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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1967, Az.: BVerwG II C 14.67

Voraussetzungen der Verbindung mehrerer Streitverfahren; Rechtzeitigkeit der Anmeldung eines Beihilfeantrags; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Auslandsaufenthalt; Erfordernis der "Voranerkennung" von Badekuren; Durchführung einer Kur im Ausland; Beihilfefähigkeit einer Badekur in der Schweiz; Pflicht des Dienstherrn zur Bewilligung von Beihilfe im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 14.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 25.04.1962 - AZ: 2 A 142/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger war Oberbürgermeister der beklagten Stadt. Im August 1957 wurde er in den Ruhestand versetzt.

2

Am 1. September 1957 reichte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe ein, der sich auf Aufwendungen bezog, die ihm aus Anlaß verschiedener Erkrankungen in der Zeit vom 8. März 1955 bis 6. September 1957 erwachsen waren. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, daß es Ihm wegen Arbeitsüberlastung und auch wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, diesen Antrag früher zu stellen. Die Beklagte gab dem Antrag durch ihren Bescheid vom 11. Dezember 1958 nur teilweise statt. Mit dem Bemerken, daß beihilfefähige Aufwendungen nur für die dem Antragsmonat vorangehenden zwölf Monate geltend gemacht werden könnten und daß verspätet geltend gemachte Aufwendungen nicht berücksichtigt zu werden brauchten, es sei denn, daß den Antragsteller - anders als den Kläger - an der verspäteten Antragstellung kein Verschulden treffe, ließ sie die dem Kläger in der Zeit vom 8. März 1955 bis 15. März 1956 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 487,80 DM unberücksichtigt. Außerdem erklärte sie Aufwendungen in Höhe von 1.809 DM (Pensionspreis, Fahrkosten und Telefongebühren), die dem Kläger durch einen Kuraufenthalt in der Schweiz erwachsen waren, für nicht beihilfefähig; zur Begründung führte sie an, daß Badekuren im Ausland nicht beihilfefähig seien. Schließlich setzte sie noch die Kosten einer Ersatzbrille ab. - Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

4

den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1958, soweit dieser seinen Beihilfeantrag abgelehnt hat, sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Beihilfeantrag im vollen Umfang zu entsprechen.

5

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 2. August 1961 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinlandfalz hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 25. April 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Gemäß § 16 Abs. 2 der Beihilfeverordnung vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103) richte sich die Gewährung der vom Kläger begehrten Beihilfe nach den Beihilfegrundsätzen vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) - BGr -.

7

Nach Nr. 14 Abs. 4 BGr könne eine Beihilfe grundsätzlich nur für solche Aufwendungen gewährt werden, die für die dem Antragsmonat vorangehenden zwölf Monate geltend gemacht worden seien. Eine Ausnahme sei zur Vermeidung von Härten nur für den Fall zugelassen worden, daß den Antragsteller kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung treffe. Dieser Tatbestand liege hier aber nicht vor. Es möge zwar sein, daß der Kläger infolge Arbeitsüberlastung kaum Zeit gefunden habe, seine persönlichen Dinge zu ordnen. Das entschuldige seine Fristversäumung aber nicht; denn er hätte nach der Überzeugung des Senats trotz aller von ihm dargelegten Begleitumstände seinen Antrag auch bezüglich der verspätet angemeldeten Aufwendungen rechtzeitig stellen können. Es sei ihm erlaubt gewesen, einen Angehörigen der Stadtverwaltung mit der Vorbereitung zu beauftragen. Der Kläger sei auch nicht durch seine angegriffene Gesundheit an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert gewesen; in den Jahren 1954 bis 1956 habe er seinen Dienst im wesentlichen ohne Unterbrechung ausgeübt, in stationärer Krankenhausbehandlung sei er lediglich in der Zeit vom 17. bis 21. Oktober 1955, vom 3. bis 4. Juni 1956 und vom 1. bis 22. Dezember 1956 gewesen. Daß der Kläger dem Leiter des Hauptamtes und dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes der beklagten Stadt mitgeteilt habe, er werde zu gegebener Zeit einen Beihilfeantrag stellen, erfülle das Antragserfordernis nicht. Nach Nr. 14 Abs. 1 BGr seien bestimmte Formblätter zu verwenden; ein formloser Antrag genüge nicht.

