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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1972, Az.: IV ZR 117/70

Vorkaufsrecht der Miterben in der Teilungsversteigerung; Abgrenzung vom freihändigen Verkauf; Auseinandersetzung der Gemeinschaft mangels anderer Teilungsmöglichkeiten durch einen der Miterben; Versteigerung des einzigen Nachlassgegenstandes als Erbschaftskauf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1972
Aktenzeichen
IV ZR 117/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.11.1969
LG Münster

Fundstellen

  • DB 1972, 1230-1231 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1199-1200 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Gertrud A., geb. M., in M., W. Straße ...

Prozessgegner

Kaufmann Karl H. in M., B.

Amtlicher Leitsatz

Betreibt ein Erbe die Versteigerung des Nachlasses nach § 753 BGB, § 180 ZVG, so steht den Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber dem meistbietenden Dritten nicht zu.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist als Miterbin an einer Erbengemeinschaft B./M. beteiligt. Der von ihren Eltern herrührende Nachlaß bestand im wesentlichen aus zwei in M. gelegenen Grundstücken. Diese wurden im Wege der Teilungsversteigerung nach §§ 180 f. ZVG am 27. November 1968 versteigert. Der Beklagte erhielt den Zuschlag.

2

Die Klägerin bot im Versteigerungstermin zunächst mit, erklärte dann aber, sie übe ihr gesetzliches Vorkaufsrecht als Miterbin nach § 2034 BGB aus. Der Beklagte ging hierauf nicht ein.

3

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den beiden näher bezeichneten Grundstücken zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Übernahme der in dem Zuschlagsbeschluß vom 27. November 1968 festgesetzten Bedingungen. Sie hat behauptet, der Beklagte habe gewußt, daß der Nachlaß nur aus diesen Grundstücken bestand. Unter diesen Umständen, so hat die Klägerin ausgeführt, stehe ihr das gesetzliche Vorkaufsrecht zu: die Teilungsversteigerung sei in dieser Hinsicht einem Verkauf der Nachlaßanteile der übrigen Miterben gleichzuachten.

4

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat die Ansicht vertreten, ein Vorkaufsfall liege nicht vor. Er habe keine Erbanteile gekauft, sondern einen Nachlaßgegenstand durch Zuschlag erworben. Die Teilungsversteigerung habe an der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft nichts geändert, sondern lediglich bewirkt, daß im Nachlaß an die Stelle der Grundstücke deren Erlös getreten sei.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Nach § 2034 Abs. 1 BGB sind, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft, die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

7

Das von der Klägerin beanspruchte Vorkaufsrecht läßt sich nicht daraus herleiten, daß die Veräußerung des Nachlasses im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG einem freihändigen Verkauf gleichsteht (BGHZ 13, 133, 136 [BGH 23.04.1954 - V ZR 145/52] mit Nachw., h.M.). Hieraus folgt zwar, daß anders als bei einer Versteigerung zur Zwangsvollstreckung die bestehenden vertraglichen oder dinglichen Vorkaufsrechte nicht erlöschen (Zeller ZVG 8. Aufl., § 81 Anm. 21, § 180 Anm. 83). Das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB, auch wenn man es gleich behandeln wollte, ist jedoch für die Klägerin in keinem Zeitpunkt entstanden. Es fehlt an der Voraussetzung, daß nur die Anteile der Miterben veräußert worden wären, während die Klägerin den ihren als Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts behalten hätte. Bei der Teilungsversteigerung tritt die Erbengemeinschaft geschlossen als Veräußerer des gesamten Nachlasses auf, und zwar auch dann, wenn nur ein Miterbe von seinem Recht Gebrauch macht, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft mangels anderer Teilungsmöglichkeiten nach §§ 2042, 753 BGB zu verlangen. Wenn sich wie vorliegend die Erben auf einen Auseinandersetzungsvertrag zur Verwertung der real unteilbaren (§ 752 BGB) Nachlaßgrundstücke nicht einigen können, also weder auf eine Übernahme der Grundstücke durch einen der Erben gegen Abfindung der übrigen, noch auf einen freihändigen Verkauf an einen Dritten und die Verteilung des Erlöses, so bleibt nur die Versilberung im Wege der Versteigerung nach § 180 f. ZVGübrig. Zu diesem Verfahren bedarf der betreibende Gläubiger (Miterbe) nicht der Zustimmung der übrigen; der Weg steht gerade zu dem Zweck offen, eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft auch dann zu ermöglichen, wenn eine Verständigung unter den Erben nicht zu erzielen ist. Um das gewünschte Ergebnis der Auflösung der Erbengemeinschaft durch Versilberung des Nachlasses und Verteilung des Erlöses zu erreichen, ist grundsätzlich der gesamte Nachlaß zu versteigern (Zeller a.a.O. Anm. 6); jedenfalls ist in diesem Verfahren kein Raum für die Versteigerung nur einiger Erbanteile und damit auch nicht für eine Zurückbehaltung der Anteile derjenigen Miterben, die mit der Teilungsversteigerung nicht einverstanden sind. Erstreckt sich aber die Versteigerung auch ohne Einigkeit aller Erben auf den gesamten Nachlaß und wirkt sie entsprechend für und gegen die gesamte Erbengemeinschaft, so kann sie nur einem freihändigen Verkauf gleichgeachtet werden, dem alle Erben zugestimmt haben. In diesem Falle wäre die Klägerin aber ebenfalls nicht zum Vorkauf berechtigt gewesen.

8

Zu einer anderen Beurteilung können auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1965 (III ZR 208/63 = LM BGB § 2382 Nr. 2 = FamRZ 1965, 267) und vom 14. Oktober 1968 (III ZR 73/66 = LM BGB § 2034 Nr. 5 = NJW 1969, 92) führen. Dort ist ausgesprochen worden, daß unter besonderen Umständen eine Erbteilsübertragung im Sinne des § 2033 BGB mit der Wirkung der Auslösung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB anzunehmen ist, wenn das von den Miterben verkaufte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen ist und die Miterben mit dem Grundstück zugleich ihre Erbanteile verkauft haben. Ein hiermit vergleichbarer Fall kann bei der Teilungsversteigerung nicht eintreten. Einmal ist es bei dieser anders als bei einem freihändigen Verkauf nicht denkbar, daß nur einige Erben als Veräußerer auftreten (unter Vorbehalt der Zustimmung der übrigen). Auch wenn nur ein Miterbe das Verfahren nach § 180 ZVG als Gläubiger betreibt, sind bei der Versteigerung nach dem Gesagten doch zwangsläufig die gesamten Erben als Gemeinschaft die Veräußerer. Hiervon abgesehen scheidet aber bei einer solchen Versteigerung, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine gewollte gleichzeitige Veräußerung einiger oder aller Erbanteile von vornherein aus. Wenn auch der einzige Nachlaßgegenstand versteigert wird, so fehlt es doch an allen Elementen eines Erbschaftskaufs. Weder den Veräußerern noch dem Erwerber läßt sich der Wille unterstellen, nicht lediglich den Erbschaftsgegenstand, sondern die ganze Erbschaft als solche übergehen zu lassen. Bezweckt wird allein die Versilberung der Grundstücke. Von einem erkennbaren Motiv der Veräußerer, mit der Erbschaft und ihrer Abwicklung nichts mehr zu tun und dem Käufer deshalb die ganze eigene Rechts- und Pflichtenstellung als Erben schuldrechtlich und wirtschaftlich überlassen und aufbürden zu wollen, kann ebenso wenig die Rede sein wie von einem entsprechenden Wunsch des Erwerbers. Weder eine Versteigerung aller Nachlaßgegenstände noch ein Verkauf in Bausch und Bogen, die dem Käufer nicht zugleich die Abwicklung des Nachlasses aufgibt, ist deshalb als Erbschaftskauf anzusehen (Bartholomeyczik Erbrecht 9, Aufl., § 37 III 4, S. 404). Selbst wenn es anginge, eine nur von einem Erben betriebene Teilungsversteigerung einem freihändigen Verkauf gleichzustellen, den nur einige Erben vorbehaltlich der Zustimmung der übrigen abgeschlossen haben, so läge auch aus diesen Gründen ein Vorkaufsfall nach § 2034 BGB nicht vor.

9

Da das Berufungsgericht nach alledem ein Vorkaufsrecht der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint hat, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz