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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.09.1963, Az.: 3 AZR 115/62

Entlassungsanordnung der Militärregierung; Kündigung; Suspendierung; Umwandlung in ruhendes Arbeitsverhältnis; Wegfall des Suspendierungsgrundes; Umwandlung in aktives Arbeitsverhältnis; Einigung der Arbeitsvertragsparteien; Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.09.1963
Aktenzeichen
3 AZR 115/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 01.12.1961 - 4 Sa 137/61

Fundstellen

  • BAGE 14, 343 - 346
  • DB 1964, 809 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auf Grund einer Entlassungsanordnung der Militärregierung im Jahre kündigen oder zu suspendieren.

2. Widerspricht ein Arbeitnehmer der Suspendierung nicht, so wird dadurch das Arbeitsverhältnis einverständlich in ein ruhendes Arbeitsverhältnis umgestaltet.

3. Das ruhende Arbeitsverhältnis verwandelt sich nach Wegfall des Suspendierungsgrundes nicht automatisch wieder in ein voll wirksames Arbeitsverhältnis.

4. Das ruhende Arbeitsverhältnis kann auch nicht einseitig vom Arbeitnehmer in ein aktives verwandelt werden. Hierzu bedarf es einer Einigung der Arbeitsvertragsparteien (im Anschluß an BAG 26.01.1959 1 AZR 355/55 = BAGE 7, 207 (211)).

5. Der Arbeitgeber hat im Interesse seines beurlaubten Arbeitnehmers aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis die Fürsorgepflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, das Arbeitsverhältnis möglichst bald wieder zu einem aktiven umzugestalten.