Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1984, Az.: 3 StR 328/84
Mord aus niedrigen Beweggründen; Zweifel an dem Tötungsvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 328/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 29.02.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Friedrich E. aus D., dort geboren am ... 1935
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ...,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ...,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen an seiner Ehefrau, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensbeschwerden braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.
I.
Nach den Feststellungen besuchte der Angeklagte am 19. Juni 1982 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in deren Wohnung. Nachdem er sie wiederholt mit einem Seglermesser bedroht hatte, um sie von ihrem Entschluß zur Scheidung abzubringen, tötete er sie durch zwei Messerstiche in den Brust- und Bauchbereich. Die Annahme des Landgerichts, er habe die Tat aus niedrigen Beweggründen - aus krasser Eigensucht, Rache und Zorn sowie zur Bestrafung seiner Ehefrau - begangen (UA S. 36 f, 40, 69 f), ist möglicherweise von der Feststellung beeinflußt, er habe sich am Abend zuvor über seine Ehefrau geärgert und sich danach schon vor dem Besuch in ihrer Wohnung zu ihrer Tötung für den Fall entschlossen, daß sie an ihren Scheidungsplänen festhalten würde (UA S. 36 f). Dieser Feststellung liegen u.a. folgende Erwägungen zugrunde (UA S. 62 f, 64, 65 f):
Am Vorabend der Tat sei es dem Angeklagten bei einem gemeinsamen Lokalbesuch mit dem Zeugen B. darum gegangen, sich mit seiner Frau über die eheliche Problematik zu unterhalten. Seine Frau habe schließlich aus Verärgerung über ihn das Lokal verlassen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte im Verlauf des Abends ebenfalls sehr verärgert gewesen sei, weil er einmal mehr erfahren habe, daß seine Frau keinen Wert auf seine Annäherungsversuche gelegt habe. Er müsse sich darüber hinaus im Anschluß an den Lokalbesuch entschlossen haben, den für den folgenden Tag geplanten Geburtstagsbesuch in der Wohnung seiner Frau zu benutzen, um eine endgültige Entscheidung herbeizuführen. Hätte er keine konkreten Pläne gehabt, wie er sich beim Besuch gegenüber seiner Frau habe verhalten wollen, so wäre das Tatgeschehen nicht erklärbar. Der Geschehensablauf nach seinem Eintreffen in der Wohnung mache deutlich, daß der Angeklagte einen "gezielten Tatplan" verfolgt habe (UA S. 63). Das Ziel könne "angesichts seines Verhaltens in den Monaten zuvor" nur darin gelegen haben, seine Frau zur Rückkehr zu bewegen und sie zu töten, falls sie dazu nicht bereit wäre (UA S. 64). Da ihn die Ehefrau nicht provoziert habe, stehe fest, daß er den Tatvorsatz schon vor dem Betreten der Wohnung gefaßt habe (UA S. 66).
II.
Die Beweiswürdigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit sie die Vorplanung der Tat betrifft.
1.
Die Erwägungen über die Verärgerung des Angeklagten am Vorabend und deren den Tatentschluß auslösende Wirkung lassen schon wegen ihrer Formulierung - es müsse davon ausgegangen werden, der Angeklagte müsse sich im Anschluß an den Lokalbesuch entschlossen haben (UA S. 62) - besorgen, daß das Landgericht diese Tatsachen nicht als sicher angesehen, sondern seine Überzeugung insoweit zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen gestützt und damit gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen hat. Der gemeinsame Lokalbesuch mit dem Zeugen B. war ohne nennenswerten Streit verlaufen (UA S. 35). Im Hinblick darauf, daß die Ehe schon seit dem Jahre 1977 zerrüttet war (UA S. 18, 58) und der Angeklagte seit Anfang 1981, dem Zeitpunkt des endgültigen Bruchs zwischen den Eheleuten, ständig vergeblich versucht hatte, seine Frau umzustimmen (UA S. 26 f), versteht es sich nicht von selbst, daß die Zurückweisung am Vorabend der Tat ihn dazu gebracht haben "müsse", am nächsten Tag "eine endgültige Entscheidung" herbeizuführen (UA S. 62), d.h. seine von ihm schon oft mißhandelte Frau (vgl. UA S. 12, 17 f, 19, 21, 26, 27, 28) zu töten, falls sie an ihrem Scheidungsverlangen festhalten würde. Bei früheren Gewalttätigkeiten und Bedrohungen war es ihm nur darauf angekommen, sie in Angst und Schrecken zu versetzen, um sie davon abzuhalten, die Scheidung zu betreiben (UA S. 28, 58). Dem Umstand, daß der Angeklagte am Tattag überhaupt einen Besuch in der Wohnung seiner Frau machte und dabei das Seglermesser bei sich trug, hat das Landgericht für die Annahme des Tötungsplans keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Der Besuch war wegen des Geburtstags der Tochter Karen schon vor dem Treffen der Eheleute vom Vorabend angekündigt (UA S. 35); der Angeklagte benutzte - wie in der Vergangenheit - jede sich bietende Gelegenheit, um Kontakt mit seiner Frau aufzunehmen (UA S. 35, 61). Das Seglermesser trug er nach verschiedenen Zeugenaussagen öfter bei sich (UA S. 62 f), worauf auch die vielen früheren Vorfälle hinweisen können, bei denen er wiederholt die Reifen am Auto seiner Frau zerstach oder zerschnitt (UA S. 12, 29, 30), seine Frau mit einem Messer bedrohte (UA S. 29, 33) oder in Gegenwart Dritter mit einem aufgeklappten Messer spielte (UA S. 31).