8

Der Kuraufenthalt in der Schweiz könne nach Nr. 13 Abs. 1 Ziff. 4 BGr nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden; nach dieser Vorschrift seien Kosten für Heilstätten- und Badekuren im Ausland - mit Ausnahme der Unterbringung in Tuberkulose-Heilstätten im Hochgebirge - nicht anzuerkennen.

9

Die Aufwendungen für die Beschaffung einer Ersatzbrille seien nach Nr. 11 Ziff. 1 BGr zu Recht als nicht beihilfefähig behandelt worden; nach dieser Vorschrift dürfe nur die erstmalige Anschaffung von Augengläsern berücksichtigt werden. -

10

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der vorinstanzlichen Gerichte nach dem Klageantrag zu erkennen,

11

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

13

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

15

In sachlich-rechtlicher Hinsicht beruht das angefochtene Urteil auf rechtlich einwandfreien Erwägungen.

16

Im Lande Rheinland-Pfalz wurden in der Zeitspanne, in der dem Kläger die Aufwendungen erwuchsen, bezüglich deren er Beihilfe begehrt, Beihilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen den Beamten noch nach den die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisierenden Beihilfegrundsätzen des Reichsministers der Finanzen vom 25. Juni 1942 gewährt. Erst die am 1. April 1958 in Kraft getretene Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103) - BVO - setzte diese Beihilfegrundsätze mit Wirkung vom 1. April 1958 außer Kraft (§ 16 Abs. 1 a.a.O.); sie bestimmte aber (§ 16 Abs. 2 a.a.O.), daß Aufwendungen, die - wie die hier in Rede stehenden - bis zum 31. März 1958 entstanden sind, nach den bisher geltenden Beihilfegrundsätzen behandelt werden. Hiernach hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung mit Recht die Beihilfegrundsätze vom 25. Juni 1942 zugrunde gelegt.

17

1)

Unter Anwendung der Nr. 14 Abs. 4 BGr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Beklagte die dem Kläger in der Zeit vom 8. März 1955 bis zum 15. März 1956 infolge von Krankheit entstandenen Aufwendungen nicht zu berücksichtigen brauchte. Nach Nr. 14 Abs. 4 BGr können beihilfefähige Aufwendungen grundsätzlich nur für die dem Antragsmonat vorangehenden zwölf Monate geltend gemacht werden; bei verspäteter Anmeldung können sie nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn den Antragsteller an der verspäteten Vorlage des Beihilfeantrages kein Verschulden trifft. Diese Regelung verstößt nicht gegen die gesetzlich vorgesehene Fürsorgepflicht des Dienstherrn und auch nicht gegen höherrangiges Recht. Daß der Anspruch des Beamten auf Gewährung einer Beihilfe zu einer beihilfefähigen Aufwendung nach Ablauf einer bestimmten Anmeldungsfrist ausgeschlossen werden darf, hat das Bundesverwaltungsgericht mit eingehender Begründung schon in seinem Urteil vom 28. Juni 1965 (BVerwGE 21, 258 [261 ff.]) zu § 3 Abs. 6 BVO (Fassung vom 6. Oktober 1959, GVBl. S. 203) entschieden; nichts anderes kann für Nr. 14 Abs. 4 BGr gelten. Es kann hiernach nur darum gehen, ob der Kläger die ihm bis zum 15. März 1956 erwachsenen beihilfefähigen Aufwendungen rechtzeitig geltend machte und - bei Verneinung dieser Frage - ob ihn an der verspäteten Vorlage des Beihilfeantrages kein Verschulden trifft. Dem Berufungsgericht ist ohne weiteres darin beizupflichten, daß der Kläger die bis zum 15. März 1956 entstandenen Aufwendungen nicht rechtzeitig geltend machte; daß die bloße Ankündigung eines Antrages auf Gewährung von Beihilfe nicht dem Antrag gleichgesetzt werden darf, kann entgegen dem Revisionsvorbringen nicht ernstlich zweifelhaft sein. Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß die verspätete Anmeldung vom Kläger verschuldet war, läßt einen materiellrechtlichen Mangel nicht erkennen; eine Verkennung des Begriffs "Verschulden" ist ihnen nicht zu entnehmen. Die hierzu von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger weder infolge seiner dienstlichen Überlastung noch infolge seiner Krankheit verhindert war, die beihilfefähigen Aufwendungen rechtzeitig geltend zu machen, zumal es ihm infolge seiner angeblichen Überlastung erlaubt gewesen sei, einen Angehörigen der Stadtverwaltung zu beauftragen, ihm dabei behilflich zu sein, rechtfertigen den vom Berufungsgericht daraus hergeleiteten Schluß, daß der Kläger die verspätete Vorlage verschuldete, daß er also bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt in der Lage war, seine beihilfefähigen Aufwendungen für die in Rede stehende Zeit innerhalb der in den Beihilfegrundsätzen bestimmten Frist in der vorgeschriebenen Form anzumelden.

18

An die soeben angeführten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden. Gegenüber der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger befugt und in der Lage gewesen sei, einen Beamten der Stadtverwaltung mit der Vorbereitung des Beihilfeantrages zu beauftragen, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Ihr Vorbringen, das Berufungsgericht hätte den Leiter des Hauptamtes und den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes der beklagten Stadt über den Inhalt des vom Kläger erteilten "Auftrags" vernehmen müssen, entspricht nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an eine Aufklärungsrüge stellt. Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte die Revision die Tatsachen anführen müssen, aus denen sich - schlüssig - ergibt, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung dieser Beamten aufgedrängt hat oder zumindest hätte aufdrängen müssen. Die Vernehmung hätte sich dem Berufungsgericht zwar dann aufdrängen können, wenn vom Kläger schon in der Berufungsinstanz behauptet worden wäre, er habe diese Beamten beauftragt, ihm bei der Vorbereitung seines Beihilfeantrages behilflich zu sein oder einen anderen Beamten dafür zu bestimmen. Daß der Kläger dies im Berufungsverfahren vorgetragen hat, ist jedoch in der Revisionsbegründung nicht geltend gemacht worden. Aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt sich überdies, daß der Kläger dem Leiter des Hauptamtes und auch dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nur mitteilte, daß er zu gegebener Zeit einen Beihilfeantrag stellen werde. Schon aus diesem Grunde kann nicht als richtig anerkannt werden, daß zwischen der auf Seite 5 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, der Kläger habe einen Angehörigen der Stadtverwaltung zur Hilfeleistung heranziehen können, und der auf Seite 6 getroffenen weiteren Feststellung, der Kläger habe dem Leiter des Hauptamtes und dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes den Beihilfeantrag angekündigt, ein - unlösbarer - Widerspruch bestehe. - Ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben ist die Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht hätte die Feststellung, daß der Kläger "bei einem stationären Krankenhausaufenthalt vom 17.-21.10.1955 und vom 3.-4.6.1956 sowie vom 1.-22.12.1956 in der Lage gewesen sein durfte, seine Beihilfe fristgerecht geltend zu machen", erst treffen dürfen, nachdem es sich über die Art der Erkrankungen des Klägers unterrichtet hatte. Dieses Vorbringen verkennt die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger "bei" einem stationären Krankenhausaufenthalt die Beihilfe fristgerecht hätte beantragen können. Es hat statt dessen zum Ausdruck gebracht, der Kläger habe in den Jahren 1954 bis 1956, abgesehen von den erwähnten kurzen Zeiten stationärer Behandlung, seinen Dienst im wesentlichen ohne Unterbrechungen ausgeübt, deshalb - nämlich wegen seiner damaligen Dienstfähigkeit - müsse er auch imstande gewesen sein, seine beihilfefähigen Aufwendungen rechtzeitig geltend zu machen. Ermittlungen über die Art der Krankheiten des Klägers hätten sich demnach dem Berufungsgericht nur aufdrängen können, wenn der Kläger in der Vorinstanz substantiiert vorgetragen hätte, seine Krankheiten hätten ihn ihrer Art nach zwar nicht an der Ausübung seines Dienstes gehindert, wohl aber daran, die beihilfefähigen Aufwendungen rechtzeitig geltend zu machen. Daß der Kläger in der Vorinstanz einen solchen - unwahrscheinlichen - Sachverhalt behauptet habe, ist von der Revision selbst nicht geltend gemacht worden (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). - Alles weitere Vorbringen, mit dem die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage des Verschuldens des Klägers zu Fall bringen will, liegt entweder offensichtlich neben der Sache oder enthält unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Zu diesen im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässigen Angriffen gehört auch das Vorbringen, die Verhältnisse der Jahre 1956/57 mit ihrem Arbeitsanfall seien nicht berücksichtigt worden.

19

2)

Rechtsfehlerfrei ist auch die im angefochtenen Urteil vertretene weitere Rechtsauffassung, daß die Beklagte dem Kläger auf Grund der Nr. 13 Abs. 1 Ziff. 4 BGr zu Recht die Beihilfe zu den Aufwendungen für Pension, Fahrt und Telefongespräche, die dem Kläger aus Anlaß seines Kuraufenthalts in der Schweiz entstanden sind, versagt habe. Das Revisionsvorbringen, die Beklagte sei aus Gründen der Fürsorge verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zumindest zu den Aufwendungen zu gewähren, die ihm bei einem derartigen Kuraufenthalt im Bundesgebiet erwachsen wären, übersieht, daß die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Pension, Fahrt und Telefongespräche - zu den Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und für Medikamente hat die Beklagte Beihilfe gewährt - auch dann nach den hier anzuwendenden Beihilfegrundsätzen nicht beihilfefähig wären, wenn sie dem Kläger im Bundesgebiet erwachsen wären. Nach Nr. 4 Abs. 3 Buchst. c BGr werden Kosten für Unterkunft und Verpflegung nur als beihilfefähig anerkannt, wenn sie in Krankenanstalten oder Heilstätten entstanden sind; abgesehen hiervon können sie nur noch nach Nr. 7 BGr im Rahmen einer Badekur berücksichtigt werden. Als solche gilt nach Nr. 7 Abs. 2 BGr "der auf längere ärztliche Heilerfahrung gestützte, planmäßige und ärztlich geleitete Gebrauch von Heilquellen oder von Moor (Schlamm, Fango) am Ort des natürlichen Vorkommens oder einem benachbarten Ort, wenn der Ort von der Wohnunterkunft des Kurbedürftigen so weit entfernt ist, daß eine tägliche Rückkehr ohne Gefährdung des Kurerfolges nicht möglich ist". Beihilfefähig sind die Aufwendungen hierfür nach Nr. 7 Abs. 1 BGr aber nur, wenn der Dienstherr sie vor Beginn der Kur auf Antrag des Beamten und nach Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit als beihilfefähig anerkannt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Der Kläger selbst Hat nicht vorgetragen, daß er eine "Badekur" im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 BGr in der Schweiz gemacht und daß er die Anerkennung der ihm durch die Reise und den Aufenthalt in der Schweiz entstehenden Aufwendungen als beihilfefähig bei der Beklagten vorher beantragt hatte. Daß der Dienstherr die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen des Beamten von einer "Voranerkennung" abhängig macht, widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon in mehreren Urteilen ausgeführt (vgl. z.B. das Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 124.63 - [Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 4 Ziff. 10 Nr. 1 BhV]). Nach dem hier festgestellten Sachverhalt liegt also kein Fall vor, in dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebietet, in Abweichung von der Regel der Nr. 13 Abs. 1 Ziff. 4 BGr die beantragte Beihilfe zu bewilligen; die Ablehnung kann nicht als ermessensmißbräuchlich angesehen werden. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen des Inhalts, daß der Kläger vom Leiter der Hauptverwaltung, des Rechnungsprüfungsamtes oder der Finanzabteilung auf die Nichtbeihilfefähigkeit der Aufwendungen hätte hingewiesen werden müssen, greift nicht durch. Eine solche Belehrungspflicht könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der Kläger in einer das Nichtvertrautsein mit den Beihilfegrundsätzen offenbarenden Weise der für die Gewährung von Beihilfe zuständigen Stelle vor Antritt der Reise die Absicht angezeigt hätte, die Gewährung von Beihilfe zu allen ihm durch den Kuraufenthalt in der Schweiz veranlaßten Kosten zu beantragen. Hierzu hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, und das Revisionsgericht ist an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Revision in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht hat, der Sachverhalt sei mangelhaft festgestellt.

20

3)

Schließlich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beschaffung der Ersatzbrille (Nr. 11 Ziff. 1 BGr) rechtlich einwandfrei. Hierauf bedarf es keines näheren Eingehens, weil die Revision selbst die Verletzung der Nr. 11 Ziff. 1 BGr nicht ausdrücklich gerügt hat.

21

Alles übrige Revisionsvorbringen geht offensichtlich fehl.

