Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.02.1963, Az.: 2 AZR 313/62

Schwerbeschädigter Gewerbegehilfe; Außerordentliche fristlose Kündigung; Unmittelbarer Zusammenhang; Gesundheitsbeschädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.02.1963
Aktenzeichen
2 AZR 313/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 04.06.1962 - 1 Sa 96/61

Fundstellen

  • BB 1963, 690
  • DB 1963, 803 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines schwerbeschädigten Gewerbegehilfen beurteilt sich allein nach GewO § 124a.

2. Für den unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des SchwbG § 19 Abs. 3 S. 2 genügt es, wenn die Gesundheitsbeschädigung bei dem den Grund für seine fristlose Kündigung bildenden Verhalten des Schwerbeschädigten eine wesentliche Rolle gespielt hat, wenn sich also das Verhalten des Schwerbeschädigten bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsbeschädigung erklärt und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht (Bestätigung von BAG 29.06.1961 2 AZR 371/60 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG).