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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1961, Az.: 1 StR 633/60

Verurteilung wegen schwerer Unzucht ; Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ; Aufhebung eines Strafausspruchs; Aufhebung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1961
Aktenzeichen
1 StR 633/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 09.11.1960

Verfahrensgegenstand

Schwere Unzucht zwischen Männern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. November 1960 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 5 StGB (Fall P.) und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall R.) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Gegen das Urteil hatte der Angeklagte zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt und sie gleichzeitig allgemein mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. In der Rechtfertigungsschrift hat dann der Verteidiger auf Grund der ihn hierzu berechtigenden Vollmacht die Revision hinsichtlich des Falles P. bis auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung zurückgenommen; insoweit ist das Rechtsmittel ausdrücklich aufrechterhalten worden. Diese Beschränkung ist im Verhältnis zu dem Einzelstrafausspruch jedoch unwirksam, weil die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Straffrage, insbesondere wegen des Zusammenhangs mit dem in vollem Umfang angefochtenen Fälle R., innerlich untrennbar miteinander verbunden sind.

3

1.)

Die in der Revisionseinlegungsschrift erhobene Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2.)

a)

Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch im Falle R. wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen gegenüber dem zur Tatzeit acht Jahre alten Schüler Heinz R. schon unmittelbar zur Ausführung seines Planes, mit dem Knaben Unzucht zu treiben, "angesetzt" und so den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB verwirklicht, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 6, 302, 303[BGH 30.09.1954 - 4 StR 274/54] Nr. 1 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).

5

b)

Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a Abs. 1 StGB keinen Bestand haben.

6

In förmlicher Hinsicht kann zwar mit Rücksicht auf die späteren Urteilsausführungen darüber hinweggesehen werden, daß das Landgericht bei der Bezeichnung der Vorverurteilungen auf S. 9 UA unterlassen hat, jeweils den Tag der Rechtskraft des Urteils, bei dem 2. Urteil des Landgerichts Trier und dem Urteil des Schöffengerichts Diez/Lahn sogar den Tag des Urteils, ferner die genauen Tatzeiten zu dem 2., 3. und 4. Urteil (vgl. hierzu BGHSt 7, 178) anzugeben.

7

Nicht ausreichend festgestellt hat die Strafkammer jedoch die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit derjenigen des Reichsgerichts angeschlossen hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, auch der zur Beurteilung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren Straftaten (sog. "Symtomtaten") und der neuen zur Aburteilung stehenden Straftat (oder Straftaten). Es muß bei jeder dieser Verfehlungen, damit sie in Betracht gezogen werden kann, geprüft werden, ob sie in einem solchen inneren Verhältnis zu dem Wesen des Angeklagten steht, daß gerade auch diese Tat der kennzeichnende Ausfluß eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges ist, der es wahrscheinlich macht, daß der Angeklagte infolge Fortwirkens des Hanges auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Dabei kommt es neben einer, sei es auch nur kurzen Darstellung des jeweiligen Sachverhalts wesentlich darauf an, den Ursprung der Tat nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen zu erforschen; vgl. hierzu u.a. RGSt 68, 149, 156 f; RG JW 1934, 1666 Nr. 29; BGHSt 1, 94, 99 f[BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51]; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19.

9

Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat sich damit begnügt, die für die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers herangezogenen früheren Verurteilungen nach Art eines Strafregisterauszugs im Urteil wiederzugeben. Von einer Würdigung der den vier Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten in dem oben dargelegten Sinne konnte das Landgericht indes umsoweniger absehen, als die beiden jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten - vollendete und versuchte - geschlechtliche Verfehlungen an einem Knaben und einem jungen Burschen betreffen, während der Angeklagte in den früheren. Fällen zunächst (Urteile vom 11. Januar 1949 und 25. Juni 1954) Diebstähle begangen hatte und erst später (Urteil vom 29. November 1957 und Urteil des Schöffengerichts Diez) dazu übergegangen ist, mit Knaben oder jungen Burschen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. An sich ist es zwar möglich, daß ein Täter sich als Hangverbrecher nicht nur auf einem, sondern auf mehreren - auch völlig wesensverschiedenen - Gebieten betätigt, ja sogar einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (u.a. RGSt 68, 149, 156;  73, 276;  75, 343, 344/345; RG JW 1935, 932 Nr. 10; BGH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953 und 3 StR 599/53 vom 3. Dezember 1953). Demnach bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, in einem Falle, in dem es sich, wie hier, nur um die Aburteilung von Sittlichkeitsverbrechen handelt, zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers seinen Hang zu Diebstählen unterstützend heranzuziehen (s. RGSt 73 a.a.O.). Der Tatrichter muß dann aber auf Grund einer besonders eingehenden Würdigung der früheren Diebstähle - auch der nicht als "Hangtaten" herangezogenen (vgl. BGH MDR 1957, 562 Nr. 45) - und des zwischenzeitlichen Verhaltens des Täters die feste Überzeugung gewonnen haben, der Täter sei zur Zeit der Hauptverhandlung immer noch von seinem Hange zu Diebstänlen in einem Maße beherrscht, daß von ihm auch fernerhin die Begehung von Diebstählen (oder artverwandten Straftaten) mit erheblicher Störung des Rechtsfriedens zu erwarten sind. Eine solche Feststellung hat das Landgericht nicht, wenigstens nicht ausdrücklich, getroffen; es konnte sie mangels der erforderlichen Würdigung auch nicht einwandfrei treffen. Der Prüfung war die Strafkammer nicht etwa deshalb enthoben, weil der Angeklagte durch die Urteile vom 11. Januar 1949 und 25. Juni 1954 wegen zahlreicher Diebstahlsfälle zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden war und weil er sich seit seiner am 26. Juli 1957 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft (Urteil vom 25. Juni 1954) nur zweimal kurze Zeit auf freiem Fuß befunden hat; denn jedenfalls sind ihm für die Zeiten der Freiheit keine Diebstähle nachgewiesen.

