Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1996, Az.: V ZR 106/95
Voraussetzung einer Aufrechnung; Auswirkungen der Bestandskraft eines Bescheids für die Wirksamkeit einer Aufrechnung; Wirkungen eines Widerspruchs gegen den Bescheid auf Anforderung eines Erschließungsbeitrags; Inhalt der Verpflichtung der Zivilgerichte zur Beachtung wirksamer Verwaltungsakte; Auswirkungen eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Leistungsbewirkung durch einen Dritten; Voraussetzungen der Treuwidrigkeit des Verschaffens einer Aufrechnungslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1996
- Aktenzeichen
- V ZR 106/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.03.1995
- LG Köln - 27.05.1994
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Georg T., U. straße 2, L.,
Prozessgegner
Elke B., Im W., 75, L.,
Amtlicher Leitsatz
Bezahlt der Käufer eines Grundstücks die Erschließungskostenbeitragsschuld des Verkäufers, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist und der Verkäufer der Begleichung widerspricht, steht dies einem Übergang der Forderung nach § 268 III BGB nicht entgegen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1996
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 1995 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Mai 1994 abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Gerd S. - vom 28. April 1992 Urk. Nr. 885/1992 - wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 28. April 1992 kaufte der Kläger von der Beklagten ein mit einer Tennishalle bebautes Grundstück in Leverkusen zum Preise von 1.589.000,00 DM.
Erschließungsbeiträge sollte er tragen, soweit sie nicht Anlagen beträfen, die bereits fertiggestellt waren; diese sollte noch die Beklagte bezahlen. Der Kläger überwies im August 1992 1.519.971,00 DM und wurde im September 1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte war schon mit Bescheid der Stadt vom 20. Dezember 1991 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 230.051,02 DM herangezogen worden. Auf ihren Widerspruch, der noch nicht beschieden ist, wurde die sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 29. Januar 1992 ausgesetzt; durch Bescheid vom 28. August 1992 wurde sie in Höhe von 69.000,00 DM wiederhergestellt.
Am 31. August 1992 hinterlegte der Kläger den Restkaufpreis von 69.000,00 DM auf Notaranderkonto, nachdem die Beklagte einer Zahlung an die Stadt widersprochen hatte. Durch Duldungsbescheid der Stadt vom 7. Juni 1992 wurde er gemäß § 191 Abs. 1 Abgabenordnung als Grundstückseigentümer von der Stadt aufgefordert, zur teilweisen Abgeltung der Erschließungsbeitragsforderung für das Kaufgrundstück 69.000,00 DM auf ein städtisches Konto zu zahlen; sonst werde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben werden. Zugleich wurde der Kläger auf das Recht hingewiesen, die Erschließungsbeitragsforderung der Stadt gegen die Beklagte nach §§ 1150, 268 BGB abzulösen. Er überwies 69.000,00 DM an die Stadt und rechnete später gegenüber der Restkaufpreisforderung der Beklagten mit seiner Ausgleichsforderung in gleicher Höhe auf.
Nachdem die Beklagte ihm die mit Vollstreckungsklausel versehene Kaufurkunde hatte zustellen lassen, erhob der Kläger Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Restkaufpreisforderung. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision ist begründet.
1.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, durch die Aufrechnung sei die restliche Kaufpreisforderung von 69.000,00 DM nicht erloschen. Es geht zwar zutreffend davon aus, daß die Beklagte die bereits entstandenen Erschließungskosten zu tragen habe, meint aber, ein bezifferbarer, feststehender Betrag liege noch nicht vor, weil der Heranziehungsbescheid gegenüber der Beklagten noch nicht bestandskräftig sei.
Diese Ansicht geht fehl. Die sachliche Beitragspflicht ist bereits mit der Herstellung der Erschließungsanlage entstanden (§ 133 Abs. 2 BauGB), die persönliche mit der Zustellung des Beitragsbescheides (BVerwG, NJW 1985, 2658, 2659) [BVerwG 22.02.1985 - 8 C 107/83]. Fällig geworden ist der Erschließungsbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 135 Abs. 1 BauGB). Der Widerspruch gegen den Bescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 3. Aufl. § 135 Rdn. 3). Die gleiche Rechtslage tritt wieder ein, wenn die sofortige Vollziehbarkeit zwar ausgesetzt war, aber wiederhergestellt wird. Falls der zugrunde liegende Verwaltungsakt nicht ausnahmsweise nichtig ist und weder aufgehoben noch zurückgenommen wird und solange auch die Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit in Kraft bleibt, ist er gegenüber dem Adressaten wirksam und damit verbindlich. Diesen verwaltungsrechtlichen Tatbestand haben die Zivilgerichte zu beachten (vgl. BGHZ 20, 211, 217; 73, 114, 117; Senatsurteil BGHZ 103, 30 ff [BGH 16.12.1987 - VIII ZR 4/87]). Das bedeutet, daß sie ihrer Entscheidung den Inhalt der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung zugrunde legen müssen. Wie weit sie etwa in einem Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsakts überprüfen dürfen (vgl. dazu BGHZ 86, 356, 359; 90, 17, 23), ist eine andere, hier nicht zu behandelnde Frage.
