Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.1995, Az.: 5 StR 90/95
Sexuelle Nötigung; Oralverkehr; Versuch; Typische Vorbereitungshandlung; Abgrenzung vom Versuchsbeginn; Geschlechtsverkehr; Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 90/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1995, 908
- NJW 1995, 2410
- NStZ 1996, 124
Redaktioneller Leitsatz
Liegt bei einer vollendeten sexuellen Nötigung (Oralverkehr) keine in der Tatausführung typisch angelegte Vorbereitungshandlung zum Geschlechtsverkehr vor, so tritt die Nötigung nicht hinter § 177 StGB zurück.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Annahme von Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist rechtsfehlerfrei damit begründet, daß der dem Beischlaf vorangegangene Oralverkehr keine hierfür "typische Vorbereitungshandlung" ist, bei welcher Konsumtion in Betracht käme (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4; Laufhütte in LK 11. Aufl., § 177 Rdn. 20; jeweils m.w.N.; bedenklich weitgehend für einen Einzelfall demgegenüber BGH, Beschluß vom 19. Januar 1995 - 4 StR 711/94 -).