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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2007, Az.: 2 StR 189/07

Urteilstenor bei gesamtschuldnerischer Haftung im Ausspruch über den Verfall; Urteilstenor bei mittäterschaftlicher Begehungsweise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.2007
Aktenzeichen
2 StR 189/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 23.11.2006

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 6. Juli 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. November 2006

    1. a)

      im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass jeweils die Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise entfällt,

    2. b)

      im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten A. Y. und die Angeklagte B. Y. als Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR und gegen den Angeklagten A. Y. darüber hinaus in Höhe von weiteren 80.000 EUR angeordnet werden.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

1

Der Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

2

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klarzustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95;vom 5. März 2002 - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich eines Anteils von 20.000 EUR eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine weitergehende Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000 EUR anordnen wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine einzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 EUR und der Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 EUR zum Ausdruck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert.

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