Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.04.1966, Az.: 5 AZR 536/65

Forderung aus Arbeitsverhältnis; Aufrechnungsweise Geltendmachung; Negative Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Abtretung der Forderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.04.1966
Aktenzeichen
5 AZR 536/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1966, 1771-1774 (Volltext mit amtl. LS) "Feststellungsinteresse bei der negativen Feststellungsklage"
  • SAE 1967, 27

Amtlicher Leitsatz

1. Das ordentliche Gericht ist zur Entscheidung über eine Forderung, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, dann zuständig, wenn diese Forderung in dem vor dem ordentlichen Gericht schwebenden Prozeß nur aufrechnungsweise geltend gemacht wird (BGH 30.01.1958 VII ZR 33/57 = BGHZ 26, 304 = AP Nr. 1 zu § 390 BGB).

2. Für eine negative Feststellungsklage gegen den Zedenten einer Forderung, mit der der Zessionar in einem anderen Prozeß die Aufrechnung erklärt hat, fehlt es in aller Regel am Feststellungsinteresse, falls der Kläger von der Abtretung der Forderung vor der Einreichung der negativen Feststellungsklage Kenntnis gehabt hat.