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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.10.1969, Az.: 1 ABR 8/69

Verkennung des Betriebsbegriffs; Wahlvorstand; Anfechtbarkeit einer Wahl; Gesamtbetriebsrat; Wahl des Vorsitzenden; Antragsschrift im Beschlußverfahren; Unterzeichnender Personenkreis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.10.1969
Aktenzeichen
1 ABR 8/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 06.03.1969 - 2 BV 2/69
LAG Düsseldorf 12.05.1969 - 3 BVTa 1/69

Fundstellen

  • BetrR 1970, 166
  • DB 1970, 449-450 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß BetrVerfG 1952 § 3 durch den Wahlvorstand führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit einer Wahl (Bestätigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in BAG 24.01.1964 1 ABR 14/63 = BAGE 15, 235 (240) [BAG 24.01.1964 - 1 ABR 14/63] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; BAG 01.02.1963 1 ABR 1/62 = BAGE 14, 82 [BAG 01.02.1963 - 1 ABR 1/62] = AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG).

2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Gesamtbetriebsrat von Betrieben errichtet werden kann, die zum Teil einem anderen Unternehmen angehören.

3. Die Frist für die Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats und seines Stellvertreters beginnt mit Ablauf des Tages ihrer Wahl.

4. Die Antragsschrift im Beschlußverfahren muß von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.