Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2008, Az.: IX ZR 111/05

Pflicht eines Prozessanwalts zur Überzeugung eines Gerichts von seiner Rechtsauffassung unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.2008
Aktenzeichen
IX ZR 111/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 16395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 22.07.2004 - AZ: 9 O 88/04
OLG Stuttgart - 24.05.2005 - AZ: 12 U 160/04

Fundstelle

  • WuM 2008, 602 (Volltext mit red. LS)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
am 19. Juni 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Prozessanwalt gegenüber seiner Partei regelmäßig verpflichtet ist, zu versuchen, das Gericht unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen (BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung vom 5. November 1987 (allerdings infolge eines Schreibversehens mit NJW 1998, 486, 487 zitiert) zeigt, auch ausgegangen. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, auf die in anderem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts weist damit keine symptomatischen Rechtsfehler auf.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer