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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1959, Az.: 1 AZR 355/55

Berliner Altbanken; Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse; Ruhende Arbeitsverhältnisse; Einseitige Erklärung; Fortwirkende Fürsorgepflicht; Einstellung von Arbeitskräften

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.01.1959
Aktenzeichen
1 AZR 355/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 05.05.1955 - 4 Sa 94/55

Fundstellen

  • BAGE 7, 207 - 213
  • DB 1959, 379 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 430 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die von den Berliner Altbanken mit ihren Angestellten 1945 vereinbarte Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse in ruhende Arbeitsverhältnisse kann von den Angestellten durch einseitige Erklärung nicht rückgängig gemacht werden.

2. Die fortwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch im ruhenden Arbeitsverhältnis gebietet es, daß der Arbeitgeber vor Einstellung von Arbeitskräften, die bisher betriebsfremd waren, geeignete Angestellte heranzieht, deren Arbeitsverhältnis ruht.