Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 1 KR 63/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.03.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 63/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280325BB1KR6324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gießen - 13.04.2022 - AZ: S 7 KR 758/20
- LSG Hessen - 25.07.2024 - AZ: L 1 KR 126/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. Bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten müssen dessen Vorbringen wenigstens Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, dass er überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat. Außerdem muss er darlegen, dass das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, dass es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterinnen Prof. Dr. Waßer und Dr. Matthäus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1939 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von in der Zeit vom 5.9. bis 27.12.2019 aufgewandter Kosten für Arznei- und Verbandmittel in Höhe von 1447,74 Euro bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung - unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides vom 13.4.2022 - ausgeführt, die begehrte Kostenerstattung scheide aus, weil für einen Teil der vom Kläger angeschafften Arznei- und Verbandmittel lediglich privatärztliche Verordnungen ausgestellt worden seien. Damit habe der verordnende Arzt K zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Verordnung zulasten der Krankenkasse nicht vorlägen. Soweit die Voraussetzungen zur vertragsärztlichen Verordnung des Arzneimittels "Medihoney" vorgelegen hätten, K aber dennoch hierfür die privatärztliche Verordnung vom 24.9.2019 ausgestellt habe, seien die Kosten von der Beklagten bereits getragen worden. Soweit dem geltend gemachten Erstattungsbetrag ansonsten lediglich Rechnungen oder Quittungen zugrunde lägen, scheitere eine Kostenerstattung am Fehlen einer ärztlichen Verordnung. Im Übrigen scheide eine Verordnung von Arzneimitteln der Anthroposophie und Homöopathie zur Behandlung der Mitochondriopathie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung aus, weil mitochondriale Erkrankungen nicht als Indikationsgebiet in der Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt seien. Mangels abgeschlossener Diagnostik könne auch die Notwendigkeit von Verordnungen zur Behandlung dieser Erkrankung nicht hergeleitet werden. Hierzu habe das SG auf ein neurologisches Gutachten von K vom 10.1.2017 und die Ausführungen von M vom 30.6.2020, die sich nachvollziehbar auf die AWMF-S1-Leitlinie "Mitochondriale Erkrankungen" der Deutschen Gesellschaft für Neurologie stützten, verwiesen. Es bestehe keine Notwendigkeit, den Sachverhalt nochmals internistisch zu beurteilen (Urteil vom 25.7.2024).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8 mwN).
2. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Dazu muss bei einem anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretenen Beteiligten aufgezeigt werden, dass er zu Protokoll einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Der Tatsacheninstanz soll durch einen Beweisantrag vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (stRspr; vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f = juris RdNr 4; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Bei einem - wie hier dem Kläger - nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen. Hier genügt es, dass dem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beteiligte überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 7/19 B - juris RdNr 11 mwN). Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen. Ferner ist die Rechtsauffassung des LSG wiederzugeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände müssen aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. Das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme muss angegeben und es muss erläutert werden, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4).
Der Kläger führt in der Beschwerdebegründung aus, er habe bereits in "zahlreichen Verfahren" auf neue Erkenntnisse zur Mitochondriopathie verwiesen und "Beweisanträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im internistischen Bereich beantragt". Das SG habe den klägerischen Beweisantrag ignoriert und sich auf ältere Gutachten gestützt. Der Sachverständige M sei Neurologe und berücksichtige in seinem Gutachten ausschließlich den neurologischen Bereich. Das LSG habe zur Begründung lediglich auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen. Die Beklagte und die erkennenden Gerichte hätten bislang stets die Tatsache ignoriert, dass die Medizin fortgeschritten sei, dass hinsichtlich der Mitochondriopathie aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Obwohl er als Kläger stets darauf hingewiesen habe, sei er mit seinem Vortrag nicht angehört worden. Seine Beweisanträge auf Einholung eines internistischen Gutachtens seien lapidar ohne qualifizierte Begründung von dem SG und dem LSG zurückgewiesen worden. Das LSG hätte sich aufgrund der vom Kläger vorgebrachten neuen medizinischen Erkenntnisse gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf internistischem Gebiet weiter aufzuklären.
Ob damit dem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Kläger in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, warum sich das LSG ausgehend von seiner rechtlichen Auffassung, der Kostenerstattungsanspruch scheitere schon am Fehlen vertragsärztlicher Verordnungen und scheide hinsichtlich der Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie aus, weil mitochondriale Stoffwechselerkrankungen nicht als Indikationsgebiet in der Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt seien, zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Der Kläger legt nicht dar, weshalb es auf das Ergebnis der von ihm als notwendig erachteten Beweiserhebung aus der - für die Frage der Verletzung der Amtsermittlungspflicht allein maßgeblichen - Sicht des LSG noch ankommen kann.
Ferner rügt die Beschwerde, das LSG habe "die Bedeutung der Regelungen über die Beweiserhebung im Rahmen des Antrags auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG, hier insbesondere des Antrags eines Schwerbehinderten, die vorgetragene, offenbar seltene Erkrankung zu begutachten, völlig verkannt".
Die Ausführungen des Klägers zu § 109 SGG können die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schon deshalb nicht begründen, weil ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, ob und wann er im Berufungsverfahren beim LSG einen Beweisantrag gestellt hat.
3. Soweit der Kläger geltend macht, er sei mit seinem Vortrag zu neuen medizinischen Erkenntnissen hinsichtlich einer Mitochondriopathie, die nicht nur den neurologischen, sondern auch den internistischen Bereich betreffe, vom LSG nicht gehört worden, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Im Kern rügt er damit weiterhin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Ein Beschwerdeführer kann aber die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rüge als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl BSG vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11; BSG vom 25.2.2020 - B 9 V 53/19 B - juris RdNr 6; BSG vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 10 mwN). Anderenfalls liefen die oben aufgezeigten Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG leer.
So liegt der Fall hier. Maßgeblich sind allein die prozessualen Anforderungen, die an die Darlegung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu stellen sind. Denn das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren soll, wie die Beschwerdebegründung selbst ausführt, darauf gerichtet gewesen sein, die weitere Ermittlung von Amts wegen durchzusetzen.
4. Auch im Übrigen rügt der Kläger allein, dass das LSG die fallentscheidenden Aspekte nicht ausreichend gewürdigt habe. Soweit der Kläger damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezweifelt, ist diese Frage nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.