Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1995, Az.: 2 StR 113/95
Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem aussichtslosen Rechtmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 113/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NStZ 1996, 243-244 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessgegner
1. Erhan T. aus F. a. M., dort geboren am ... 1976,
2. Yüksel T. aus F. a. M., geboren am ... 1949 in Gü. (Tü.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Ahmet A. aus F. a. M., geboren am ... 1968 in Gü. (Tü.),
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 20. Dezember 1995
gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenkläger Sabine und Robert Sch. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Angeklagten Erhan T. und Ahmet A. richten. Hinsichtlich des Angeklagten Yüksel T. sind sie zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Bei dieser Fallgestaltung ist kein Raum für Prozeßkostenhilfe gegeben. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1995 - 2 StR 240/95).
Niemöller
Gollwitzer
Athing
Otten