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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1995, Az.: 2 StR 240/95

Revision des Nebenklägers; Antragstellung; Aussichtslosigkeit; Prozeßkostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1995
Aktenzeichen
2 StR 240/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DAR 1996, 180 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

Stellt sich die Revision des Nebenklägers schon bei der Stellung des Antrags als aussichtslos dar, ist ihm für das Rechtsmittel die Prozeßkostenhilfe nicht zu gewähren.

Gründe

1

Die Angeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung wegen Körperverletzung.

2

Das Rechtsmittel der Nebenkläger erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Weder dem angefochtenen Urteil noch der Revisionsbegründung sind Anhaltspunkte für eine der Angeklagten anzulastende Körperverletzung zu entnehmen.

3

Bei dieser Fallgestaltung ist kein Raum für Prozeßkostenhilfe gegeben. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. für ersichtlich unzulässige Rechtsmittel BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9).