Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.1961, Az.: 2 AZR 371/60

Dienstordnungsangestellter; Allgemeine Ortskrankenkasse; Annäherung an Beamtenverhältnis; Schwerbeschädigter Angestellter; Schutzvorschrift; Kündigungsschutzvorschriften; Dienststrafbescheid; Fristlose Entfernung; Gesundheitliche Schädigung; Kündigungsgrund; Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.06.1961
Aktenzeichen
2 AZR 371/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 13.07.1960

Fundstellen

  • BAGE 11, 168 - 174
  • BB 1961, 977
  • NJW 1961, 1885 (amtl. Leitsatz) "Kündigung"

Amtlicher Leitsatz

1. Da das Beschäftigungsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, obwohl es in vieler Hinsicht einem Beamtenverhältnis angenähert ist, gleichwohl als Arbeitsverhältnis angesehen werden muß (Vergleiche BAG 16.05.1955 2 AZR 22/53 = BAGE 2, 81), unterliegt es im Falle eines schwerbeschädigten Angestellten nicht der nur für Beamte im staatsrechtlichen Sinne geltenden Schutzvorschrift des SchwbG § 35 Abs. 2, sondern den für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutzvorschriften in SchwbG §§ 14 ff.

2. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn dem Angestellten nicht gekündigt, sondern er durch Dienststrafbescheid aus dem Dienst entfernt worden ist. Im Falle fristloser Entfernung aus dem Dienst durch Dienststrafbescheid gilt die Vorschrift des SchwbG § 19 Abs. 3 S. 2.

3. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Schädigung und Kündigungsgrund iS des SchwbG § 19 Abs. 3 S. 2 ist bei der hier maßgebenden natürlichen Betrachtung auch dann gegeben, wenn der Angestellte infolge seiner Gesundheitsbeschädigung nicht unerhebliche Beschwerden hatte, die ihn veranlaßten, nicht zum Dienst zu erscheinen, und die Krankenkasse letzteres zum Anlaß nahm, ihn durch Dienststrafbescheid mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst zu entfernen (im Anschluß an BAG 17.05.1956 3 AZR 350/54 = BAGE 3, 39). Dabei ist es nicht von entscheidend Bedeutung, ob der Angestellte objektiv dienstunfähig war oder nicht. Für einen vom Schwerbeschädigten zu beweisenden unmittelbaren Zusammenhang genügt dagegen insbesondere nicht die ohne Angabe nachprüfbarer Tatsachen aufgestellte Behauptung des Schwerbeschädigten, sein beanstandetes Verhalten sei aus seiner gesundheitlichen Schädigung zu erklären, und erst recht nicht das bloße Vorschützen seines gesundheitlichen Zustandes.