Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 5 R 156/24 B
Beanspruchung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 156/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:310325BB5R15624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Potsdam - 04.04.2023 - AZ: S 36 R 341/19
- LSG Berlin-Brandenburg - 13.11.2024 - AZ: L 22 R 271/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, hält ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter bis zuletzt an einem Antrag fest, wenn dieser die Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhält oder das Gericht die Beweisanträge in seiner Entscheidung wiedergibt.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1962 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag vom 27.8.2018 ab (Bescheid vom 20.6.2019; Widerspruchsbescheid vom 3.9.2019). Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 4.4.2023; Urteil des LSG vom 13.11.2024). Zur Begründung hat das LSG unter Auswertung der Ermittlungsergebnisse ausgeführt, das Leistungsvermögen der Klägerin reiche noch aus, um mit lediglich qualitativen Einschränkungen regelmäßig sechs Stunden und länger leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet worden. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG anforderungsgerecht dargetan.
a) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 26.1.2025 eine Divergenzrüge erhebt, hat sie dies schon nicht weiter begründet. Sie bezeichnet aber auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der notwendigen Weise. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.
aa) Die Klägerin rügt, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO; § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) verletzt, weil es die Sachverständigen H und J nicht zur Erläuterung ihrer Gutachten geladen habe. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist (stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN; vgl dazu, dass in der Rüge einer Verletzung des § 118 Abs 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO eine Sachaufklärungsrüge liegt, zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 13 mwN). Es sei dahingestellt, ob die Klägerin hinreichend aufzeigt, in ihrem Schriftsatz vom 6.6.2024 einen solchen Antrag gestellt zu haben. Sie trägt jedenfalls nicht vor, daran bis zuletzt festgehalten zu haben. Wird, wie hier, aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, ist das dann der Fall, wenn ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter wie die Klägerin die Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhält oder das Gericht die Beweisanträge in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.1.2024 - B 5 R 134/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.10.2020 - B 12 KR 8/20 B - juris RdNr 23). Dass ein solcher Fall vorgelegen habe, wird von der Klägerin schon nicht behauptet. Sie räumt selbst ein, ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13.11.2024 nicht wiederholt zu haben.
Ihr Vorbringen, Grund hierfür sei gewesen, dass das LSG schon von einer Ladung der Sachverständigen zum Termin abgesehen habe, vermag die Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht zu ersetzen. Förmliche Beweisanträge haben im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion. Sie sollen dem Tatsachengericht unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht für noch nicht erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen "Beweisantritte", Beweisgesuche und sonstige Beweisanregungen, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl BSG Beschluss vom 23.1.2025 - B 2 U 138/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 2.1.2024 - B 5 R 134/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18). Aus diesem Grund genügt auch das Vorbringen der Klägerin nicht, sie habe mit Stellung ihres Sachantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG konkludent auf den gesamten Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 411 Abs 3 ZPO vorbringt, das LSG hätte die Sachverständigen von Amts wegen laden müssen, verkennt sie bereits die Beschränkungen, die sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für die Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels ergeben. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Verletzung des § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG nur gerügt werden, wenn die unterbliebene Beweisaufnahme ausdrücklich beantragt worden ist.
Im Übrigen steht die Ladung von Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung ihres Gutachtens im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 ZPO). Allein der Umstand, dass die Sachverständigen eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu divergierenden Einschätzungen gelangen, verpflichtet nicht zu ihrer (ergänzenden) Befragung oder gar persönlichen Anhörung (BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 14). Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse gehört zur freien Beweiswürdigung durch die Gerichte der Tatsacheninstanzen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
bb) Falls die Klägerin mit ihrer Erwähnung von § 411 Abs 4 ZPO eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Missachtung des Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, wäre ein Verfahrensmangel genauso wenig anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 5 f). Das Tatsachengericht muss einem auf § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO gestützten Antrag auf Sachverständigenbefragung nur folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 7). Einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen Antrag hat die Klägerin auch unter diesem Aspekt nicht bezeichnet.
b) Ebenso wenig legt die Klägerin die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) anforderungsgerecht dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 42 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob die aus § 411 III ZPO i.V.m. § 202 SGG folgende Verpflichtung des Gerichts, im Falle sich widersprechender Sachverständigengutachten beide Sachverständige zum Zwecke der mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten vorzuladen, wenn der Berufungsführer in der Berufungsinstanz konkrete Einwände gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht hat, auf welches das Berufungsgericht seine Entscheidung stützen will, einen Verfahrensverstoß darstellt, der nicht unter die in § 160 II Ziff. 3 2. Halbsatz SGG geregelte Fallgruppe fällt (Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör)."
Wegen des Einzelfallbezugs formuliert die Klägerin damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Im Kern kleidet sie die von ihr gerügten Verfahrensmängel lediglich in eine Fragestellung. Die besonderen Anforderungen insbesondere der Sachaufklärungsrüge lassen sich nicht durch ein Ausweichen auf die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung umgehen, weil sie dadurch weitgehend ins Leere laufen würden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.9.2024 - B 1 KR 7/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 12).
Unbeschadet dessen legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in der gebotenen Weise dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Dass die aufgeworfene Frage in diesem Sinne offen sein könnte, zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf. Sie geht insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des BSG zu § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 402, § 411 ZPO ein.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.