderte Lage zu erleichtern (BVerfGE 53, 224, 250, 251). Die Regelung wurde in das Gesetz aufgenommen, um einem scheidungsunwilligen Ehegatten, der sich in einer persönlichen Ausnahmesituation befindet und deshalb von einer Scheidung besonders hart getroffen würde, Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen (BT-Drucks. 7/4361 S. 13).
Diesen gesetzlichen Zweck des § 1568 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht verkannt. So hat es die Entscheidung zum einen auf die derzeitige besonders hilfsbedürftige Lage der Antragsgegnerin und zum anderen - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 = FamRZ 1979, 422, 423) - auf die Erwägung gestützt, daß der weitere Zeitablauf, den die Anwendung der Härteklausel ermöglicht, geeignet sein kann, das Bindungsgefühl der Antragsgegnerin an die Ehe zu mindern oder schwinden zu lassen und einer klaren Erkenntnis des wirklichen Zustandes ihrer Ehe sowie ihrer tatsächlichen Lebenssituation Platz zu machen.
Soweit die Revision dem entgegenhält, der Antragsgegnerin könne nicht damit gedient sein, die Scheidung bis zum Ablauf der fünfjährigen Trennungsfrist hinauszuzögern, es würde vielmehr gerade in ihrem Interesse liegen, sich so früh wie möglich mit den Gegebenheiten abzufinden, steht dies - jedenfalls unter den von dem Berufungsgericht feststellten besonderen Umständen des vorliegenden Falles - im Widerspruch zu dem dargelegten Sinn und Zweck der befristeten Härteregelung des § 1568 Abs. 1 BGB.
Wie sich die Situation bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist des § 1568 Abs. 2 BGB entwickeln wird, läßt sich entgegen der Auffassung der Revision zur Zeit noch nicht absehen. Falls der Antragsteller nach Beendigung der fünfjährigen Trennungszeit wiederum die Scheidung beantragt, wird die Rechtslage erneut, auf der Grundlage der sodann bestehenden Verhältnisse und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 55, 134 ff) zu prüfen sein.
b)
Nach den - hier zu beurteilenden - Umständen im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB ausgegangen.
Die in dieser Vorschrift geregelte Härteklausel ist in ihrem Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen einer Ehescheidung zum einen auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und zum anderen für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (BGH FamRZ 1979, 422, 423; vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 116).
aa)
Dabei wird durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf eine Situation abgestellt, die sich nach objektiven Gesichtspunkten als Ausnahmesituation darstellen muß (Senatsurteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 606/80 = FamRZ 1981, 1161, 1162). Eine solche hat das Berufungsgericht hier angenommen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar zuzugeben, daß die äußere Entwicklung der Ehe der Parteien als solche - die frühe persönliche Verbundenheit der Eheleute, die Ausrichtung der Lebens- und Berufsplanung der Antragsgegnerin auf die Ehe und Familie, die Betreuung der drei in enger zeitlicher Folge geborenen Kinder durch die Antragsgegnerin und ihre Anpassung an die mit dem Beruf des Antragstellers verbundenen äußeren Lebensumstände - nicht durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist. Auf diese rein äußere Entwicklung der Ehe hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - weder allein noch auch nur in erster Linie gestützt. Es hat die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles vielmehr darin gesehen, daß die Antragsgegnerin, die ihre Lebensplanung seit ihrer Jugend auf die Ehe mit dem Antragsteller ausgerichtet hat, durch die Scheidung in einer krankheitsbedingt besonders hilfsbedürftigen Lage betroffen würde, die ihr eine persönliche und berufliche Neuorientierung in ihrem jetzigen Alter außerordentlich erschweren würde. Das Berufungsgericht hat damit die Erkrankung der Antragsgegnerin und ihre hieraus folgende besondere Schutz- und Hilfsbedürftigkeit auf dem Hintergrund des Eheverlaufs als Härtegrund im Sinne des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB gewertet und hat die Krankheit in ihrer Verknüpfung mit der Entwicklung der Ehe - zumindest aus der Sicht der Antragsgegnerin - als für den vorliegenden Fall kennzeichnende Ausnahmesituation angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, steht § 1568 Abs. 1 BGB der Scheidung von Ehen, in denen ein Ehegatte erkrankt ist und im Falle der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleiden würde, zwar grundsätzlich nicht entgegen; in außergewöhnlichen Fällen können aber auch die Auswirkungen einer im Fall der Ehescheidung drohenden Erkrankung oder Verschlimmerung einer Erkrankung zum Eingreifen der Härteklausel führen (Senatsurteil vom 16. September 1981 aaO). Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG (BT-Drucks. 7/650 S. 116) können außergewöhnliche Umstände etwa dann vorliegen, wenn ein Ehegatte während einer schweren Krankheit oder zu einer Zeit besonderer Schicksalsschläge allein gelassen wird; dabei kann auch der schicksalhafte Verlauf einer Ehe außergewöhnlich sein und die Scheidung zu einer besonderen Härte werden lassen.