Hier ist die sofortige Vollziehung des Heranziehungsbescheides vom 20. Dezember 1991 zwar durch Bescheid der Stadt vom 29. Januar 1992 ausgesetzt worden, durch Bescheid vom 26. August 1992 ist die Aussetzung aber in Höhe eines Betrages von 69.000,00 DM mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden. Damit steht für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, daß die Beklagte der Stadt den Erschließungsbeitrag bis auf weiteres in dieser Höhe schuldet.
Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
2.
Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere ist die Erfüllung der restlichen Kaufpreisforderung durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung (§ 389 BGB) nicht dadurch verhindert worden, daß die Beklagte der Begleichung ihrer Erschließungskostenbeitragsschuld durch den Kläger widersprochen hat. Schon nach der Grundregel des § 267 Abs. 1 BGB ist die Einwilligung des Schuldners zur Bewirkung der Leistung durch einen Dritten nicht erforderlich. Widerspricht der Schuldner, so kann der Gläubiger die Leistung zwar ablehnen (§ 267 Abs. 2 BGB), er braucht dies aber - wie hier die Stadt - nicht zu tun.
Im übrigen stand dem Kläger gemäß §§ 1150, 268 BGB ein Ablösungsrecht zu, nachdem gegen ihn der Duldungsbescheid der Stadt vom 7. Juni 1993 ergangen war, der infolge des Rechtsmittelverzichts bestandskräftig geworden ist. Die auf dem Grundstück ruhende Beitragslast ist gemäß § 134 Abs. 2 BauGB zwar akzessorisch, d.h. vom Bestand einer persönlichen Erschließungsbeitragspflicht der Beklagten abhängig, doch ist wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 20. Dezember 1991 vom Bestehen einer solchen Beitrags schuld auszugehen.
3.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zwar geltend gemacht, daß die Aufrechnung des Klägers gegen Treu und Glauben verstoße, weil der Kläger sich die Aufrechnungslage treuwidrig verschafft habe: Er habe den gegen ihn ergangenen Duldungsbescheid durch Verhandlungen mit der Stadt absichtlich herbeigeführt, um dann mit Wirkung gegen den Kläger 69.000,00 DM an die Stadt zahlen zu können und dadurch einen aufrechenbaren Ausgleichsanspruch gegen sie, die Beklagte, zu erlangen und auf diese Weise seiner Pflicht zur Zahlung des Restkaufpreises zu entgehen. Ob dieses Vorgehen nach der Wertung des § 267 BGBüberhaupt treuwidrig gewesen sein könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls hat der Kläger berechtigten Anlaß gehabt, die Zahlung der restlichen 69.000,00 DM an die Beklagte zu vermeiden; wegen deren schlechter Vermögenslage hätte er sonst mit der Möglichkeit rechnen müssen, von der Stadt in gleicher Höhe noch einmal wegen der Erschließungsbeitragslast zur Zahlung gezwungen zu werden. Seinem dahingehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, daß sie das Grundstück habe veräußern müssen, weil die Kreissparkasse ein Darlehen zurückgefordert und die Zwangsversteigerung angedroht habe. Sie und ihr Ehemann seien nicht nur in bezug auf den Erschließungskostenbescheid, sondern auch in bezug auf ihre sonstigen Vermögensverhältnisse dem Kläger gegenüber sehr offen gewesen und hätten ihm erläutert, warum sie die Tennishalle verkaufen mußten und in welcher Höhe sie verschuldet waren. Unter diesen Umständen war es dem Kläger nicht nach Treu und Glauben verwehrt, den Erschließungsbeitrag in Höhe von 69.000,00 DM an die Stadt zu entrichten; auf diesem Weg durfte er sich der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme in Höhe dieses Betrages entziehen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Lambert-Lang,
Tropf,
Schneider,
Krüger