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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1981, Az.: VII ZR 284/80

Umfang der Planungspflichten und Belehrungspflichten eines Architekten; Schadensersaztforderungen bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung einer Verblendeschale und Wärmedämmvorrichtung; Subsidiäre Haftung aus Allgemeinen Geschäftbedingungen in einem Architektenvertrag; Schadensersatz bei positiver Vertragsverletzung bei Vorligen einer fehlerhaften Konstruktion bei einem Wandaufbau; Pflicht zur Überprüfung der Vereinbarkeit von nachträglichen Änderungen mit einem ursprüglichen Bauplan durch einen Architekten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1981
Aktenzeichen
VII ZR 284/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 22.07.1980
LG Kiel

Fundstellen

  • MDR 1982, 48 (Kurzinformation)
  • NJW 1981, 2243-2244 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Architekt Ernst-August K., S. straße ... A.

Prozessgegner

Landwirt Max Kr., D.

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der Planungs- und Belehrungspflicht des Architekten, wenn er erkennen muß, daß eine von ihm nicht selbst geplante Maßnahme seines Auftraggebers zu einer Gefährdung des Bauvorhabens führen kann.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1981
durch
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 22. Juli 1980 wird in Höhe von 1.256,68 DM nebst Zinsen als unzulässig verworfen.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Mit Einheits-Architektenvertrag vom 25. Februar 1976 betraute der Beklagte den Kläger mit Planung und Bauführung für den Umbau seiner Wirtschaftsgebäude zu Schweineställen. Während der Umbauarbeiten beauftragte der Beklagte den Bauunternehmer F. der die Maurerarbeiten auszuführen hatte, mit der Herstellung einer Verblendschale nebst Wärmedämmung für den Sauenstall. Der Kläger war während dieser Arbeiten mehrfach auf der Baustelle; er sah, wie sie erledigt wurden.

2

Der Kläger behauptet, daß er noch zwei zusätzliche, allerdings nur mündlich erteilte, vom Beklagten später gekündigte Planungsaufträge erhalten habe. Mit der Klage hat er 8.268,30 DM nebst Zinsen als restliches Honorar aus dem Vertrage vom 25. Februar 1976 sowie als Vergütung der Planung verlangt, die er bis zur Kündigung für die beiden anderen Aufträge erbracht habe.

3

Der Beklagte hat Grund und Betrag der Klageforderung bestritten und mit einem diese Forderung übersteigenden Anspruch auf Schadensersatz aufgerechnet, weil Verblendschale und Wärmedämmung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden seien und einen Schaden am Sauenstall verursacht hätten.

4

Das Landgericht hat der Klage - bis auf geringfügige Zinsen - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie ganz abgewiesen.

5

Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit sie "die Rechtsfrage der positiven Forderungsverletzung durch den Kläger" betrifft. Es sei, so führt es aus, von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Kläger den Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, daß die Firma F. Verblendschale und Wärmedämmung des umgebauten Wirtschaftsgebäudes bauphysikalisch grob fehlerhaft herstelle.

7

Die Revision hält diese Beschränkung der Zulassung für unwirksam; sie greift das Urteil uneingeschränkt an.

8

Das ist indessen nicht statthaft.

9

1.

Richtig ist allerdings, daß die Zulassung nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden kann; sie muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, also abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen (ständ. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79 = WM 1980, 308, 309 mit Nachw.; zuletzt Senatsurteil vom 9. April 1981 - VII ZR 262/80 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

10

Hier konnte die Zulassung der Revision daher allenfalls auf die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung beschränkt werden. Die vom Berufungsgericht für die beschränkte Zulassung der Revision maßgeblich gehaltene Frage, ob dem Kläger eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen sei, läßt sich bei deren Bejahung nicht von der zweiten Frage trennen, ob der Kläger den Beklagten auf die in den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag" erwähnte subsidiäre Haftung verweisen könne, sowie - sofern das zu verneinen ist - von der dritten Frage, ob dann das dort vorgesehene Aufrechnungsverbot eingreift.

11

2.

In diesem Umfange ist die Zulassungsbeschränkung jedoch wirksam. Das Berufungsgericht konnte zwar nicht den Streit über die Reichweite jener Vertragsbedingungen aus der revisionsrechtlichen Erörterung heraushalten. Es hat aber hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß seine davon unabhängige Entscheidung über die von ihm auf 7.011,35 DM errechnete Honorarforderung des Klägers nicht mehr in Frage gestellt werden solle. Der Kläger kann deshalb nicht mehr rügen, daß er als Honorar für die Bauführung beim Umbau des Wirtschaftsgebäudes sowie als Auslagenersatz bei der Planung des Ferkelstalles mit Maschinenhalle und des Wohnhauses mit Garage zumindest weitere 1.256,68 DM nebst Zinsen zu beanspruchen habe. Insoweit ist seine Revision mithin unzulässig (§§Abs. 1 Satz 1, 554 a Abs. 1 ZPO).

12

II.

Soweit die Revision zulässig ist, bleibt sie erfolglos. Zwar ist davon auszugehen, daß der Kläger zunächst noch 7.011,35 DM restliches Honorar verlangen konnte. Sein Anspruch ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung des Beklagten erloschen. Was die Revision dem entgegenhält, greift nicht durch.

13

1.

Die Außenwand des in einen Sauenstall umgebauten Wirtschaftsgebäudes ist unstreitig mangelhaft. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Pancke, auf die das Berufungsgericht sich bezieht, ist nicht nur die Verankerung und damit die Ausführung der Verblendschale unzureichend. Vor allem die Planung des nunmehr zweischalig gewordenen Mauerwerks ist bauphysikalisch grob fehlerhaft. Da im Stallgebäude hohe Innentemperaturen und eine sehr hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, die Außentemperatur aber meist niedriger liegt, diffundiert die Feuchtigkeit durch das alte, von Fachwerk gestützte Mauerwerk hindurch und kondensiert innerhalb der nicht durch eine Dampfsperre geschützten anschließenden, erheblich kühleren Wärmedämmschicht. Da ferner ein be- und entlüfteter Zwischenraum fehlt, durch den das anfallende Kondenswasser abgeführt werden könnte, durchfeuchtet dieses Wasser wiederum das alte Fach- und Mauerwerk mit der Folge, daß dessen Wärmedämmung weiter absinkt und sich in der Wärmedämmschicht zusätzliches Kondensat bildet. Bei seinen Untersuchungen hat der Sachverständige denn auch Kondenswasser vorgefunden, das aus den Hartschaumplatten geradezu heraustropfte. Die Holzfeuchtigkeit des Fachwerks war so hoch, daß der elektrische Feuchtigkeitsmesser voll ausschlug. Der Schaden, der durch den fehlerhaften Wandaufbau entstanden ist, beträgt mindestens 25.000 DM.

14

2.

Für diesen Schaden ist der Kläger verantwortlich.

15

a)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Planung der vom Beklagten unmittelbar in Auftrag gegebenen Verblendschale einschließlich Wärmedämmung nicht zu den Aufgaben gehörte, die der Kläger im Architektenvertragübernommen hatte. Es läßt auch offen, ob der Kläger, wie der Beklagte behauptet, dem Bauunternehmer F. bei der Ausführung dieser Arbeiten Anweisungen erteilt hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger gleichwohl auf die fehlerhafte Konstruktion des Wandaufbaus hinweisen müssen, weil sich hieraus negative Auswirkungen auf sein eigenes Architektenwerk ergeben konnten. Da er das unterlassen habe, sei er wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.

16

b)

Ob dem in jeder Beziehung zuzustimmen ist, kann fraglich sein. Näher liegt es, daß der Kläger wegen eines Planungsverschuldens nach § 635 BGB haftet. Daß Verblendschale und Wärmedämmung zu dem ihm übertragenen Umbau des Wirtschaftsgebäudes gehörten, hat er selbst angenommen, als er die Schlußrechnung des Bauunternehmers F. vom 20. Oktober 1976 prüfte und dabei die Kosten dieser Arbeiten von 29.191,71 DM auf 26.112,17 DM zurückführte. Bis zuletzt hat er ferner betont, daß er seine Vergütung eigentlich nach den (die Kosten der Verblendschale einschließenden) Gesamtkosten von 227.490,12 DM hätte berechnen dürfen.

17

Doch das mag dahinstehen. Daß der Kläger den Schaden hätte verhindern müssen, ist jedenfalls richtig.

18

aa)

Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, daß sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Er würde schuldhaft handeln, wenn er darüber Zweifel hegen müßte und sich dennoch nicht vergewisserte, ob der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen ist (Senatsurteil vom 30. Oktober 1975 - VII ZR 309/74 = BauR 1976, 66, 67 mit Nachw.).

19

bb)

Das gilt nicht nur für die ursprüngliche Planung. Werden während ihrer Ausführung Umstände erkennbar, die der Architekt nicht von vornherein zu berücksichtigen brauchte, etwa spätere Wünsche des Bauherrn, so muß er prüfen, ob und inwieweit diese Umstände mit der bisherigen Planung vereinbar sind und ob sie deren Ergänzung oder Änderung erforderlich machen. Eines zusätzlichen Auftrags bedarf es dazu nicht. Entscheidend ist stets, daß das Bauwerk bei seiner Fertigstellung keine Mängel aufweist, die der Architekt noch hätte vermeiden können.

20

cc)

Als der Kläger während der von ihm beaufsichtigten Umbauarbeiten feststellte, daß die Firma F. eine von ihm nicht vorgesehene Verblendschale mit Wärmedämmung zu errichten begann, hätte er deshalb sogleich prüfen müssen, ob sich hieraus nachteilige Auswirkungen für das Stallgebäude ergeben könnten. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er dann erkannt, daß die Wärmedämmschicht vor Kondenswasser nicht geschützt war und damit das zweischalig gewordene Mauerwerk insgesamt, also auch im Bereich seiner eigenen Planung mangelhaft werden mußte. Auch ungefragt hätte er daraufhin den Beklagten belehren (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Juli 1980 - VII ZR 110/79 = ZfBR 1980, 287 = BauR 1981, 76 mit Nachw.) und für eine ordnungsgemäße Planung sorgen müssen. Daß der Kläger über die hierzu nötigen bauphysikalischen Kenntnisse verfügen mußte, stellt das Berufungsgericht zutreffend fest. Die Revision bringt dagegen auch nichts vor.

21

3.

Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Kläger den Beklagten nicht auf eine nur subsidiäre Haftung verweisen kann.

22

a)

Die zum Architektenvertrag gehörenden "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" lauten, soweit sie hier von Interesse sind:

"§ 6 Haftung des Architekten

1.

...

2.
Wird der Architekt wegen nachweislich ungenügender Aufsicht und Prüfung oder aus anderen Gründen für fehlerhafte Bauausführung in Anspruch genommen, so haftet er nur, wenn von dem Unternehmer Ersatz nicht zu erlangen ist und auch nicht zu erlangen gewesen wäre, wenn der Bauherr seine Rechte unverzüglich wahrgenommen hätte. ..."

23

Ausgehend von seiner Auffassung, daß dem Kläger nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last zu legen sei, weil er nicht auf die fehlerhafte Planung hingewiesen habe, meint das Berufungsgericht, daß diese Vertragsbestimmung schon nach ihrem Wortlaut nicht für die hier in Rede stehende Vertragsverletzung gelte.

24

b)

Das ist nicht zu beanstanden und gilt um so mehr, falls den Kläger der Vorwurf eigenen Planungsverschuldens trifft. Derartige die Haftung einschränkende Klauseln sind eng auszulegen (Senatsurteil vom 4. Mai 1970 - VII ZR 134/68 = WM 1970, 964, 965). Sie greifen nicht ein, wenn dem Architekten fehlerhafte Planung oder eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, die inhaltlich einem Planungsfehler - also nicht einem Ausführungsmangel - gleichkommt.

25

4.

Zutreffend führt das Berufungsgericht schließlich aus, daß das in § 5 Nr. 2 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" vorgesehene Aufrechnungsverbot hier nicht zum Zuge kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt die Berufung auf eine derartige Vereinbarung gegen Treu und Glauben, wenn die Gegenforderung erwiesen oder sogar unstreitig ist (Urteile vom 29. November 1971 - V ZR 136/69 = WM 1972, 72, 73; 12. Januar 1977 - VIII ZR 252/75 = Betrieb 1977, 993, 994, jeweils mit Nachw.; zum Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts vgl. BGHZ 62, 323, 328; Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 159/77 = WM 1978, 790). Das ist hier der Fall. Daß die Erledigung des Rechtsstreits "verzögert" werden konnte, weil das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, ihr Rechtsmittel gerade wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zugelassen hat, ist ohne Belang. Anzuerkennender Zweck des Aufrechnungsverbots ist nur der Schutz vor ungeklärten Gegenansprüchen. Dieser Zweck wird hier nicht beeinträchtigt.

26

5.

Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO teils als unzulässig zu verwerfen, teils als unbegründet zurückzuweisen.

Girisch
Meise
Recken
Doerry
Obenhaus