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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1966, Az.: 2 StR 525/65

Ausscheiden der Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes der "Reizung zum Zorn" wegen Fehlens der ursächlichen Verknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluss; Tötung der Ehefrau durch den Ehemann aus Zorn und Erregung über ihre Untreue; Jahrelange schwere Misshandlungen und Beschimpfungen durch den Ehemann als Grund für die Untreue; Beanstandung der Versagung "anderer mildernder Umstände"; Strafmildernde Wirkung wegen Enthemmung durch Alkohol

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1966
Aktenzeichen
2 StR 525/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 01.06.1965

Fundstellen

  • BGHSt 21, 14 - 18
  • MDR 1966, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Der Strafmilderungsgrund der "Reizung zum Zorn" ist nicht gegeben, wenn der Totschläger ohnehin zur Tat entschlossen war. Ein solcher Entschluß kann auch dann vorliegen, wenn die Tat nur bei einer bestimmten, vom Willen des Täters unabhängigen Gestaltung der Sachlage ausgeführt werden sollte.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Dr. Willms, Kirchhof und Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juni 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 2. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte hat seine seit mehreren Monaten von ihn getrennt lebende Ehefrau durch Messerstiche getötet, als er sie am Morgen des 12. Juli 1964 in ihrem Zimmer aufsuchte und einen anderen Mann in ihrem Bett entdeckte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags - begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, jedoch nicht unter den Voraussetzungen des § 213 StGB - zu elf Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und das zur Tat benutzte Taschenmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

3

Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4

Das Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der "Reizung zum Zorn" ( § 213 StGB 1. Halbsatz) mit folgender Begründung verneint (UA Bl. 12, 13):

5

Die Ehefrau S. hat zwar den Angeklagten dadurch schwer beleidigt und zum Zorn gereizt, daß sie einen anderen Mann in ihr Zimmer aufnahm und mit ihm das Bett teilte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß der Angeklagte hierdurch in einen affektiven Erregungszustand geriet und sich zu der Tat hinreißen ließ. Jedoch ist diese Situation nicht ohne die eigene Schuld des Angeklagten eingetreten. Durch jahrelange Mißhandlungen und Beschimpfungen, durch seine Trunksucht und die sich daraus ergebenden Ausschreitungen hatte er seine Frau schließlich dahin gebracht, daß sie eine weitere Fortsetzung der Ehe für aussichtslos und nicht mehr zumutbar hielte Sie hatte sich deshalb endgültig entschlossen, die Konsequenzen aus dieser Entwicklung zu ziehen und sich vom Angeklagten scheiden zu lassen. Der Angeklagte, der von diesem Entschluß unterrichtet war, konnte infolgedessen nicht mehr erwarten, daß sie ihm weiter die eheliche Treue halten und jeden anderen Umgang mit Männern meiden würde. Wenn er sie dann bei seinem unangemeldeten Auftauchen mit dem Zeugen K., den sie nach der Scheidung heiraten wollte, im Zimmer überraschte, so war das letztlich seine eigene Schuld und nicht von der Getöteten provoziert.

6

Diese Ausführungen stehen, soweit es sich um das Merkmal "ohne eigene Schuld" handelt, nicht im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wie sie in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 20. April 1956 - 1 StR 116/56 - zum Ausdruck gekommen ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte ein Ehemann seine Frau aus Zorn und Erregung über ihre vermeintliche Untreue getötet; der Tatrichter hatte die Anwendung des § 213 StGB u.a. deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte die Zerrüttung der Ehe durch Gewalttätigkeiten und andere Kränkungen mindestens mitverschuldet habe. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (JW 1930, 919 Nr. 23; JW 1935, 526 Nr. 28; OGHSt 2, 340, 342) nicht gebilligt, weil der für die Annahme einer verschuldeten Provokation erforderliche Zusammenhang zwischem dem Verschulden des Täters und der Reizung zur Tat durch seine Ehefrau nicht gegeben sei; denn dieses Verschulden liege auf einem anderen Gebiet als die ihm zugefügte Kränkung. Ob diese Ansicht uneingeschränkte Zustimmung verdient, mag zweifelhaft sein. Jahrelange schwere Mißhandlungen und Beschimpfungen durch den Ehemann können dazu führen, daß die Ehefrau sich einem anderen Manne zuwendet und mit diesem schließlich die Ehe bricht. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, weshalb eine solche ursächliche Verknüpfung nicht ausreichen soll, den Milderungsgrund zu versagen, wenn der Ehemann nach den gesamten Umständen nicht mehr erwarten konnte, daß seine Frau ihm weiter die eheliche Treue halten werde. Allerdings soll nach der Rechtsprechung eine ursächliche Verknüpfung zwischen eigenem Verschulden und Provokation nur vorliegen, § 213 StGB also nur ausgeschlossen sein, wenn der Täter zu dieser Provokation im gegebenen Augenblick, d.h. im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, schuldhaft genügende Veranlassung gegeben hat, sei es auch nur, daß sein unmittelbar voran gegangenes Verhalten der letzte Anstoß zur Provokation war, also gleichsam der Tropfen, der das Faß zum Überlaufen brachte (vgl. u.a. BGH MDR 1961, 1027 [BGH 26.07.1961 - StR 2 204/60 ]). Da es hier an einem letzten Anstoß fehlt, könnte auch nach dieser Auffassung dem Schwurgericht nicht zugestimmt werden. Aber auch hiergegen lassen sich Bedenken geltend machen. Der Täter könnte sich nämlich in einem solchen Fall stets auf den Milderungsgrund der Reizung zum Zorn berufen, auch wenn das eigentliche beleidigende Verhalten des Opfers nicht in einer augenblicklichen, zur Wahrnehmung durch den Täter bestimmten Kränkung besteht, sondern in einem länger währenden, oft vor ihm verborgen gehaltenen Zustand, etwa einem ehebrecherischen Verhältnis, durch dessen Entdeckung der Täter zur Tat hingerissen wird.