2.
Im Zusammenhang mit der Annahme, bei dem Tatgeschehen habe die Ehefrau den Angeklagten nicht provoziert, es sei daher ohne vorgefaßten Tötungsplan nicht verständlich, ist die Beweiswürdigung infolge eines nach der Sachlage zu engen Prüfungsansatzes nicht erschöpfend (a); auch läßt das Landgericht eine naheliegende Möglichkeit des Geschehensablaufs außer Betracht, die sich nach den Feststellungen zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatablauf aufdrängt (b).
a)
Nach den Feststellungen hörten die Kinder des Angeklagten zwei bis drei Minuten, nachdem sie das Wohnzimmer verlassen hatten, einen dringenden Hilferuf ihrer Mutter. Der Angeklagte hatte das Seglermesser aufgeklappt und bedrohte damit seine Frau (UA S. 38, 63). Die Annahme des Landgerichts, die Ehefrau habe ihn am Tattage vor der Bedrohung nicht "provoziert" (UA S. 65 f), beruht ersichtlich darauf, daß die Kinder in den zwei bis drei Minuten aus dem Nebenzimmer die Stimmen der Eltern in normaler Lautstärke und "keinen Streit" vernahmen. Wie die Revision im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles zu Recht beanstandet, läßt sich aus dem Ton des Gesprächs, dessen Inhalt nicht feststeht, nicht ohne weiteres ableiten, daß es den Angeklagten nicht zur Tat reizte. Aus dem Urteil geht insbesondere nicht hervor, ob das Landgericht erwogen hat, daß der Angeklagte bei dem Gespräch in Abwesenheit der Kinder auch durch eine nach Form und Inhalt gerade nicht als "Provokation" anzusehende Äußerung seiner Frau ohne Vorplanung zur Tat veranlaßt worden sein kann (vgl. auch b).
b)
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte in Wut und Zorn mit Tötungswillen auf seine Frau ein, nachdem sie die Wohnungstür zum Hausflur vor ihm geöffnet und ihn mit den Worten "Verlasse die Wohnung!" zum Gehen aufgefordert hatte (UA S. 40). Wenn diese Aufforderung in Gegenwart der beiden Töchter nach dem zuvor Vorgefallenen auch nicht als "Provokation" zu werten ist, so kann sie doch - gerade bei der Persönlichkeit des jähzornigen Angeklagten - auf der Grundlage des seit langem bestehenden Ehekonflikts wie ein zündender Funke den Tötungsentschluß auch ohne Vorplanung ausgelöst haben, zumal die vorausgegangenen Bedrohungen mit dem Messer dem Verhalten des Angeklagten bei früheren Vorfällen gleichen und insofern schwerlich geeignet sind, einen Tötungswillen zu belegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre die Tötung, plötzlich ausgelöst durch die unvorhergesehene Aufforderung zum Verlassen der Wohnung, also durchaus auch ohne vorgefaßten Tatplan "verständlich", so daß eine Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit des Geschehensablaufs erforderlich ist.
3.
Die Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil nicht sicher ist, ob der Tatrichter ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen auch festgestellt hätte, wenn er von einem aus der Tatsituation entstandenen plötzlichen Tötungsentschluß ausgegangen wäre. Bei einem aus niedrigen Beweggründen verübten Mord muß sich der Täter nicht nur der Umstände bewußt sein, die seine Motive als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In Fällen, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus einer Situation heraus entwickeln, sind diese Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen (BGH NJW 1981, 1382 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81]). Dabei sind hier auch die Eigenarten der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen.
RiBGH Dr. Schauenburg ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt