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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.08.1979, Az.: 5 AZR 763/78

Tarifliche Sonderzahlung; Bezugszeitraum; Arbeitsleistung; Tarifliche Jahresleistung; Baugewerbe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.08.1979
Aktenzeichen
5 AZR 763/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 05.07.1978 - AZ: 2 Sa 642/78

Fundstellen

  • BB 1980, 1862
  • DB 1979, 2375-2377 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Zweifel soll mit einer tariflichen Sonderzahlung vorwiegend oder unter anderem im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden mit der Folge, daß der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum gar nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang gearbeitet hat.

2. Ein Arbeitnehmer, der während des ganzen maßgeblichen Kalenderjahres und im Dezember des Vorjahres arbeitsunfähig krank war, hat keinen Anspruch auf einen Teil des 13. Monatseinkommens gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 12.05.1977 (im Anschluß an BAG 18.01.1978 5 AZR 56/77 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG AP Nr 93 zu § 611 BGB GratifBAG 18.01.1978 5 AZR 56/77 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG AP Nr 93 zu § 611 BGB Gratifikation).