Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.02.1963, Az.: 2 AZR 313/62
Schwerbeschädigter Gewerbegehilfe; Außerordentliche fristlose Kündigung; Unmittelbarer Zusammenhang; Gesundheitsbeschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.02.1963
- Aktenzeichen
- 2 AZR 313/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 04.06.1962 - 1 Sa 96/61
Rechtsgrundlagen
- § 124a GewO
- § 19 Abs. 3 S. 2 SchwbG 1961
Fundstellen
- BB 1963, 690
- DB 1963, 803 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines schwerbeschädigten Gewerbegehilfen beurteilt sich allein nach GewO § 124a.
2. Für den unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des SchwbG § 19 Abs. 3 S. 2 genügt es, wenn die Gesundheitsbeschädigung bei dem den Grund für seine fristlose Kündigung bildenden Verhalten des Schwerbeschädigten eine wesentliche Rolle gespielt hat, wenn sich also das Verhalten des Schwerbeschädigten bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsbeschädigung erklärt und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht (Bestätigung von BAG 29.06.1961 2 AZR 371/60 = AP Nr. 3 zu § 19 SchwBeschG).