Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.1967, Az.: 2 StR 272/67
Grundsätzliche Grenze deliktischen Verhaltens bei der versuchten Hehlerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1967
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 27.01.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 21, 267 - 268
- JZ 1967, 608 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1918 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte Hehlerei
Amtlicher Leitsatz
Ein Verhalten des Täters, durch das er des Vortätern gegenüber seinen Wunsch, an der Beute beteiligt zu werden, zum Ausdruck bringen will, ist auch dann versuchte Hehlerei, wenn die Vortäter diese Absicht nicht erkennen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter
Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. Januar 1967 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie nur die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Die Angeklagte erwartete, als sie die vorher von ihrem Sohn geraubte Geldbörse in Gegenwart des Sohnes und eines weiteren Tatbeteiligten öffnete und auf dem Tisch ausleerte, daß die Börse einen größeren Geldbetrag enthalte, und wollte, daß ihr hiervon ein Anteil überlassen werde. Mit ihrem Verhalten leitete sie also die Aufforderung an den oder die Vortäter ein, sie an der Beute zu beteiligen.
Darin hat das Landgericht mit Recht den Anfang der Ausführung eines Vergehens der Hehlerei in der Begehungsart des Ansichbringens gefunden.
Daß wider Erwarten kein größerer Geldbetrag, sondern nur 1.50 oder 1.60 DM an Bargeld und einige wertlose Papiere und ausländische Scheidemünzen zum Vorschein kamen und die Angeklagte unter diesen Umständen die schon eingeleitete Aufforderung zur Überlassung eines Beuteanteils nicht mehr aussprach, ändert an diesem Ergebnis so wenig wie der Umstand, daß die von ihr angegangenen Vortäter möglicherweise noch nicht erkannt hatten, welches Ziel die Angeklagte mit dem Ausleeren der Börse verfolgte. Entscheidend ist, daß die Angeklagte bei diesem Vorgehen schon endgültig zur Tat entschlossen war und nicht bloß mit "bedingtem" oder "unbestimmtem" Willen der Verwirklichung des Tatbestandes zustrebte (vgl. BGHSt 12, 306; 21, 14, 17) [BGH 02.02.1966 - 2 StR 525/65].
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist, war die Revision zu verwerfen.
Willms
Kirchhof
Henning
Baumgarten