Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1993, Az.: 5 StR 394/93
Totschlag durch Unterlassen aufgrund vorangegangener schwerer Misshandlung (Ingerenz); Möglichkeit zur Rettungspflicht beim Unterlassungsdelikt; Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Erörterung der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 394/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 17413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirkG Potsdam - 12.01.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Hilmar R. aus Bu,/OT Me., geboren am ... 1963 in T.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Basdorf, Nack als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 12. Januar 1993 hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Am 20. Dezember 1991 saßen die Mitangeklagten R. und Jugel mit dem später getöteten K. in dessen Wohnung und tranken Alkohol in nicht mehr genau feststellbaren Mengen. Die beiden Mitangeklagten waren aus unterschiedlichen Gründen auf K. nicht gut zu sprechen. Als im Verlauf des Abends mit K. wiederum Differenzen auftraten, "waren sich die Angeklagten J. und R. stillschweigend einig, daß das Verhalten von K. nicht mehr länger hinnehmbar sei und dieser eine erhebliche tätliche 'Abreibung' verdient habe ... Der Angeklagte R. ging zu dem im Sessel sitzenden K. und versetzte ihm mehrere kräftige Faustschläge ins Gesicht ... Nunmehr kam auch der Angeklagte J. mit den Worten 'laß mich mal ran!' zum Sessel" und "schlug K. mit den Fäusten mehrmals mit voller Wucht ins Gesicht und auf die Brust ... Danach setzten sich die Angeklagten J. und R. wieder an den Tisch und tranken weiter ... Plötzlich ergriff der Angeklagte J. eine volle Bierflasche und schlug diese dem K. mehrfach über den Kopf und in das Gesicht, bis die Flasche zerbrach. Aufgrund der Massivität dieser Schläge war dabei beiden Angeklagten klar, daß spätestens dieses Vorgehen geeignet war, den Tod des K. herbeizuführen, was J., aber auch R. als konsequente Fortführung des gemeinsamen Tatplans billigend in Kauf nahm. Danach tranken beide weiter. J. warf nun K. zu Boden und ließ sich ... mehrmals auf diesen fallen, wobei er jeweils seinen Ellenbogen in dessen Brustkorb stieß. Gemeinsam packten beide Angeklagte dann den K. und warfen ihn in eine in der Wohnung befindliche Kammer. Sie gingen dann zurück ins Wohnzimmer und tranken weiter. Nach einiger Zeit ging der Angeklagte J. wieder zu der Kammer und zog K. heraus. Er warf ihn auf den Fußboden und trat mit voller Wucht mehrfach in seinen Brustkorb. Spätestens jetzt verstarb K., was beide Angeklagten erkannten" (UA S. 8/9). Todesursächlich waren eine Mittelgesichtszertrümmerung mit Luftembolie durch mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf und Lungenverletzungen, aus denen Blut in die Luftröhrenäste austrat und diese verstopfte (UA S. 10). Die Schuldfähigkeit des Angeklagten R. war infolge des Alkoholgenusses erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen.
2.
Die Revision des Angeklagten R. bleibt zum Schuldspruch im Ergebnis ohne Erfolg.
a)
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten R. zu Recht wegen Totschlags verurteilt. Daß er nicht außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
aa)
Die Urteilsfeststellungen tragen allerdings nicht die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte R. habe an den Tötungshandlungen aktiv mitgewirkt. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß J. und R. einverständlich mit Körperverletzungsvorsatz geschlagen haben. Daraus folgt nicht, daß der Beginn der Tötungshandlungen im stillschweigenden Einverständnis beider Angeklagter erfolgt ist. Das Bezirksgericht teilt hierzu mit, daß der Angeklagte J. plötzlich eine volle Bierflasche ergriff und diese dem K. mehrfach über den Kopf und ins Gesicht schlug, bis die Flasche zerbrach (UA S. 8). Dies spricht dafür, daß der Angeklagte R. von dem Beginn der Tötungshandlungen überrascht wurde.
R. hat sich auch im weiteren Tatgeschehen nicht aktiv an Tötungshandlungen beteiligt. Das gemeinsame Verbringen des K. in die Kammer stellt objektiv keine die Tötung fördernde Handlung dar. R. könnte den Angeklagten J. zwar in seinem Vorgehen nach Beginn der Tötungshandlungen psychisch bestärkt haben und dadurch im Verlauf des zur Tötung führenden Geschehens Mittäter des J. oder jedenfalls dessen Gehilfe bei der Tötung (vgl. BGH NJW 1966, 1763; StV 1986, 59) geworden sein. Feststellungen zu einem solchen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 545; 1975, 365 f [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3) fehlen aber im angefochtenen Urteil. Die Feststellung des Tatrichters, R. habe das Vorgehen des J. innerlich gebilligt, reicht für sich gesehen weder zur Begründung von Mittäterschaft (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 1 m.w.N.) noch von Beihilfe aus. Daß die Passivität des Angeklagten R. von J. als psychische Bestärkung verstanden worden ist und werden sollte, versteht sich ungeachtet der unmittelbar vorangegangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung auch nicht etwa von selbst.
bb)
Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte R. aber Täter eines Totschlags durch Unterlassen.
