Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1983, Az.: II ZR 24/82
Inanspruchnahme von Sicherheiten für abgetretene Forderungen; Deckung aus nicht voll benötigten Sicherheiten; Umfang eines Absonderungsrechts einer Bank; Fälligstellung eines Kredits; Globalabtretungsvertrag zur Sicherung von Kreditforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 24/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 15.12.1981
Rechtsgrundlagen
- Nr. 19 AGB Banken
- § 242 BGB
Fundstellen
- MDR 1983, 910 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1735-1736 (Volltext mit amtl. LS)
- Rehbein, JR 83, 461
- ZIP 1983, 667-668
Prozessführer
Bankverein Bremen AG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Heiko E. D. und Günther K., W. str. ..., B.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Hellmut V. als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Franz St., Alleininhaber der Firma Adam Bai., Kn. str. ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank kann ihr bestellte Sicherheiten für abgetretene Forderungen nicht in Anspruch nehmen, wenn sie die Forderungen zwar in banküblicher Weise erworben hat, sie aber ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur deshalb einzieht, um dem Zedenten Deckung aus den von ihr nicht voll benötigten Sicherheiten zu verschaffen (Ergänzung zum Sen. Urt. v. 24.4.1958 - II ZR 94/57, LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 10).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Dezember 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. August 1980 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Franz St., der Inhaber der Firma Adam Ba. war. Die Parteien streiten über den Umfang des Absonderungsrechts der beklagten Bank, die mit dem Gemeinschuldner in Geschäftsbeziehungen stand.
Die Beklagte hatte dem Gemeinschuldner einen Kontokorrentkredit in Höhe von 200.000 DM gewährt, der durch Abtretung von Kundenforderungen durch Globalabtretungsvertrag vom 16. April 1978 gesichert war. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:
"Als Sicherheit für alle Ansprüche, die der Bank ... gegenwärtig und zukünftig gegen den Sicherungsgeber aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ..., aus Bürgschaften und aus abgetretenen ... Forderungen ... zustehen, tritt der Sicherungsgeber der Bank seine Forderungen ab gegen alle Schuldner ...".
Die Beklagte unterhielt ferner Geschäftsbeziehungen zu der V. GmbH & Co. KG, die Lieferantin des Gemeinschuldners war. Durch Globalabtretungsvertrag vom 9. September 1974/17. April 1975 hatte V. der Beklagten "sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen" unter anderem auch gegen den Gemeinschuldner abgetreten.
Nachdem die Beklagte am 23. Januar 1980 von der Zahlungseinstellung der Firma Adam Ba. erfahren hatte, kündigte sie die Geschäftsverbindung und stellte den in Anspruch genommenen Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig. Gleichzeitig gab sie dem Gemeinschuldner bekannt, daß sie die Forderungsabtretungen offenlegen werde. Danach hat die Beklagte Kundenforderungen des Gemeinschuldners im Betrage von rund 330.000 DM eingezogen. Sie hat damit nicht nur ihre eigenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner abgedeckt, sondern auch Ansprüche der Firma V. gegen den Gemeinschuldner im Gesamtbetragen von 185.299,45 DM, die sie aufgrund des Globalabtretungsvertrages erlangt hatte.
In dieser Höhe verlangt der Kläger von der Beklagten eingezogene Forderungen des Gemeinschuldners heraus, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, der Firma V. für deren ungesicherte Forderungen mit den für eigene Zwecke nicht benötigten Sicherheiten volle Befriedigung zu verschaffen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht konnte dahingestellt sein lassen, ob die Konkursanfechtung des Klägers durchgreifen würde. Die Klage hat auch dann Erfolg, wenn dies zu verneinen wäre, denn die Berufung der Beklagten auf ihr Absonderungsrecht hinsichtlich der von V. erworbenen Forderungen ist gemäß § 242 BGB rechtsmißbräuchlich.
Nach dem Wortlaut des Globalabtretungsvertrages durfte die Beklagte die ihr von der Firma Ba. abgetretenen Kundenforderungen ohne Einschränkung auch als Sicherheit für spätere von Dritten erworbene Forderungen verwenden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch anerkannt, daß eine Bank gegen ihren Kunden rechtsmißbräuchlich handelt, wenn sie in Kenntnis einer wirtschaftlich schlechten Lage eine gegen ihn gerichtete Forderung von einem Dritten nicht in banküblicher Weise erwirbt, sondern um dem Dritten Deckung aus einer von ihr nicht voll benötigten Sicherheit zu verschaffen (vgl. die BGH-Urteile v. 24.4.1958 - II ZR 94/57, LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 10; v. 30.10.1974 - VIII ZR 81/73, LM KO § 15 Nr. 4 und v. 27.2.1981 - V ZR 48/80, LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Ziff. 19 Nr. 12). Nun hat zwar die Beklagte die Forderungen von der Firma V. in banküblicher Weise aufgrund des schon Mehrere Jahre bestehenden Globalabtretungsvertrages zur Sicherung ihrer Kreditforderungen gegen diese Kundin erworben. In einem solchen Falle werden die wirtschaftlichen Interessen der Bank durch den Konkurs des Schuldners der abgetretenen Forderung meistens gefährde weil insoweit ihr Sicherheitenbestand im Verhältnis zum Zedenten geschmälert wird. Deshalb handelt eine Bank in der Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auch hinsichtlich dieser Forderungen aus den ihr gewährten Sicherheiten des Gemeinschuldners befriedigt. Trotzdem ist der vorliegende Fall rechtlich ebenso zu beurteilen, wie wenn die Beklagte die Forderung in nicht banküblicher Weise erworben hätte.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für die Beklagte weder die Notwendigkeit noch ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran bestanden habe, auch die Forderungen der Firma V. gegenüber dem Gemeinschuldner geltend zu machen. Der der Firma V. gewährte Kredit in Höhe von 350.000 bis 370.000 DM sei nicht gefährdet gewesen. Die Beklagte habe mit der Einziehung dieser Forderungen nur die Interessen der Firma V. wahrgenommen, die als einfache Konkursgläubigerin keine volle Befriedigung erlangt hätte. Die gegen diese Feststellungen erhobene Revisionsrüge ist unbegründet, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, V.'s Kreditverhältnis bei ihr sei im Zeitpunkt des Zusammenbruchs der Firma Ba. außerordentlich angespannt gewesen, so daß ein Zusammenbruch V.'s nicht habe ausgeschlossen werden können. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte trage keinerlei konkrete Tatsachen vor für die Gefährdung des an Vosding gewährten Kredits und für ihre Behauptung, infolge des Zusammenbruchs der Firma Ba. habe eine wirtschaftliche Gefährdung der Firma V. nicht ausgeschlossen werden können. Das Berufungsgericht hat mithin den als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten nicht für ausreichend substantiiert und deswegen für unerheblich gehalten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar muß, wer sich auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs beruft, dessen Voraussetzungen beweisen. Da in Fällen der vorliegenden Art der Kläger - anders als die Bank - die Umstände nicht kennt, aus denen sich die angebliche wirtschaftliche Gefährdung der Bank ergibt, ist diese verpflichtet, sie substantiiert vorzutragen. Sache des Klägers ist es sodann, diesen Vortrag zu widerlegen. Da die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der Behauptung des Klägers folgen, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten sei hinsichtlich der Forderung V. nicht gefährdet gewesen. Es kommt deshalb auf die weitere, von der Revision ebenfalls beanstandete Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht an, die Tatsache, daß die Beklagte in der Woche nach dem Zusammenbruch der Firma Ba. den Kredit für V. verdoppelt habe, widerlege die Behauptung, ihr Kreditengagement bei V. sei gefährdet gewesen.
Obwohl die Forderung banküblich erworben worden war, durfte sie die Beklagte, da dies ausschließlich im Interesse der Firma V. lag, nicht einziehen. Der Bankkunde braucht es im Rahmen seiner Sicherungsabrede mit der Bank nicht hinzunehmen, daß diese die von ihm gestellten Sicherheiten dazu benutzt, um Drittinteressen wahrzunehmen, die mit seinem Verhältnis zur Bank nichts zu tun haben (BGH, Urt. v. 27.2.1981 aaO). Das ist nicht nur der Fall, wenn die Bank die Forderungen erwirbt, um dem Inhaber ihre nicht voll benötigten Sicherheiten zugute kommen zu lassen, sondern auch, wenn sie Forderungen, die sie im Rahmen einer Sicherungsabrede mit dem Dritten erworben hat, einzieht, aber kein Sicherungsfall gegeben ist; auch hier bezweckt die Bank nur den Zedenten in den Genuß der freien Sicherheiten zu bringen. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 24. April 1958 (aaO) und dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1980 (aaO). Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt war in diesen Fällen aufgrund der tatsächlichen Feststellungen davon auszugehen, daß berechtigte Interessen der Bank es ihr geboten erscheinen lassen konnten, die in ihrer Hand befindlichen Sicherheiten in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte durfte sonach die von der Firma V. erworbenen Forderungen nicht aus dem Erlös der eingezogenen Kundenforderungen der Firma Ba. befriedigen. Deshalb muß sie in diesem Umfange den Erlös aus dem Forderungseinzug an den Kläger als Konkursverwalter herausgeben.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Bundschuh