10

Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des mit auf ihn beruhenden Strafausspruchs.

11

Hiervon abgesehen hat die Strafkammer aber auch nicht hinreichend dargetan, daß die durch die Urteile des Landgerichts Trier vom 29. November 1957 und des Schöffengerichts Diez abgeurteilten Unzuchtshandlungen und die neuen gleichartigen Verfehlungen des Angeklagten einem zum Wesenszug gewordenen Hange zur Unzucht mit Knaben und jungen Burschen entsprungen sind. Gewiß brauchen, wie schon der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der nichtveröffentlichten Entscheidung 5 StR 136/54 vom 27. April 1954 zutreffend ausgeführt hat, bei einem Sittlichkeitsverbrecher, der aus einen abartigen Triebe mehrfach straffällig geworden ist, an die Wiedergabe der früheren Taten und die Darlegung ihrer inneren Beziehung zum Täter keine hohe Forderungen gestellt zu werden; denn schon der wiederholte Ausbruch desselben entarteten Triebes kann ein starkes Anzeichen dafür sein, daß ein - angeborener oder durch Übung erworbener - immer wieder zur Betätigung drängender verbrecherischer Hang vorliegt. Trotzdem kann auch in solchen Fällen, von ohne weiteres klar liegenden Fällen abgesehen, auf eine - sei es auch nur Kurze - Schilderung der früheren Verfehlungen und eine nähere Prüfung der Hangfrage nicht verzichtet werden. Dies gilt im besonderen Maße für den vorliegenden Fall. Bei ihm ist vor allem von Bedeutung, daß der Angeklagte erst im Alter von etwa 25 Jahren erstmals als Jugendschänder in Erscheinung getreten ist. Dies läßt mangels entgegenstehender Feststellungen nur den Schluß zu, daß der vom Landgericht bejahte Hang des Angeklagten nicht auf Veranlagung beruht, sondern erst in nicht mehr ganz jungen Jähren erworben worden ist. Die Strafkammer durfte dann aber nicht die Prüfung unversucht lassen, auf welche Weise der Angeklagte den abartigen Trieb erworben hat; denn daraus konnte sie wichtige Schlüsse für die Frage gewinnen, ob sich bei dem Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung die Neigung zur Begehung von Unzuchtshandlungen an Knaben und jungen Burschen bereits zu einem festeingewurzelten, nicht mehr oder nur noch schwer zu zügelnden Hange entwickelt hatte. Aus diesem Grunde war es ferner aber auch erforderlich, daß sich das Landgericht mit den Umständen der früheren Unzuchtshandlungen des Angeklagten des näheren befaßte. Dies gilt insbesondere auch für den durch das Schöffengericht Diez abgeurteilten Fall, in dem nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils das Schöffengericht für die während einer Strafverbüßung verübte Unzucht des Angeklagten mit einem 16 jährigen Burschen die "Psyche eines Gefangenen, insbesondere die auf dem Freiheitsentzug beruhende sexuelle Verkrampfung," zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.

12

Hiernach muß das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch und damit zwangsläufig auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die weitergehende Revision ist hingegen zu verwerfen.

13

Die mit der Sache neu befaßte Strafkammer wird nicht umhin können, für die kommende Hauptverhandlung einen erfahrenen Kriminalpsychologen als Sachverständigen zuzuziehen.

14

Ferner wird die Strafkammer im Falle B. zu prüfen haben, ob zur Tatzeit nicht wenigstens das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers unter der Wirkung des zuvor genossenen Alkohols erheblich vermindert gewesen ist (§ 51 Abs. 2 StGB). Im allgemeinen tritt zwar nach den Erkenntnissen der Wiesenschaft erst bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ein; trotzdem kann im Einzelfalle - je nach der allgemeinen körperlichen Konstitution des Täters, seiner besonderen körperlichen und seelischen Verfassung zur Zeit des Trinkens und der Tat, dem Maß seiner Alkoholverträglichkeit usw. - auch schon bei einem geringeren Promillesatz, wenn auch nicht die Einsichtsfähigkeit, so doch das Hemmungsvermögen in einem dem § 51 Abs. 2 StGB entsprechenden Maße herabgesetzt sein. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß sich der Blutalkoholgehalt von 2,16 Promille, von dem die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil ausgegangen ist, nach Bl. 55 R der Akten auf den Zeitpunkt der Blutentnahme beim Angeklagten - und nicht auf die Tatzeit - bezieht. - Sollte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejahen oder nicht ausschließen, so wäre sie damit allerdings keineswegs genötigt, die Strafe ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 in Verb, mit § 43 Abs. 3 StGB zu mildern. Wegen der Möglichkeit, die Strafe auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1StGB zu mildern, vgl. BGH LM Nr. 16 zu § 20 a StGB = NJW 1957, 1932 Nr. 18.

Dr. Geier
Dr. Peetz
Seibert
Willms
Hübner