7

Zu diesen Fragen abschließend Stellung zu nehmen, erübrigt sich indessen. Für die Anwendung des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn ist hier nämlich schon deshalb kein Raum, weil die Tat nicht durch die Gemütsbewegung verursacht worden ist, in die der Angeklagte durch den Anblick des fremden Mannes geriet.

8

Das Schwurgericht hat ausgeführt (UA Bl. 9), daß die Äußerung des Angeklagten, er werde seine Ehefrau eher umbringen, als sie einem anderen Manne zu überlassen, ernst gemeint gewesen sei. Sie reiche zwar nicht aus, um festzustellen, daß er schon bei Antritt der Reise zu seiner Frau nach Frankfurt fest entschlossen gewesen sei, sie auf jeden Fall umzubringen. Diesen endgültigen Entschluß habe er sich vielmehr noch vorbehalten und vom Ausgang der Begegnung mit seiner Frau abhängig gemacht. Er habe sich erst "fest" entschlossen, als seine Frau die Tür geöffnet und er den Mann in ihrem Bett erblickt habe. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte nämlich erkannt, daß er bei seiner Frau ausgespielt habe und daß ihre Rückkehr zu ihm nicht mehr zu erhoffen sei. Diese Erkenntnis habe den letzten Anstoß zu der bereits vorher als, möglich ins Auge gefaßten Tat, der Tötung mit dem Messer, gegeben, die der Angeklagte dann bewußt bis zu dem von ihm gewollten Erfolg durchgeführt habe.

9

Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau zunächst nur "bedingt" gewollt habe, d.h. sich die endgültige Entschließung darüber, ob er die Tat begehen wolle, noch vorbehalten habe, was allerdings zur Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht ausreichen würde. Wendungen, die hierauf hindeuten könnten, sind ersichtlich dadurch veranlaßt worden, daß das Schwurgericht zwischen dem sog. bedingten Handlungswillen im Sinne einer Unentschlossenheit zur Tat und dem bestimmten Handlungswillen, dessen Ausführung nur noch von einer äußeren Bedingung abhängt, nicht genau unterschieden hat. Das wird besonders deutlich durch die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte in der Absicht nach Frankfurt gefahren sei, seine Frau zu töten, falls sie nicht zu ihm zurückkehre (UA Bl. 10). Daraus kann nur entnommen werden, daß er für diesen Fall bereits endgültig zur Tat entschlossen war. Deren Ausführung oder Nichtausführung hing also nur von einer bestimmten Gestaltung der Sachlage ab, auf die er selbst keinen Einfluß hatte, nämlich davon, wie seine Frau sich entscheiden werde. Eines weiteren (neuen) Entschlusses im Sinne des § 43 StGB bedurfte es also nicht mehr. Damit hatte der Angeklagte aber bereits den unbedingten Handlungswillen (vgl. BGHSt 5, 149;  12, 306, 309 [BGH 03.12.1958 - 2 StR 500/58][BGH 29.09.1953 - StR 1 367/53 ]). Ersichtlich um diesen Tatentschluß sogleich verwirklichen zu können, hatte er schon das Taschenmesser geöffnet, als seine Frau die Tür aufmachte. Um ihn auszuführen, verfolgte er sie auch die Treppe hinunter und versetzte ihr die Messerstiche. Daß er durch den Anblick des fremden Mannes in eine affektive Erregung geriet und daß er deshalb im Zorn handelte, ändert hieran nichts; denn der Angeklagte hat den Tatentschluß nicht erst in diesem Erregungszustand gefaßt. Da es somit an der von § 213 StGB vorausgesetzten ursächlichen Verknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluß fehlt, scheidet die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn schon aus diesem Grunde aus.

10

Die Versagung "anderer mildernder Umstände" ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Enthemmung durch Alkohol schon deshalb keine strafmildernde Wirkung beigemessen zu werden brauchte, weil der Angeklagte den Tatentschluß bereits vorher gefaßt hatte. Das gilt im übrigen auch für den erst nachträglich durch das Zusammentreffen der alkoholischen Enthemmung mit der affektiven Erregung eingetretenen Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit.

11

Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte schon zur Tat entschlossen war, als er nach Frankfurt fuhr, ist insbesondere gegen die Erwägung nichts einzuwenden, daß er seine Frau letztlich aus rein egoistischen Motiven umgebracht habe, weil sie kein anderer Mann haben sollte. Auch eine reine Affekttat schlösse übrigens solche Beweggründe nicht aus.

Baldus
Dotterweich
Willms
Kirchhof
Meyer