Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.04.1966, Az.: 5 AZR 536/65
Forderung aus Arbeitsverhältnis; Aufrechnungsweise Geltendmachung; Negative Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Abtretung der Forderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.04.1966
- Aktenzeichen
- 5 AZR 536/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1966, 1771-1774 (Volltext mit amtl. LS) "Feststellungsinteresse bei der negativen Feststellungsklage"
- SAE 1967, 27
Amtlicher Leitsatz
1. Das ordentliche Gericht ist zur Entscheidung über eine Forderung, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, dann zuständig, wenn diese Forderung in dem vor dem ordentlichen Gericht schwebenden Prozeß nur aufrechnungsweise geltend gemacht wird (BGH 30.01.1958 VII ZR 33/57 = BGHZ 26, 304 = AP Nr. 1 zu § 390 BGB).
2. Für eine negative Feststellungsklage gegen den Zedenten einer Forderung, mit der der Zessionar in einem anderen Prozeß die Aufrechnung erklärt hat, fehlt es in aller Regel am Feststellungsinteresse, falls der Kläger von der Abtretung der Forderung vor der Einreichung der negativen Feststellungsklage Kenntnis gehabt hat.