Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.1995, Az.: 5 StR 90/95

Sexuelle Nötigung; Oralverkehr; Versuch; Typische Vorbereitungshandlung; Abgrenzung vom Versuchsbeginn; Geschlechtsverkehr; Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1995
Aktenzeichen
5 StR 90/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 908
  • NJW 1995, 2410
  • NStZ 1996, 124

Redaktioneller Leitsatz

Liegt bei einer vollendeten sexuellen Nötigung (Oralverkehr) keine in der Tatausführung typisch angelegte Vorbereitungshandlung zum Geschlechtsverkehr vor, so tritt die Nötigung nicht hinter § 177 StGB zurück.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Die Annahme von Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist rechtsfehlerfrei damit begründet, daß der dem Beischlaf vorangegangene Oralverkehr keine hierfür "typische Vorbereitungshandlung" ist, bei welcher Konsumtion in Betracht käme (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4; Laufhütte in LK 11. Aufl., § 177 Rdn. 20; jeweils m.w.N.; bedenklich weitgehend für einen Einzelfall demgegenüber BGH, Beschluß vom 19. Januar 1995 - 4 StR 711/94 -).