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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1989, Az.: I ZR 166/87
„Werbeverbot für Heilpraktiker“

Wettbewerbsrechtlicher Anspruch eines Heilpraktikers auf bestimmte Darstellung seiner Geschäftstätigkeit in einem örtlichen Branchenfernsprechbuch; Standesrichtlinien und ungeschriebenes Berufsrecht der Heilpraktiker; Standesrecht der Heilpraktiker als Leitimationsgrundlage eines Grundrechtseingriffes in die Berufsfreiheit; Gute Sitten als Legitimationsgrundlage eines Wettbewerbsverbotes unter Heilpraktikern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1989
Aktenzeichen
I ZR 166/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14624
Entscheidungsname
Werbeverbot für Heilpraktiker
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 21.05.1987
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • AZRT 1991, 16
  • AfP 1990, 77
  • AfP 1990, 255
  • MDR 1990, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1385-1386 (Volltext mit amtl. LS) "Werbeverbot für Heilpraktiker"
  • WRP 1990, 246-248 (Volltext mit amtl. LS) "Werbeverbot für Heilpraktiker"
  • ZIP 1989, 1354-1356

Verfahrensgegenstand

Werbeverbot für Heilpraktiker

Prozessführer

Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., H.straße ..., B.,
vertreten durch den Vorstand, die Heilpraktiker Karl F. L., Rudolf R., Karl-Fritz K., und Paul J. O.,

Prozessgegner

Deutsche P. GmbH, W.straße ..., F.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Heinz D. und Dipl.-Kaufmann Hans-Christof L.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein allgemeines Werbeverbot für Heilpraktiker kann - wegen seines die freie Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG einschränkenden Charakters - nicht allein durch eine einheitliche Standesauffassung der Heilpraktiker sowie deren Niederlegung in - als "Berufsordnungen" bezeichneten - Vereinssatzungen von Heilpraktikerverbänden begründet werden; es setzt vielmehr ein Eingreifen des Gesetzgebers voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 ff [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] zum anwaltlichen Standesrecht).

  2. b)

    Soweit eine einheitliche Standesauffassung der Heilpraktiker als Indiz dafür herangezogen werden soll, daß ein bestimmtes Verhalten eines Heilpraktikers auch dem allgemeinen sittlichen Empfinden widerspricht und deshalb gegen § 1 UWG verstößt, genügt es nicht, diese Standesauffassung den - als Vereinssatzungen nur mehrheitlich beschlossenen - "Berufsordnungen" von Heilpraktikerverbänden zu entnehmen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, in dem sich Heilpraktiker zusammengeschlossen haben. Er verfolgt gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung u.a. den Zweck der Förderung der deutschen Heilpraktiker in fachlicher, rechtlicher und berufsständischer Hinsicht und hat sich gemäß § 2 Abs. 4 lit. f seiner Satzung u.a. die Aufgabe gesetzt, neben seinen Landesverbänden Wettbewerbsverstöße auf dem Gebiet des Heilwesens zu bekämpfen.

2

Zusammen mit mehreren neben ihm bestehenden anderen Zusammenschlüssen von Heilpraktikern - ebenfalls in der Form privatrechtlich eingetragener Vereine - hat der Kläger eine ab 25. September 1986 gültige "Berufsordnung für Heilpraktiker" beschlossen, deren Art. 8-12 beschränkende Regelungen für die Werbung und für gewisse, einer Werbung gleichkommende andere Verhaltensweisen enthalten.

3

Neben den am Beschluß dieser "Berufsordnung" beteiligten Vereinen gibt es mehrere weitere Zusammenschlüsse von Heilpraktikern in Vereinsform, von denen teils andere "Berufsordnungen" für ihre Mitglieder beschlossen worden sind.

4

Die Beklagte ist Verlegerin der amtlichen Fernsprechbücher 1, 2 und 25, Mitverlegerin aller anderen Fernsprechbücher sowie Herausgeberin und Mitverlegerin aller Branchen-Fernsprechbücher zu den amtlichen Fernsprechbüchern und aller örtlichen Fernsprechbücher.