Eine derartige Verkettung von - in ihrem Zusammentreffen - außergewöhnlichen Umständen hat das Berufungsgericht hier angenommen.
Dabei ist es, insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. September 1981 aaO), aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und der gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen, daß die Ehescheidung zu einer Verschlimmerung der Erkrankung der Antragsgegnerin im Sinne des Ausbruchs erneuter - in ihrer Tragweite nicht wägbarer - akuter Krankheitsphasen führen könnte. Hierbei hat sich das Berufungsgericht zum einen auf die von dem Sachverständigen geschilderten krankheitsbedingten Veränderungen der Gesamtpersönlichkeit der Antragsgegnerin - wie ihre verminderte Flexibilität und die Neigung zu depressiven Störungen - sowie deren mögliche Auswirkungen im Falle einer Scheidung und zum anderen auf die Prognose des Sachverständigen gestützt, daß Wiederholungen der bisher aufgetretenen Störungen nicht auszuschließen seien. Diese Prognose hat das Gericht durch die tatsächliche Entwicklung im Verlauf des Prozesses insofern bestätigt gesehen, als die Antragsgegnerin nach dem Erlaß des die Scheidung aussprechenden amtsgerichtlichen Urteils einen weiteren Suicidversuch unternommen hat und sich wegen Verschlimmerung ihre Krankheitszustandes erneut einer mehrmonatigen psychiatrischen Behandlung unterziehen mußte.
Wenn das Berufungsgericht unter diesen besonderen, als "außergewöhnlich" zu wertenden Umständen in tatrichterlicher Würdigung der Entwicklung des Eheverlaufs auf dem Boden der Erkrankung der Antragsgegnerin die objektiven Voraussetzungen für ein Eingreifen der Härteklausel bejaht hat, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
bb)
Auch das subjektbezogene Merkmal einer mit einer Scheidung verbundenen schweren Härte für die Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die Revision meint demgegenüber allerdings, es könne allenfalls festgestellt werden, daß die Antragsgegnerin die infolge ihrer Krankheit stets größer gewordene Entfremdung des Antragstellers als ein hartes eheliches Schicksal empfunden habe; diese Härte werde aber nicht durch die Scheidung selbst verursacht und könne daher im Rahmen des § 1568 BGB nicht berücksichtigt werden. Das trifft indessen nicht zu.
Zwar können in der Tat nur solche Härten zur Versagung der Scheidung führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden, während eine allein durch das Scheitern der Ehe bedingte Härte die Anwendung des § 1568 Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen vermag (BGH Urteil vom 31. Januar 1979 aaO; vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 116). Das Berufungsgericht hat aber - im Gegensatz zu der Darlegung der Revision - die für die Antragsgegnerin nicht zumutbare besondere Härte vor allem darin gesehen, daß sie in ihrer ohnehin schutzbedürftigen Lage durch den abschließend wirkenden Ausspruch der Scheidung, also gerade durch die Scheidung selbst, zwangsläufig die Überzeugung gewinnen müsse, wegen ihrer Krankheit, die sie auf die Belastungen der Ehe zurückführe, nunmehr auch ihre Kinder und damit ihren wichtigsten Lebensinhalt zu verlieren. Hierdurch würde sie in so schwerem Maße getroffen werden, daß demgegenüber auch die berechtigten Belange des Antragstellers die Scheidung nicht rechtfertigen könnten. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Anforderungen, die § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB in subjektiver Hinsicht an das Eingreifen der Härteklausel stellt.
Die angefochtene Entscheidung unterliegt nach alledem insgesamt keinen revisionsrechtlich durchgreifenden Bedenken.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp