Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1981, Az.: V ZR 48/80
Erwerb einer Forderung durch eine Bank gegen einen Bankkunden in Kenntnis seiner schlechten wirtschaftlichen Lage; Verschaffung einer Deckung aus einer nicht voll benötigten Grundschuld für einen Dritten durch eine Bank; Hinnahme der Benutzung einer Sicherheit eines Bankkunden durch eine Bank zur Wahrnehmung von Drittinteressen durch die Sicherungsabrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 48/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.01.1980
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 1192 BGB
- Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken
Fundstellen
- JZ 1981, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1600 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
W.-Garantie, Deutsche Garantie- und Kautionsversicherungs-AG,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Hans-Günther B., Dr. Erich von N., Aloys S. R., L. straße ..., M.
Prozessgegner
Spar- und Darlehenskasse P. e.G.,
vertreten durch ihren Vorstand, V. Straße ..., P.
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank handelt gegenüber ihrem Kunden rechtsmißbräuchlich, wenn sie in Kenntnis seiner schlechten wirtschaftlichen Lage von einem Dritten auf nicht bankübliche Weise eine Forderung gegen ihn erwirbt, um dem Dritten Deckung aus einer von ihr nicht voll benötigten Sicherheit (hier: Sicherungsgrundschuld) zu verschaffen. Bei Verwertung der Sicherheit kann sie von dem an ihren Kunden abzuführenden Resterlös den auf die so erworbene Forderung entfallenden Teil nicht abziehen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Teil des an die Beklagte ausgekehrten Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Sie waren beide Gläubigerinnen von Grundschulden auf diesem Grundstück, die Beklagte mit 390.000 DM nebst 12 % Zinsen an erster, die Klägerin mit 300.000 DM an zweiter Stelle. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Eigentümerin im März 1970 ein Darlehen von 390.000 IM gewährt. Der Klägerin stand ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf Löschung der Grundschuld der Beklagten zu. An sechster und siebter Stelle war das Grundstück mit Grundschulden von 300.000 DM und 200.000 DM der R. bank N. e.G. belastet.
Am 22. Oktober 1973 wurde über das Vermögen der Eigentümerin das Konkursverfahren eröffnet, dann aber mangels Masse wieder eingestellt. Am 7. November 1973 trat die R. bank N. e.G. ihre Ansprüche gegen die Eigentümerin mit allen Rechten an die Beklagte ab. Auf deren Antrag ordnete das Amtsgericht am 21. Dezember 1973 die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der erstrangigen Grundschuld an. Zum Verteilungstermin meldete die Beklagte unter anderem 143.390 DM rückständige Zinsen (12 % aus 390.000 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 23. Oktober 1974) an, obwohl die Grundstückseigentümerin 93.600 DM Darlehenszinsen bis 30. September 1973 gezahlt hatte. Aufgrund des Teilungsplans vom 24. Oktober 1974 erhielt die Beklagte aus dem Versteigerungserlös 143.390 DM Zinsen und 385.467,44 DM Hauptsumme, 146.617,71 DM führte sie an die R. bank N. e.G. für die abgetretenen Forderungen ab. Die Klägerin fiel mit ihrer Grundschuld aus.
Die Klägerin meint, in Höhe der von der Grundstückseigentümerin gezahlten 93.600 DM Zinsen habe der Versteigerungserlös ihr als zweitrangiger Grundschuldgläubigerin gebührt. Außerdem habe die frühere Grundstückseigentümerin ihr ihren Anspruch auf diesen Teil des Versteigerungserlöses gegen die Beklagte abgetreten. Nach Abzug von 13.069 DM aufgrund einer Pfändung von dritter Seite verlangt sie von der Beklagten 80.531 DM nebst Zinsen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, von dem Betrag, der bei der Verteilung des Versteigerungserlöses auf die Zinsen der Grundschuld der Beklagten zugeteilt worden ist, habe der Klägerin aus eigenem Recht als Gläubigerin der nächstrangigen Grundschuld nichts zugestanden. Dies greift die Revision nicht an.
II.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, der früheren Grundstückseigentümerin habe gegen die Beklagte kein Anspruch auf einen Teil des Versteigerungserlöses zugestanden, den sie an die Klägerin hätte abtreten können. Die Beklagte habe nach Nr. 19 Abs. 1 und 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundschuld, soweit diese nicht mehr valutiert gewesen sei, auch solche Forderungen unterlegen dürfen, die sie sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation der Eigentümerin von Dritten beschafft habe, um ihnen zur Deckung durch die Grundschuld zu verhelfen. Dies sei zwar bankunüblich. Daraus könne die Eigentümerin aber keine Ansprüche herleiten. Ihr habe das Vorgehen der Beklagten keine wirtschaftlichen Nachteile gebracht, weil ihr Gesamtschuldenstand unberührt geblieben sei.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Es trifft zwar zu, daß die Beklagte nach dem Wortlaut der Nr. 19 Abs. 2 (nicht Abs. 1) und Abs. 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (übereinstimmend mit Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in der 1970 geltenden Fassung) die ihr von der Eigentümerin, ihrer Kreditnehmerin, bestellte Grundschuld ohne Einschränkung auch als Sicherheit für später von Dritten erworbene Forderungen gegen die Eigentümerin verwenden durfte (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79 = WM 1981, 162). Eine Bank handelt jedoch grundsätzlich gegenüber ihrem Kunden rechtsmißbräuchlich, wenn sie in Kenntnis seiner wirtschaftlich schlechten Lage eine gegen ihn gerichtete Forderung von einem Dritten nicht in banküblicher Weise erwirbt, sondern um dem Dritten Deckung aus einer von ihr nicht voll benötigten Sicherheit zu verschaffen (BGH Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73 = NJW 1975, 122; BGH Urteil vom 24. April 1958 - II ZR 94/57 = LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 10 = WM 1958, 722 = MDR 1958, 486; vgl. auch Liesecke, WM 1969, 546, 549, 554; Canaris in GroßKomm. HGB Anh. nach § 357 Anm. 1319). Der Bankkunde braucht im Rahmen seiner Sicherungsabrede mit der Bank nicht hinzunehmen, daß die Bank die von ihm gestellte Sicherheit dazu benutzt, um Drittinteressen, die mit seinem Verhältnis zur Bank nichts zu tun haben, wahrzunehmen.
2.
Wie das Berufungsgericht feststellt, ist nach den Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, daß die Beklagte die Forderungen der Raiffeisenbank Nümbrecht in der dargelegten "bankunüblichen" Weise, nämlich allein zu dem Zweck, ihnen in einer Krisensituation Deckung zu verschaffen, bewußt erworben hat. Unstreitig ist, daß die Beklagte einen die Klageforderung übersteigenden Teil des an sie ausgekehrten Versteigerungserlöses an die Raiffeisenbank Nümbrecht abgeführt hat, also insoweit die Sicherungsgrundschuld selbst nicht benötigte. Diesen Teil des Versteigerungserlöses mußte die Beklagte daher aufgrund der Sicherungsabrede an ihre Kundin und Sicherungsgeberin, die frühere Grundstückseigentümerin, abführen. Dem steht nicht entgegen, daß deren Gesamtschuldenstand durch das Vorgehen der Beklagten nicht verändert wurde. Die Beklagte hat mit ihrem Vorgehen der Eigentümerin die Möglichkeit genommen, über den ihr gebührenden Erlösanteil nach ihren Interessen zu verfügen.
Für eine abschließende Entscheidung ist die Sache noch nicht reif. Ob die frühere Grundstückseigentümerin ihren Anspruch gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat - die Beklagte hat die Echtheit der Abtretungsurkunde bestritten -, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das ist nachzuholen.
Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Vogt
Räfle