Aufgrund der gemeinschaftlichen schweren Mißhandlung des K., der danach teilnahmslos im Sessel saß, war der Angeklagte R. unter dem Gesichtspunkt des vorangegangenen gefährdenden Tuns ("Ingerenz") verpflichtet, die weiteren Angriffe seines Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern und die tödliche Wirkung solcher Angriffe zu vereiteln (BGHSt 38, 356, 358 m.w.N.). Nach dem für R. überraschenden Schlagen mit der Bierflasche hatte J. das Opfer noch zweimal angegriffen und mißhandelt. Das Sichfallenlassen auf das Opfer verbunden mit Stößen des Ellenbogens in dessen Brustkorb und die später mit voller Wucht ausgeführten Fußtritte in den Brustkorb führten zu zahlreichen Lungenverletzungen, aus denen Blut in die Luftröhrenäste austrat und diese verstopfte (UA S. 10). Zum Zeitpunkt dieser Mißhandlungen lebte K. noch, was die auf die Lungenverletzungen zurückzuführende Blutaspiration zeigt. Danach haben die weiteren Mißhandlungen durch J. den Todeseintritt jedenfalls mit verursacht.
Die Feststellungen des Bezirksgerichts ergeben, daß es dem Angeklagten R. möglich war, die Tat zu verhindern: Er war dem J. rein körperlich nicht unterlegen; es gab keinen Grund zu der Annahme, daß dieser gegen ihn vorgegangen wäre, wenn R. wenigstens verbal, versucht hätte, J.Tun aufzuhalten (UA S. 14); zudem hätte R. die Möglichkeit gehabt, seiner Rettungspflicht dadurch nachzukommen, daß er Hilfe herbeigeholt hätte. Denn das gesamte Geschehen dauerte mindestens eine Stunde, und R. hätte jederzeit die Gelegenheit gehabt, das Haus des K. zu verlassen (UA S. 15). Dem ist die rechtsfehlerfrei gewonnene Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß R. die Tötung hätte verhindern können, wenn er gewollt hätte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe aus Angst vor J. nichts unternommen und sei zu einem späteren Zeitpunkt des Geschehens bewegungsunfähig gewesen, hat der Tatrichter mit rechtsfehler freier Begründung als widerlegt angesehen.
Der Angeklagte ist, wie die weiteren Feststellungen des Bezirksgerichts ergeben, Täter des Unterlassungsdelikts. Darauf, ob in Fällen dieser Art überhaupt Beihilfe durch Unterlassen möglich ist, kommt es deshalb nicht an (verneinend Roxin, LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 2 ff; vgl. aber BGHSt 38, 356, 360, wo diese Frage nicht entscheidungserheblich war). Der Angeklagte R. hat die Tat des J. geschehen lassen, weil er den Taterfolg mit der Einstellung billigte, das Opfer trage "selbst die Schuld am Gescheher." (UA S. 14). Die Frage, ob diese Täterschaft als Mittäterschaft (so wohl BGH NJW 1966, 1763; StV 1986, 59) oder, wozu der Senat im Anschluß an Roxin (a.a.O. Rdn. 165) neigt, als Nebentäterschaft zu bewerten ist, bedarf nicht der Entscheidung, weil sie für die Strafzumessung hier ohne jede Bedeutung ist.
b)
Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf es nicht. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte R. gegen den Vorwurf des Totschlags durch Unterlassen anders als geschehen hätte verteidigen können. In der Revisionsinstanz ist er auf die Möglichkeit einer entsprechenden rechtlichen Wertung hingewiesen worden.
3.
Der Strafausspruch ist aufzuheben. Das Bezirksgericht hat bei der Strafrahmenwahl nicht erörtert, ob neben der nach §§ 21, 49 StGB möglichen Milderung eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Dies bedarf einer wertenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen, namentlich der unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1).
Im übrigen müssen die vom Kreisgericht Prenzlau durch Urteil vom 29. Januar 1992 verhängten Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB in eine Gesamtstrafe mit der Verurteilung wegen Totschlags einbezogen werden. Die notwendige Gesamtstrafenbildung ist in der Hauptverhandlung vorzunehmen und darf nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben (BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]).
Horstkotte
Harms
Basdorf
Nack