Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.11.2025, Az.: B 6a KR 28/25 AR
Vertretungszwang bei Einlegung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.11.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 28/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:041125BB6aKR2825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Cottbus - 29.11.2023 - AZ: S 19 KR 372/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 21.05.2025 - AZ: L 1 KR 281/24
- BSG - 20.08.2025 - AZ: B 6a KR 18/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. August 2025 - B 6a KR 28/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge, als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf, nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.