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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1996, Az.: BVerwG 4 B 302/95

Wohnnutzung; Begriff des Wohnens; Wohngruppe eines Kinderheims; Reines Wohngebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 302/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Arnsberg 18.02.1992 - VG 4 K 2403/91
II. OVG Münster 15.08.1995 - OVG 11 A 850/92

Fundstellen

  • BauR 1996, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2946 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 893-894 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 3 Abs. 4 BauNVO 1990, wonach zum reinen Wohngebiet auch Wohngebäude gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, verändert den Inhalt eines unter Geltung der BauNVO 1968 zustande gekommenen Bebauungsplans nicht. Er kann aber als Auslegungshilfe für den Begriff des Wohngebäudes im Sinne des § 3 BauNVO Bedeutung haben.

2. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet.

Tenor:

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1995 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung der benachbarten Doppelhaushälfte durch eine ausgelagerte Wohngruppe eines Kinderheims. Er sei erheblichen Lärmbelästigungen durch laute Musik und Streitereien zwischen den Hausbewohnern ausgesetzt, die sich wegen der schlechten Schalldämmung des Hauses besonders nachteilig auswirkten. Der Beklagte hat ein Einschreiten abgelehnt. Es handle sich um eine ausgelagerte Wohngruppe mit neun Kindern und Jugendlichen, die langfristig der Heimerziehung bedürften und in der Doppelhaushälfte unter familienähnlichen Bedingungen mit Betreuung aufwachsen sollen; es handle sich dagegen nicht um eine Heimgruppe mit deren typischen Merkmalen wie z.B. kurzfristige Aufnahmen und Entlassungen. Bei der Einrichtung handle es sich daher um eine Wohnnutzung, die in dem hier - durch den im Jahre 1975 bekanntgemachten Bebauungsplan - ausgewiesenen reinen Wohngebiet zulässig sei; nach dem neu eingeführten Absatz 4 des § 3 BauNVO 1990 gehörten zu den zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienten.

2

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Bei der Wohngruppe handle es sich um eine einer größeren Familie stark angenäherte Wohngemeinschaft und damit um "Wohnen" im Sinne von § 3 BauNVO 1968, durch das auch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht verletzt werde.

3

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die vielschichtige Frage, ob bei der ausgelagerten Wohngruppe noch ein "Wohnen" vorliege, hätte den Beklagten veranlassen müssen, die dafür maßgeblichen Umstände im Rahmen eines förmlichen Bauantragsverfahrens geordnet sowie vollständig zu erfassen und zu werten. Der Beklagte sei bei der planungsrechtlichen Beurteilung von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weil er für den Begriff des zulässigen Wohngebäudes auf § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 abgestellt habe; diese Bestimmung habe aber nicht nur klarstellende Bedeutung, so daß für das Vorhaben auf § 3 BauNVO 1968 abzustellen sei.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben der beklagte Stadtdirektor und der beigeladene Heimträger Beschwerde eingelegt.

5

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden sind unbegründet.

6

Die von den Beschwerden aufgeworfenen Fragen,

7

ob unter den Begriff des Wohnens im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 auch der Betreuung und Pflege der Bewohner dienende Wohngebäude zu fassen sind (Beigeladene),

8

sowie

9

ob es sich bei § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 um eine bloße Klarstellung handelt mit der Folge, daß diese Bestimmung auch bei Anwendung der BauNVO 1968 inhaltlich Anwendung findet oder ob es sich insoweit um eine Änderung der BauNVO handelt (Beklagter),

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rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

11

Der Senat hat bereits klargestellt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57 [BVerwG 27.02.1992 - 4 C 43/87] = Buchholz 406.12 § 25 c BauNVO Nr. 1), daß die Baunutzungsverordnung (von § 15 BauNVO abgesehen) nicht unmittelbar gegenüber dem Bürger gilt und daß durch die Änderung der BauNVO die durch einen vorher bereits erlassenen Bebauungsplan geschaffene Rechtslage nicht geändert werden kann. Dem Verordungsgeber der BauNVO ist somit ein unmittelbares Hineinwirken in bereits bestehende Bebauungspläne verwehrt. Das bedeutet zunächst, daß auf den hier zu entscheidenden Fall § 3 BauNVO 1968 anzuwenden ist und nicht - jedenfalls nicht "formell" - § 3 Abs. 4 BauNVO 1990. Die bundesrechtliche neue Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann daher nur als Auslegungshilfe für den Begriff des Wohngebäudes im Sinn von § 3 BauNVO 1968 Bedeutung erlangen, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebiets damals von der Gemeinde verstanden wurde und auch wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung verstanden werden mußte (vgl. Lemmel, Festschrift für Weyreuther S. 273/280).

12

Hieraus folgt, daß - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - die Zulässigkeit der ausgelagerten Wohngruppe nach § 3 BauNVO 1968 zu beurteilen ist. Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO 1968 handelt, sind nach insoweit in der Literatur übereinstimmend vertretener Auffassung: eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Für eine weitergehende abstrakte Klärung des Begriffs des Wohnens bietet der Fall keine Gelegenheit. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es vielmehr darauf an, ob und inwieweit die konkrete Wohngruppe die einzelnen Kriterien erfüllt, wobei schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, daß das Kriterium der Dauerhaftigkeit durchaus flexibel zu handhaben sein kann (vgl. UA S. 14 unten). Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist übrigens das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner.

13

Die Frage, ob der Wohnbegriff des § 3 BauNVO 1968 auch Wohngebäude umfaßt, die der Betreuung und Pflege der Bewohner dienen, kann vor diesem Hintergrund nicht mit einem eindeutigen Ja oder Nein beantwortet werden, sondern nur differenziert danach, inwieweit - trotz der Betreuung und Pflege - noch die für das "Wohnen" konstituierenden Merkmale erfüllt sind. Das aber läßt sich nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten. Soweit der Bundesrat (BRDrucks 354/89) davon ausgeht, durch § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 solle nur klargestellt werden, daß "zum Wohnen auch das Wohnen mit Betreuung und Pflege gehört", wäre diese Klarstellung auch nach den obigen Ausführungen unproblematisch und insofern auch bei § 3 BauNVO 1968 zu beachten, soweit in dem Begriff "Wohnen mit Betreuung" eben schon das "Wohnen" vorausgesetzt wird. § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 geht aber wohl über eine solche Klarstellung hinaus mit der Formulierung, daß das Wohngebäude "ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner" dienen kann. Sollten mit dieser Formulierung auch die bisher als "Unterbringung" eingestuften Nutzungen erfaßt sein, würde sich das nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht auf alte Bebauungspläne beziehen können (vgl. Lemmel, a.a.O., für reine Altenpflegeheime).

14

Zusammenfassend läßt sich somit auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sagen, daß eine gewisse Betreuung und Pflege den Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 BauNVO 1968 dann nicht ausschließen, wenn gleichwohl noch die das "Wohnen" prägenden Merkmale im Grundsatz erhalten bleiben.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt der Senat auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da es sich dem sachlichen Kern nach um eine Nachbarstreitigkeit handelt, hält es der Senat nicht für angemessen, auf den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zurückzugreifen, wie es die Vorinstanzen getan haben. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Abwehr der von ihm geltend gemachten Störungen bewertet der Senat mit 10 000 DM (vgl. auch den "Streitwertkatalog" in DVBl 1991, 1239).

16

Gaentzsch

17

Hien

18

Heeren