5

Der Kläger hat als wettbewerbswidrig, weil gegen Standesregeln verstoßend, beanstandet, daß beispielsweise in dem Branchen-Fernsprechverzeichnis zum amtlichen Fernsprechbuch 35 bei einigen Heilpraktikern auf Heilverfahren, Diagnosemethoden und/oder Sprechzeiten hingewiesen werde, daß einige Anschriften und/oder Rufnummern in anderer als der Grundschrift angegeben und unter dem Hinweis "außerbezirkliche Empfehlungen" Heilpraktiker aufgeführt seien, die ihre Praxis nicht im Geltungsbereich des Branchen-Fernsprechbuches betrieben.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

  1. 1.

    in Fernsprechbüchern - hilfsweise in amtlichen Fernsprechbüchern und Branchen-Fernsprechbüchern zu amtlichen Fernsprechbüchern sowie in örtlichen Fernsprechbüchern - bei Heilpraktikern auf Heilverfahren, Diagnosemethoden und/oder Sprechzeiten hinzuweisen;

  2. 2.

    in Branchen-Fernsprechbüchern zu amtlichen Fernsprechbüchern

    1. a)

      Heilpraktiker, ihre Anschrift und/oder ihre Rufnummer in anderer als der Grundschrift aufzuführen;

    2. b)

      außerbezirkliche Heilpraktiker aufzuführen.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine einheitliche Standesüberzeugung der Heilpraktiker, gegen die ihr Verhalten verstoßen könnte, bestritten und das Gegenteil durch demoskopische Umfrage unter Beweis gestellt.

8

Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach einhelliger und gefestigter Standesüberzeugung der deutschen Heilpraktikerschaft ein Werbeverbot jedenfalls als Grundsatz bestehe und daß Auskunft über die Ausgestaltung des Werbeverbots im einzelnen die Berufsordnungen der Heilpraktikerverbände geben könnten.

10

In Anbetracht gewisser Widersprüchlichkeiten in verschiedenen Berufsordnungen und im Hinblick darauf, daß Art. 11 der Berufsordnung des Klägers den Umfang von Eintragungen in Verzeichnissen (u.a. Fernsprechbüchern) dadurch von der Entscheidung der Verleger abhängig mache, daß er Eintragungen über den kostenlosen Eintrag hinaus verbiete, könne jedoch eine hinreichend klare Regelung der Standespflichten mit Bezug auf die angegriffenen Verhaltensweisen bzw. eine hierzu hinreichend eindeutige einheitliche Standesauffassung nicht angenommen werden.

11

Selbst wenn aber ein Standesverstoß vorläge, könnte er unter den konkreten Umständen nicht als sittenwidrig beurteilt werden.

12

Mindestens fehle es schließlich an einem groben und offensichtlichen Wettbewerbsverstoß, für den allein die Beklagte als Verlegerin wegen Beteiligung an fremden Wettbewerbsverhalten in Anspruch genommen werden könnte.

13

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

14

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach einhelliger und gefestigter Standesüberzeugung der deutschen Heilpraktikerschaft ein Werbeverbot jedenfalls als Grundsatz bestehe und die Ausgestaltung des Werbeverbots im einzelnen den Berufsordnungen der Heilpraktikerverbände zu entnehmen sei. Dem kann so nicht beigetreten werden.