22

Die Beanstandung, daß das Berufungsgericht versäumt habe, von der in § 93 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die verschiedenen bei ihm anhängigen Streitverfahren, an denen der Kläger und die Beklagte als Parteien beteiligt sind, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, kann schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil in der Revisionsbegründung - entgegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nicht schlüssig dargetan ist, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder doch jedenfalls beruhen kann. Es ist zudem nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die durch § 93 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellte Verbindung, bezüglich deren den Parteien übrigens kein Antragsrecht zusteht, rechtsfehlerhaft unterlassen habe. Die Verfahren haben lediglich gemeinsam, daß sie ihren Ursprung in dem zwischen den Parteien früher bestehenden Beamtenverhältnis haben. Sie betreffen aber verschiedene beamtenrechtliche Beziehungen dieses früheren Verhältnisses und gründen sich auf verschiedene Sachverhalte. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, daß dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

23

Soweit die Revision sich auf einen nicht näher bezeichneten "Vergleich" berufen und hierzu geltend gemacht hat, das Berufungsgericht habe sich weder mit Sinn, Zweck und Inhalt dieses Vergleichs auseinandergesetzt noch die Parteien auf die sich aus diesem Vergleich ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte sie den Vergleich - schon in der Revisionsbegründung - nach seinem Inhalt und dem Zeitpunkt seines Abschlusses näher kennzeichnen müssen. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, danach zu forschen, auf welchen Vergleich die Revision sich beruft und ob dieser Vergleich dem Berufungsgericht bekannt gewesen ist; denn § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist darauf gerichtet, die Revisionsgerichte zu entlasten, und soll deshalb den Revisionskläger u.a. dazu nötigen, sich schon bei der Begründung der Revision durch sorgfältige und lückenlose Darlegung der Tatsachen, aus denen sich der von ihm gerügte Verfahrensmangel ergibt, über die Erfolgsaussicht der Rüge Klarheit zu verschaffen. Auch wenn die Revision - wie die Beklagte annimmt - mit der Bezeichnung "Vergleich" die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 24. Juli 1957 hat kennzeichnen wollen - durch diese Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger aus Anlaß seines Ausscheidens aus ihrem Dienst 18.000 DM als Entschädigung für die Aufwendungen zu zahlen, die ihm durch die Räumung der Dienstwohnung und Beschaffung einer anderen Wohnung entstünden - und wenn zugunsten der Revision angenommen würde, daß diese Kennzeichnung hinreichend deutlich sei, wäre der von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geforderten Darlegungspflicht nicht genügt. Die Revision hätte außerdem darlegen müssen, daß und aus welchen Gründen sich diese Vereinbarung auf die Entscheidung gerade des vorliegenden Rechtsstreits auswirkt. Denn die Rüge der unterbliebenen "Auseinandersetzung" mit dieser Vereinbarung kann allenfalls dahin verstanden werden, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts versäumt habe, die Parteien auf die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden und für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedeutsamen rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, und daß hierdurch entweder die aus § 104 Abs. 1 VwGO sich ergebende Erörterungspflicht oder die in § 86 Abs. 3 VwGO geregelte Belehrungspflicht verletzt worden sei; ohne die Darlegung der rechtlichen Auswirkungen der Vereinbarung auf die Entscheidung gerade des vorliegenden Rechtsstreits ist also nicht schlüssig dargetan, daß sich die von der Revision vermißte Erörterung oder Belehrung dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts aufgedrängt habe.

24

Die in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Rüge, eine "Anhörung der Parteien oder von Zeugen" hätte ergeben, "wie die ... Vertragsschließenden ... die Rechtsverhältnisse ... geregelt wissen wollten", läßt entgegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO weder erkennen, welche Zeugen nach Auffassung der Revision hätten gehört werden müssen, noch, welche Tatsachen der Kläger durch sein vorinstanzliches Vorbringen in das Wissen dieser Zeugen gestellt hat.

25

Die erst im Schriftsatz vom 30. September 1963 enthaltene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Parteien nicht auf die ordnungswidrige Führung der Verwaltungsvorgänge hingewiesen und außerdem versäumt habe, von sich aus auf deren Vervollständigung hinzuwirken, ist unbeachtlich; denn sie ist nicht rechtzeitig - innerhalb der gesetzlichen Frist für die Revisionsbegründung - erhoben worden (§ 139 Abs. 1 VwGO). Das gleiche gilt für die erst durch Schriftsatz vom 10. Oktober 1967 erhobene Rüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden.

26

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer