Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.01.1973, Az.: 4 StR 544/72
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Verstöße gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.01.1973
- Aktenzeichen
- 4 StR 544/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 28.04.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Stukkateur Rainer T. aus H., geboren am ... 1940 in B.
2. Hausfrau Bärbel T. geborene K. aus H. geboren am ... 1942 in B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 3. Januar 1973
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. April 1972 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geändert, daß
- a)
- b)
schuldig sind.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit sie die Fälle 6 bis 11, 13 bis 20, 22 (Bärbel und Rainer T.), 4, 21, 23 bis 26 und 28 bis 31 (Bärbel T.) betreffen. Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten Rainer T. enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze. Insbesondere bestehen gegen die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten Rainer T. keine Bedenken. Soweit das Landgericht diese auch damit begründet hat (UA S. 18), daß der Angeklagte schon deshalb nicht an eine Finanzierung durch die Sparkasse glauben konnte, weil in dem notariellen Kaufvertrag Barzahlung vereinbart war, beruht das Urteil jedenfalls nicht darauf.
Der Erörterung bedürfen nur die Fälle 1 bis 3, 5, 12 (Bärbel und Rainer T.) und 27 (Bärbel T.), in denen die Angeklagten wegen Eingehungsbetruges verurteilt worden sind. Zu Unrecht hat das Gericht in allen diesen Fällen unterschiedslos einen Vermögensschaden der Verkäufer bereits darin gesehen, daß sie die Gegenstände den zahlungsunfähigen und - unwilligen Angeklagten verkauft und bereitgestellt haben.
Zwar liegt beim erschlichenen Kaufvertrag häufig die Vermögensschädigung schon im Vertragsschluß, nämlich dann, wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Einstellung des Täters die gegen ihn entstehende Forderung seiner Forderung gegen den Vertragspartner nicht gleichwertig ist (BGHSt 16, 220, 221). Das ist jedoch bei einem Vertrag, bei dem Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung vereinbart wird, in der Regel nicht der Fall. Die Gefahr, daß der Verkäufer entgegen dem Vertrag vorleistet, genügt im allgemeinen nicht, um in dem Vertragsschluß schon eine Vermögensgefährdung zu sehen, die einem Vermögensschaden gleichkommt (BGH, Urteil vom 6. März 1962 - 5 StR 652/61, zit. bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 263 Nr. 23, und Urteil vom 11. Januar 1966 - 5 StR 488/65).
Demnach hat im Fall 1 (Kauf des Mercedes 280 SEL) die Verkaufsfirma durch den Vertragsschluß keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB erlitten, da sie darauf bestand, daß der Wagen bei Anlieferung voll bezahlt werde (UA S. 7). Der Betrug ist auch nicht deshalb vollendet, weil die Verkäuferin den Wagen wegen des von den Angeklagten gewünschten Einbaus von Sonderzubehör erst acht Wochen später und mit Preisnachlaß verkaufen konnte. Solche Nachteile des Getäuschten sind keine Vermögensschäden im Sinne des Betrugstatbestandes; es fehlt insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und erstrebtem Vermögensvorteil. Jedoch liegt jedenfalls deshalb versuchter Betrug vor, weil die Angeklagten später versuchten, den Wagen entgegen dem Vertrag ohne Bezahlung zu erlangen.
Im Fall 3 (Möbelkauf) war offensichtlich keine Zahlung Zug um Zug vereinbart. Wie sich aus der - letztlich gescheiterten - Anlieferung eines Teils der Möbel ergibt (UA S. 9), war die Möbelfirma bereit, vorzuleisten, so daß in diesem Falle der Betrug bereits mit dem Vertragsschluß vollendet war.
In den Fällen 2, 5 und 12 (notarielle Kaufverträge über einen Atrium-Bungalow in H., ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in P. und ein Haus in B., W.-Weg) war zwar wiederum eine Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen Barzahlung vereinbart worden. Die Verkäufer haben jedoch in anderer Weise vorgeleistet. Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, daß im Fall 2 der Verkäufer den Angeklagten in Erfüllung des Kaufvertrages bereits den (Mit-) Besitz an dem Grundstück überlassen hatte. Das ergibt sich daraus, daß die Angeklagten offensichtlich freien Zugang zum Hause hatten und die bereits angelieferten Möbel nur wegen eines inzwischen ergangenen schriftlichen Verbotes des Verkäufers des Hauses nicht mehr ausgeladen wurden. Die Besitzüberlassung ist eine Vermögensschädigung des Verkäufers (BGH, Urteil vom 24. November 1964 - 1 StR 471/64; vgl. auch BGHSt 16, 280, 281), die dem erstrebten Vermögensvorteil der Angeklagten entspricht. In den Fällen 5 und 12 ist den Angeklagten mit den Kaufverträgen offensichtlich ein vermögenswertes Verwertungsrecht eingeräumt worden, nämlich das Recht, die Wohnungen zu vermieten.
Auch im Fall 27 (Reservierungsvertrag über eine Eigentumswohnung in B.) hatte die Angeklagte, wie von ihr beabsichtigt, mit dem Vertrag die Möglichkeit erlangt, die Wohnung zu vermieten. Darin liegt ein Vermögensschaden des Verkäufers.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 bleibt ohne Einfluß auf den Strafausspruch. Da gegen beide Angeklagte in diesem Fall dieselbe Strafe wie im Fall 20 (versuchter Betrug) verhängt worden ist, kann angesichts der Vielzahl der Straftaten und der maßvollen Gesamtstrafe ausgeschlossen werden, daß die Änderung des Schuldspruchs zu anderen Einzel- oder Gesamtstrafen geführt hätte.
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Salger