15

Einschränkungen der Werbung von Angehörigen der Heilberufe stellen Eingriffe in die - grundsätzlich freie - Berufsausübung dar; sie unterfallen - wenngleich auf niedriger Eingriffsstufe - Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 71, 162 = GRUR 1986, 382, 384 [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 934/82] - Arztwerbung) und sind demgemäß nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich durch den Gesetzgeber zu regeln. Allerdings sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, sofern diese von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft aufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 f [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] zum anwaltlichen Standesrecht). An beiden Voraussetzungen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, in dem als Regelungsgrundlage lediglich eine einheitliche Standesauffassung sowie deren Niederlegung in Vereinssatzungen in Betracht kommt. Bloße Standesauffassungen reichen aber nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um eine Grundrechtsbeschränkung zu legitimieren, sofern nicht der Gesetzgeber auf sie bei der Normierung der Berufspflichten Bezug nimmt (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191, 192 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] r. Sp. zum anwaltlichen Standesrecht). Eine entsprechende Normierung für Heilpraktiker liegt nicht vor.

16

Die Heranziehung des im ärztlichen Standesrecht niedergelegten Grundsatzes des Werbeverbots, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. November 1981 (I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 f - Berufsordnung für Heilpraktiker) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dann für möglich erachtet hatte, falls dies einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktiker entspricht, setzt nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Berufsausübung regelnde Norm ein Eingreifen des Gesetzgebers hierzu voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] zum anwaltlichen Standesrecht).

17

Ein Verstoß gegen ein verbindlich normiertes Werbeverbot scheidet somit als Grundlage für die Anwendung des § 1 UWG aus.

18

2.

Die Anwendung dieser Bestimmung kann allerdings ungeachtet des Fehlens eines verbindlichen Werbeverbots für Heilpraktiker dann in Betracht kommen, wenn ein konkretes Werbeverhalten seiner Art nach mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar erscheint. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kann einer übereinstimmenden Auffassung innerhalb der beteiligten Berufskreise (als "Standesauffassung") eine gewisse indizielle Bedeutung zukommen, sofern sie in einer Weise festgestellt ist, die den im Hinblick auf die Verfassungsrechtslage hohen Anforderungen genügt, und sofern sie mit den allgemeinen sittlichen Wertungen dermaßen in Einklang steht, daß ein Verstoß unmittelbar als sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden kann.

19

Das Berufungsgericht hat eine entsprechende - einheitliche - Auffassung der Heilpraktiker verneint, was es über die von ihm dafür genannten Gründe hinaus weiter auch damit hätte begründen können, daß den "Berufsordnungen", auf die der Kläger sich insoweit vornehmlich berufen hat, auch in diesem Zusammenhang nur ein sehr begrenzter Aussagewert zukommen kann; denn sie können als mit Mehrheit beschließbare Vereinssatzungen lediglich - allenfalls - Mehrheitsmeinungen, nicht aber eine einheitliche Meinung belegen. Ob das Berufungsgericht insoweit - ungeachtet aller gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers sprechenden Gründe - gehalten gewesen wäre, dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens nachzukommen - was die Revision als versäumt rügt -, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat hilfsweise eine einheitliche "Standesauffassung" der Heilpraktiker unterstellt und auch auf dieser Grundlage die Sittenwidrigkeit der in Frage stehenden Werbung verneint, weil ein Unwerturteil nach dem allgemeinen Anstandsgefühl hinsichtlich der in Frage stehenden Werbeangaben nicht gerechtfertigt sei.

20

Dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Auch bei Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags des Klägers fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die hier in Frage stehenden Formen der Eintragung von Heilpraktikern in öffentliche Verzeichnisse - Hinweise auf Heilverfahren, Diagnosemethoden und/oder Sprechzeiten, Veränderungen der Druckschrifttype bei der Eintragung und Eintragung von Heilpraktikern aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Verzeichnisses - mit dem allgemeinen sittlichen Empfinden unvereinbar wären und nach § 1 UWG zu mißbilligen sein könnten.

21

3.

Sind somit schon die Werbeanzeigen selbst nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden, so kommt es auf die weitere Frage, ob und wie weit die Beklagte als Verlegerin für ein solches wettbewerbswidriges Verhalten einzustehen hätte (vgl. BGH GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 - Badische Rundschau), nicht mehr an.

22

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees