Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1968, Az.: V ZR 13/65
Hemmung der Verjährung eines Zinsanspruches; Beschlagnahme einer Bank seitens der sowjetischen Besatzungsmacht; Bedeutsamkeit der Kenntnis bzw. Unkenntnis des Gläubigers von dem ihm zustehenden Anspruch für den Verjährungsbeginn; Unkenntnis eines aufgrund des Berliner Altbankengesetzes bestellten Treuhänders
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 13/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 20.11.1964
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1968, 560
- DB 1968, 937 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 568 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1381-1382 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Tatsache, daß ein auf Grund des Berliner Altbankengesetzes zur Verwaltung von Vermögenswerten eines Kreditinstituts bestellter Treuhänder Ansprüche des Kreditinstituts nicht kennt, kann nicht zu einer Hemmung der Verjährung fuhren.
Redaktioneller Leitsatz
Die Kenntnis bzw. Nichtkenntnis des Gläubigers von dem ihm zustehenden Anspruch spielt für den Verjährungsbeginn keine Rolle.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte war Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg von Luisenstadt Band 10 Blatt 726 verzeichneten Grundstücks L.straße ... in Berlin, das sie angeblich im Jahre 1953 durch Erbgang erworben und im Jahre 1963 an das Land Berlin verkauft hat. In Abteilung III des Grundbuchs stand unter Nr. 51 eine mit 7 % verzinsliche brieflose Grundschuld von 25.000 RM zugunsten der D. Handelsbank AG in Dresden eingetragen.
Die Grundschuldgläubigerin wurde im Jahre 1945 auf Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt. Sie hat bisher ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder aufgenommen. Durch Urkunde vom 28. April 1954 bestellte das Aufsichtsamt für Banken in Berlin auf Grund des § 16 des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl für Berlin S. 1483) den Bankprokuristen Harry T. in Berlin-Mariendorf als Treuhänder zur Verwaltung der in Berlin vorhandenen Vermögenswerte der Bank. Am 19. August 1964 wurde auf Grund des § 4 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl I 33) vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin anstelle des Prokuristen T. der Rechtsanwalt Dr. Gottfried R. in Essen zum Treuhänder bestellt.
Der frühere Treuhänder hatte durch ein Schreiben der Beklagten vom 3. September 1962, in dem diese um Erteilung einer Löschungsbewilligung gebeten hatte, erstmals erfahren, daß auf dem Grundstück der Beklagten eine Grundschuld zugunsten der Bank eingetragen war. Er forderte die Beklagte auf, den auf 2.500 DM umgestellten Grundschuldbetrag sowie die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1945 bis zum 31. März 1963 zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Zahlung der bis zum 31. Dezember 1958 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 2.289,58 DM wegen Verjährung ab.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Verjährung gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei, weil die Beklagte das Recht gehabt habe, die Leistung zu verweigern; denn sie habe nicht gewußt, an wen sie hätte zahlen sollen. Eine Hemmung der Verjährung sei auch deshalb eingetreten, weil die Gläubigerin seit 1945 durch höhere Gewalt an der Wahrnehmung ihrer Rechte verhindert gewesen sei (§ 203 Abs. 2 BGB). Schließlich verstoße die Geltendmachung der Verjährung gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte bis 1962 keinen Versuch gemacht habe, die Zinsen zu bezahlen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.289,58 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Einrede der Verjährung aufrechterhalten und ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Die Beklagte will erst bei der Veräußerung des Grundstücks von der Grundschuld Kenntnis erhalten haben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Zinsanspruchs abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolge, Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Die Vorschrift des § 202 Abs. 1 BGB kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht, weil diese Bestimmung den hier nicht vorliegenden Fall einer auf seiten des Verpflichteten bestehenden Verhinderung an der Geltendmachung des Anspruchs voraussetzt (BGHZ 10, 310). Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
II.
Gegenstand der Prüfung ist deshalb allein die Frage, ob die Verjährung des Zinsanspruchs gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt war.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zunächst infolge der Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei, daß jedoch seit der Bestellung des Treuhänders kein Hindernis für die Geltendmachung der Klageforderung mehr bestanden habe. Daß der Treuhänder erst durch das Schreiben der Beklagten vom 3. September 1962 von der Zinsforderung Kenntnis erhalten habe, sei ohne Bedeutung. Dabei komme es nicht darauf an, daß dem Treuhänder die Unterlagen der Gläubigerin infolge der besonderen Nachkriegsverhältnisse nicht zur Verfügung gestanden hätten und auch bei entsprechenden Bemühungen für ihn nicht erreichbar gewesen seien. Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil der Kläger nichts dafür vorgetragen habe, daß die Beklagte in irgendeiner Weise es unternommen hätte, den Treuhänder von einem Vorgehen gegen sie abzuhalten.
2.
Die Bedenken der Revision hiergegen greifen nicht durch.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die D. Handelsbank infolge der Beschlagnahme seitens der sowjetischen Besatzungsmacht durch höhere Gewalt an der Geltendmachung ihrer Rechte verhindert war, so daß die Verjährungsfrist für die Zinsforderung gegen die Beklagte, die nach §§ 902, 197 BGB vier Jahre beträgt, zunächst gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt war. Es trifft auch zu, daß mit der Bestellung des Treuhänders das Hindernis für die Geltendmachung des Anspruchs der Gläubigerin entfallen war. Die Revision räumt ein, daß der Treuhänder formal-rechtlich befugt gewesen sei, die Zinsforderung der Bank gegen die Beklagte geltend zu machen. Sie meint jedoch, tatsächlich sei der Treuhänder infolge höherer Gewalt dazu nicht in der Lage gewesen, weil er weder die Person der Schuldnerin noch den Inhalt der Forderung gekannt habe, so daß eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei.
Es ist anerkannt, daß die Frage, ob ein Gläubiger den ihm zustehenden Anspruch kennt oder nicht, bei der Verjährung, die mit der Entstehung des Anspruchs beginnt (§ 198 BGB), grundsätzlich keine Rolle spielt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 70; WarnRspr 1913 Nr. 46) hindert die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Rechts im allgemeinen den Beginn der Verjährung nicht, ohne daß es darauf ankommt, worauf diese Unkenntnis beruht. Das Reichsgericht stützt seine Auffassung vor allem darauf, daß, wenn eine Kenntnis des Gläubigers von bestimmten Umständen erforderlich ist, dies im Gesetz ausdrücklich (z.B. §§ 852, 2332 BGB) bestimmt ist. Es verweist auch auf die Motive zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mugdan, Materialien zum BGB Band I S. 526), in denen es heißt: "Soll die wohltätige Wirkung der Verjährung, nicht für zahlreiche Fälle versagen, so muß in der Berücksichtigung tatsächlicher Hindernisse der Geltendmachung tunlichst Maß gehalten werden. Insbesondere darf der Unkenntnis des Berechtigten in betreff der Zuständigkeit des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten Einfluß auf den Beginn oder Lauf der Verjährung in der Hegel nicht eingeräumt werden. ... Die Berücksichtigung des Nichtwissens ... fuhrt im Ergebnis dazu, daß ein Anspruch je nach der Kenntnis oder Unkenntnis des Berechtigten zu einem verjährbaren oder unverjährbaren wird." Die Ansicht des Reichsgerichts, daß die mangelnde Kenntnis des Gläubigers von dem Bestehen seines Anspruchs - von den im Gesetz geregelten Fällen abgesehen - den Beginn der Verjährung nicht hindere, wird auch vom Schrifttum, soweit es sich mit dieser Frage befaßt, gebilligt (vgl. Erman, BGB 4. Aufl. § 198 Anm. 1; Palandt, BGB 27. Aufl. § 198 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 198 Anm. 22; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 198 Anm. 1; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 198 Anm. 4; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Halbband, 15. Aufl. § 232 III). Es handelt sich zwar im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht um den Beginn, sondern um die Hemmung der Verjährung, durch die der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß, wie auch in den Motiven (Mugdan a.a.O.) hervorgehoben wird, die Unkenntnis des Berechtigten von dem Bestehen seines Anspruchs nicht nur den Beginn, sondern auch den Lauf der Verjährung nicht zu hindern vermag und deshalb als Hemmungsgrund ausscheiden muß (EGB RGRK a.a.O.). Infolgedessen kann die Nichtkenntnis des Gläubigers von seinem Recht nicht auf dem Wege über § 203 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen. Das gilt entgegen der Meinung der Revision auch für den auf Grund des Berliner Altbankengesetzes bestellten Treuhänder, der die Ansprüche der Bank nicht kannte und sich auch die Unterlagen über etwaige Ansprüche der Gläubigerin nicht beschaffen konnte. Die schwierige Lage, in welcher der Treuhänder sich befand, ist zwar nicht zu vergleichen mit dem Fall, daß sonst ein Gläubiger keine Unterlagen über die ihm zustehenden Forderungen besitzt und deshalb seine Ansprüche nicht kennt. Gleichwohl sieht der Senat keinen Anlaß, von dem Grundsatz, daß die Nichtkenntnis des Gläubigers von dem Bestehen seines Anspruchs nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen kann, abzuweichen. Auch wenn der Treuhänder infolge höherer Gewalt von dem Zinsanspruch gegen die Beklagte keine Kenntnis gehabt hat, ist eine Hemmung der Verjährung auf Grund des § 203 Abs. 2 BGB nicht eingetreten; denn diese Vorschrift bezieht sich, wie schon das Reichsgericht im Urteil vom 10. Januar 1906 (V 270/05, Nachschlagewerk des Reichsgerichts: BGB § 203 Nr. 3) ausgesprochen hat, nur auf Fälle, in denen der an sich vorhandene Wille des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Verhinderung nicht verwirklicht werden kann. Hierunter fällt die bloße Nichtkenntnis des Berechtigten von dem ihm zustehenden Recht nicht (vgl. dazu auch Wendt, AcP 92, 154, 161; Planck, BGB 4. Aufl. § 203 Anm. 1 b; Staudinger/Coing, a.a.O. § 203 Anm. 4 Abs. 5).
Der Revision ist zuzugeben, daß die Nichtberücksichtigung der Unkenntnis des Berechtigten bei der Verjährung unter Umständen unbillig sein kann. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, wie sich aus den Motiven (Mugdan a.a.O. S. 512) ergibt. Dort wird ausgeführt, daß nach dem Grund und Zweck der Anspruchsverjährung der Behelligung mit veralteten Ansprüchen ein Ziel gesetzt werden soll. Es heißt dann weiter: "Der Schwerpunkt der Verjährung liegt nicht darin, daß dem Berechtigten sein Recht entzogen, sondern darin, daß dem Verpflichteten ein Schutzmittel gegeben wird, gegen voraussichtlich unberechtigte Ansprüche ohne Eingehen auf die Sache sich zu verteidigen. ... Geschieht im einzelnen Falle der materiellen Gerechtigkeit Eintrag, geht der Berechtigte seines wohlbegründeten Anspruchs durch die Verjährung verlustig, so ist dies ein Opfer, das der Betroffene dem Gemeinwohl bringen muß." Der Gesetzgeber geht davon aus, daß in der Regel die Verjährung innerlich gerechtfertigt ist. Im Interesse der Rechtssicherheit tritt sie aber auch dann eins wenn dieser Gedanke im Einzelfall nicht zutrifft (vgl. dazu auch BGHZ 17, 199, 206) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]. Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Treuhänder zur Erhaltung und nicht zur Vernichtung von Rechten eingesetzt wurde, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, auch wenn man berücksichtigt, daß die Einsetzung des Treuhänders dazu führen kann, daß nunmehr berechtigte Ansprüche der Gläubigerin, die ohne Einsetzung eines Treuhänders nicht verjährt wären, infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können. Es handelt sich um eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge, die darauf beruht, daß die mangelnde Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch bei der Verjährung außer Betracht zu bleiben hat.
III.
Die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.
IV.
Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger