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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1965, Az.: III ZR 208/63

Erbschaftskauf; Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern; Vertrag gerichtet auf eine Erbteilsübertragung; Kriegsschädenausgleichsansprüche als Nachlassforderungen; Grundstück als einziger Nachlassgegenstand; Verkauf eines Grundstücks als ordnungsmäßig Verwaltung des Nachlasses; Rechtsschutzinteresse im Zivilprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1965
Aktenzeichen
III ZR 208/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.10.1963
LG Hannover

Fundstellen

  • DB 1965, 514 (Kurzinformation)
  • DNotZ 1965, 693-694
  • MDR 1965, 469 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 862 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Kraftfahrer Walter S., R. bei D., G.straße ...

Prozessgegner

Hauptstadt Hannover,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Hannover

Amtlicher Leitsatz

Der Erbschaftskauf mit der aus § 2382 BGB folgenden Haftung gegenüber den Nachlaßgläubigern setzt voraus, daß der Erbschaftskäufer, wenn nicht die Erbschaft oder der Erbschaftsanteil als Ganze ausdrücklich den Gegenstand der Übernahme bilden, doch weiß, es handele sich um die ganze oder nahezu die ganze Erbschaft oder den ganzen oder nahezu den ganzen Erbanteil des Veräußerers, oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der am 11. April 1907 in Hannover verstorbene Gemüsegärtner Friedrich Carl B. wurde zu je 1/4 von seiner Ehefrau Johanne B., geb. E., sowie seinen drei Kindern beerbt. Zum Nachlaß gehörte das im Grundbuch von Hannover-Tiefenriede Band ... Blatt ... verzeichnete Grundstück H. Weg Nr. ... das durch Kriegseinwirkung zerstört wurde. Als Eigentümer ist noch heute der Erblasser eingetragen. Seine Ehefrau starb am 5. März 1914.

2

Die Klägerin trat, da sie auf dem Grundstück eine Schule zu erbauen beabsichtigte - die Schule ist inzwischen schon erbaut -, im Jahre 1959 mit einigen Erben und Erbeserben des Erblassers in Verbindung, um das Grundstück käuflich zu erwerben. Mit Schreiben vom 20. Februar 1960 kündigte sie an, daß sie das Enteignungsverfahren einleiten werde, sofern es nicht alsbald zum Abschluß eines Kaufvertrages komme.

3

Zuvor, nämlich am 21. Januar 1960, hatte das Nachlaßgericht eine Nachlaßpflegschaft für den Miterbenanteil der verstorbenen Johanne B., deren Erben unbekannt waren, angeordnet (68 VI 4352/59 Amtsgericht Hannover). Zum Nachlaßpfleger hatte es den Rechtsanwalt M.-K. in Hannover bestellt. Sein Wirkungskreis umfaßte die "Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses, sowie die Ermittlung der Erben".

4

Da sich die Ermittlung der Erben verzögerte, erwog der Nachlaßpfleger zunächst, den Miterbenanteil der Johanne B. an die Klägerin zu veräußern, um ihr auf diesem Wege den Eigentumsanteil am Nachlaßgrundstück zu verschaffen. Er reichte einen entsprechenden Kaufvertragsentwurf dem Nachlaßgericht zur Genehmigung ein. In § 4 des Vertragsentwurfs erklärten die Vertragschließenden, daß nach ihrer Kenntnis das Grundstück das einzige Nachlaßaktivum sei. Das Nachlaßgericht versagte diesem Vertrage seine Genehmigung reit der Begründung, es sei nicht zu übersehen, ob noch weitere Nachlaßgegenstände vorhanden seien. Zugleich regte es jedoch an, das Grundstück als solches durch die Erbengemeinschaft unter Mitwirkung des Nachlaßpflegers an die Klägerin zu verkaufen.

5

Der Nachlaßpfleger schloß daraufhin unter Vorlage seiner Bestallungsurkunde im Namen der unbekannten Erben der Witwe Johanne B. zusammen mit 33 der insgesamt etwa 60 Erben und Erbeserben des Friedrich Carl B. am 25. Oktober 1960 in notarieller Form einen Vertrag, durch den das Nachlaßgrundstück zum Frei so von 6.450 DM an die Klägerin verkauft und aufgelassen wurde. Zu Eingang des Abschnittes I des Vertrages heißt es:

"Wir, nämlich die 1-26 Genannten, sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben bzw. Erbeserben des am 11. April 1907 in Hannover verstorbenen Friedrich Carl B. (auch N. genannt). Über den Nachlaß des Verstorbenen wissen wir lediglich, daß außer Kriegssachschäden-Ansprüchen auch das im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover für Tiefenriede Band ... Blatt ... eingetragene Grundstück gehört. Wegen dieses Grundbesitzes wollen wir eine Teilerbauseinandersetzung herbeiführen und das Grundstück an die Stadtgemeinde Hannover verkaufen mit der Maßgabe, daß der Kaufpreis an die Beteiligten nach Maßgabe ihrer Erbquoten auszuzahlen ist."

6

In § 2 des Vertrages heißt es u.a.:

"Das Grundstuck wird als durch Kriegseinwirkung völlig zerstörtes Trümmergrundstück verkauft. Soweit auf Grund der Kriegszerstörung Schadensansprüche für die Verkäufer entstanden sind, verbleiben sie ihnen".

7

Zu einer Genehmigung des Vertrages durch das Nachlaßgericht kam es nicht. Die Erbfolge nach Johanne B. konnte zuvor geklärt werden. Die Nachlaßpflegschaft wurde daher im Juni 1961 aufgehoben.

8

Zu den Erbeserben der Johanne B. gehört auch der Beklagte. Seine rechnerische Beteiligung am Gesamtnachlaß des Friedrich Carl B. beträgt infolge doppelter Erbfolge nach Johanne B. 1/144 und 1/1152. Die auf ihn aus dem Kaufvertrag vom 25. Oktober 1960 entfallende Kaufpreisquote belauft sich auf 49,70 DM.

9

Mit Ausnahme des Beklagten und - wie dieser vorträgt - einer weiteren Miterbin haben alle Erben und Erbeserben nach Friedrich Carl B. den Vertrag vom 25. Oktober 1960 formgerecht genehmigt, soweit sie nicht bei dessen Abschluß amwesend oder vortreten gewesen sind. Die erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen sind erteilt worden.

10

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zum Vertrage vom 25. Oktober 1960. Sie hat hierzu vorgetragen: Die vertragschließenden Erben hätten ihr das Recht auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezüglich des Grundstücks abgetreten. Wolle man in dem Vertrag vom 25. Oktober 1960 keine Teilerbauseinandersetzung sehen, so sei die Veräußerung des Grundstücks durch die Erben angesichts der drohenden Enteignung jedenfalls eine unerläßliche Verwaltungsmaßnahme. Der Verkauf stelle eine Mehrheitsentscheidung der Erben dar, an die der Beklagte gebunden sei.

11

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung zuzustimmen, den die Klägerin mit Carl B. Erben am 25. Oktober 1960 zu Protokoll des Notars Dr. jur. L.B., Hannober - Urkundenrolle Nr. ... -bezüglich des in Hannover, H., Weg Nr. ... gelegenen Grundstücks abgeschlossen hat.

12

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Das verkaufte Grundstück stelle den einzigen Nachlaßgegenstand dar. Der Vertrag vom 25. Oktober 1960 habe daher nicht nur das Grundstück, sondern die Erbanteile der vertragschließenden Erben zum Gegenstand. Als Miterben stehe ihm das Vorkaufsrecht zu. Dieses habe er durch Schreiben vom 22. Februar 1962, die an die Klägerin sowie an alle Erben gerichtet seien, wirksam ausgeübt. Er verlange demgemäß die Übereignung des Grundstücks an sich. An dem Erwerb des Grundstücks habe er ein persönliches Interesse, da es sein Ziel sei, in seiner Heimatstadt Hannover eine neue Bleibe zu linden.

13

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos gebliebene. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

1.)

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Begehren auf Zustimmung des Beklagten zum Vertrage vom 25. Oktober 1960 aus fremden Recht ein fremdes sachliches Recht im Prozeß. Zur Frage ihres Prozeßführungsrechtes läßt sich jedoch erst Stellung nehmen, wenn die Rechtsnatur des verfolgten Anspruchs feststeht.

15

2.)

Die Auslegung dies Vertrages vom 25. Oktober 1960 unter eingehender Würdigung seiner Vorgeschichte fuhrt das Berufungsgericht zunächst zu der Annahme, daß in dem Vertrage nicht eine Verfügung der beteiligten Miterben über ihren Anteil an dem Nachlaß im Sinne des § 2033 BGB gelogen habe.

16

Die hiergegen erhobenen Eugen der Revision bleiben erfolglos.

17

a)

Es int der Revision zuzugeben, daß beim Vorliegen der von ihr angeführten Umstände, nämlich daß das verkaufte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen sei und die Miterben reit dem Grundstück zugleich ihre ganzen Erbteile verkauft hätten, wobei diese Sachlage auch der Klägerin bekannt gewesen sei, eine Erbteilsübertragung im sinne des § 2033 BGB angenommen werden müßte mit der Folge, daß ein solcher Vertrag gar nicht der Zustimmung des Beklagten bedurfte, dagegen aber für ihn ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 2034 BGB ausgelöst hätte. Der Revision steht jedoch in jedem Falle die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, weder der Klägerin noch den am Vertrage beteiligten Miterben sei es bekannt gewesen, daß das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand sei.

18

Auch das Berufungsgericht geht davon aus, unter besonderen Umständen könne es im Einzelfall geboten sein, die Veräußerung des einzigen Nachlaßgegenstandes als Erbteilsübertragung anzusehen, wenn ein darauf gerichteter Wille der Vertragsteile erkennbar sei. Es kommt jedoch nach Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Falle weder das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen, noch der Wille der Vertragsparteien dahin gegangen sei, eine Erbteilsübertragung vorzunehmen, es mithin sowohl an den objektiven als auch an den subjektiven Voraussetzungen einer Erbteilsübertragung der Miterben an die Klägerin gefehlt hebe.

19

Hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen nimmt das Berufungsgericht an, die auf Grund der auf dem Grundstück er folgten Kriegszerstörung entstandenen Kriegsschädenausgleichsansprüche nach § 228 LAG seien Nachlaßforderungen, so daß, jedenfalls insoweit, noch ein weiterer Nachlaß vorhanden sei, hinsichtlich dessen die Erbengemeinschaft weiter fortbestehe. Die hierzu vom Berufungsgericht im einzelnen angestellten Erwägungen und die dagegen erhobenen Rügen der Revision bedürfen keiner Erörterung. Selbst wenn man die Ansicht der Revision als richtig unterstellt, Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz seien keine Surrogate der zerstörten Gegenstände und könnten deshalb nicht als ein Nachlaßgegenstand angesehen werden, so ist dies für die Entscheidung nicht erheblich. Denn auf alle Fälle wird die Ansicht des Berufungsgerichtes von den Erwägungen getragen, die es zur Verneinung der subjektiven Voraussetzungen einer Erbteilsübertragung führen.

20

Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, bei Abschluß des Vertrages seien die beteiligten davon ausgegangen, daß neben dem veräußerten Trümmergrundstück Kriegschädenausgleichsforderungen zum Nachlaß gehörten, die ausdrücklich von der Übertragung auf die Klägerin ausgeschlossen worden seien. Nach dem Willen der Beteiligten sei allein die Veräußerung des Grundstücks, nicht dagegen die Übertragung des gesamten Nachlasses beabsichtigt gewesen. Die Erbengemeinschaft habe hinsichtlich der Kriegsschädenausgleichsausprüche fortgesetzt werden sollen.

21

Demgegenüber bleibt die bloße Behauptung der Revision, die Klägerin habe gewußt, daß das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand sei, revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Selbst wenn, wie die Revision meint, das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen sein sollte, so gibt dies nichts dafür her, daß die Vertragsbeteiligten dies gewußt haben oder es zumindest erkennen konnten und mußten, zumal auch das Nachlaßgericht und zwei Kollegialgerichte angenommen haben, daß außer dem Grundstück noch weiterer Nachlaß in Form von Kriegsschädenausgleichsansprüchen vorhanden sei.

22

Steht somit in einer das Revisionsgericht bindenden Weise fest, daß die an dem Vertrage vom 25. Oktober 1960 Beteiligten und insbesondere die Klägerin nicht gewußt haben, daß das veräußerte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand ist, so entfallt, gleichgültig ob das Grundstück tatsächlich der einzige Nachlaßgegenstand war oder nicht, die Möglichkeit einer Erbteilsübertragung im Wege eines Erbschaftskaufs. Diese setzt nämlich voraus, daß der Erwerber bei Vertragsschluß weiß, der erworbene Gegenstand stelle den ganzen oder nahezu den ganzen Nachlaß dar. Denn nach § 2382 BGB haftet der Erbschaftskäufer vom Abschluß des Kaufes an nicht nur den Nachlaßgläubigern wie der Erbschaftsverkäufer, ohne daß diese Haftung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, sondern er hat darüber hinaus auch noch mit der Geltendmachung des den Miterben gemäß § 2034 BGS zustehenden Vorkaufsrechts zu rechnen. Diese weitgehenden rollen höben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaftskauf den bei der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB ausgebildeten Grundsatz (RGZ 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als Vermögensübernehmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zumindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (RGZ 171, 185, 191 f).

23

Die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen keine Veräußerungen von Nachlaßanteilen vor, wird daher bereits von der Feststellung getragen, die Klägerin habe nicht gewußt, daß das von ihr gekaufte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand sei. Unerheblich bleibt es daneben, ob tatsächlich noch weitere Nachlaßgegenstände vorhanden waren oder nicht. Der Beklagte kann sich mithin nicht darauf berufen, der Vertrag vom 25. Oktober 1960 stelle sich als die Veräußerung von Miterbenanteilen am Nachlaß dar, was einerseits die von ihm verlangte Zustimmung zu dem Vertrage gegenstandslos mache, andererseits für ihn aber ein Vorkaufsrecht im sinne des § 2034 BGB begründet habe.

24

b)

In gleicher Weise geht die Ansicht der Revision fehl, der Vertrag vom 25. Oktober 1960 sei als Umgehungsgeschäft zur Vereitelung des Vorkaufsrechts des Beklagten abgeschlossen worden und daher nach § 138 BGB nichtig.

25

Die Revision übersieht hierbei, daß ein Rechtsgeschäft als solches in den Fällen, in denen der Sittenverstoß nicht im Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner liegt, nur dann unsittlich ist, wenn alle Mitwirkenden unsittlich handeln, also den Tatbestand kennen, der das Rechtsgeschäft unsittlich macht (RGZ 114, 338, 341; BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 7).

26

Hier hätten mithin die am Vertrag Beteiligten und insbesondere die Klägerin wissen müssen, daß das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand ist. Wie aber bereits erörtert, steht dem die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Klägerin habe nicht gewußt, daß das Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand sei.

27

3.)

Seine somit zutreffende Annahme, der Vertrag vom 25. Oktober 1960 beinhalte nicht eine Veräußerung der Nachlaßanteile der am Vertrage beteiligten. Miterben, fuhrt das Berufungsgericht dazu, den Vertrag als einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zu werten mit der folge, daß es sich um eine zulässige Teilauseinandersetzung handele, der zuzustimmen der Beklagte im Hinblick auf seine geringe Beteiligungsquote nach Treu und Glauben verpflichtet sei.

28

Richtig ist die Annahme des Berufungsgerichtes insoweit, als in dem Vertrag vom 25. Oktober 1960 auch eine Teilerbauseinandersetzung zwischen den Miterben enthalten ist. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, ergibt sich dies nicht nur daraus, daß im Eingang zu Abschnitt I. des Vertrages von einer Teilerbauseinandersetzung ausdrücklich die Rede ist, sondern dafür spricht auch, daß der mit der Klägerin vereinbarte Kaufpreis nicht in das Gesamtvermögen der Erbengemeinschaft fließen, sondern den einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote ausgezahlt werden soll.

29

Zu eng ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichtes, wenn es den Vertrag nur unter dem Gesichtspunkt einer Teilerbauseinandersetzung wertet. Sein wesentlicher Bestandteil ist der zwischen der Klägerin und den Miterben abgeschlossene Kaufvertrag, der hier seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daß in ihm auch die Auflassung des Grundstücks erfolgt ist, die beteiligten Miterben also über einen Nachlaßgegenstand verfügt höben. In einer Erbengemeinschaft, wie sie hier vorliegt, können die Erben über einen Nachlaßgegenstand gemäß § 2040 BGB aber nur gemeinschaftlich verfugen, so daß der Vertrag vom 25. Oktober 1960 erst dann wirksam werden kann, wenn der Beklagte ihn zustimmt (§ 182 BGB). Das Klagebegehren ist mithin in erster Linie auf die Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung des Grundstücks gerichtet, während seiner Zustimmung zu der im Vertrage auch enthaltenen Erbauseinandersetzung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und diese nur verlangt wird, weil die Erbauseinandersetzung nun einmal auch in dem Vertrage mit geregelt ist, wahrscheinlich aus Vereinfachungsgründen, um nicht wieder den Kauferlös als Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft behandeln zu müssen.

30

Unter diesem Gesichtspunkt gesehen stellt sich der Vertrag vom 25. Oktober 1960 - hier abgesehen von der in ihm enthaltenen Erbauseinandersetzung -, wie auch schon das Berufungsgericht, allerdings nur in einer Hilfsbegründung angenommen hat, als eine Maßregel der Miterben dar, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB erforderlich war.

31

Zwar umfaßt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 2038 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur die Maßregeln, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten erforderlich oder geeignet sind, unter umständen können jedoch zur Verwaltung aber auch Verfügungshandlungen erforderlich werden, d.h. solche Handlungen, die die Substanz des Nachlasses durch Veräußerung oder Belastung von Nachlaßgegenständen dinglich verändern,(BGB - RGRK, 11. Aufl. § 2038 Anm. 1). Ein solcher Umstand, der die Veräußerung des hier in Rede stehenden Grundstücks im Rahmen einer ordnungsmüßigen Verwaltung erforderte, hat im vorliegenden Falle vorgelegen, wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, hatte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 1960 angekündigt, daß sie das Grundstück im öffentlichen Interesse zum Bau einer Schule enteignen werde, falls nicht alsbald der Abschluß eines Kaufvertrages zustande komme. Dies bedeutete, daß die Grundstückssubstanz dem Nachlaß nicht mehr zu erhalten war. Kein Zweifel bestände an einer Verwaltungsmaßnahme, wenn die Klägerin der Miterbengemeinschaft ein gleichwertiges Ersatzgrundstück angeboten und diese einen dem Angebot entsprechenden Tauschvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hätte. Anders ist die Sachlage aber auch nicht anzusehen, wenn es, wie hier, zu einer Veräußerung des Grundstucks kam. Ließ sich das Grundstück dem Nachlaß nicht mehr erhalten und bot sich die Möglichkeit, das Grundstück zu einem preis freihändig zu veräußern, der als Enteignungsentschädigung vielleicht nicht einmal erreicht, aber jedenfalls nicht überschritten worden wäre - jedenfalls behauptet der Beklagte selbst nicht, daß etwa im Blick auf die steigenden Grundstückspreise der Verkauf zur Unzeit erfolgt und bei einer Enteignung ein höherer Geldbetrag zu erzielen gewesen wäre -, und entschloß sich die Mehrheit der Miterben zu dieser Veräußerung, um damit den Beschwernissen einer Enteignung, die für den Nachlaß zu keines günstigeren Ergebnis führen konnte, aus den Wege zu gehen, dann lag das im Rahmen der Verwaltung, und zwar der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses.

32

Welche einzelne Maßregeln als solche der ordnungsmäßigen Verwaltung anzusehen sind, ist nämlich vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden (BGHZ 6, 76 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]). Vernünftig und wirtschaftlich ist aber gedacht, bei gleichem Erfolg den einfacheren und leichteren Weg zu wählen.

33

Wenn der Beklagte etwa geltend machen wollte, die hier Betroffene Verwaltungsmaßnahme des freihändigen Verkaufs widerstreite seinem Interesse, da ein Verkauf oder auch eine Zwangsversteigerung (zum Zwecke der Auseinandersetzung) des Grundstücks im jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die inzwischen gestiegenen Grundstückspreise einen möglicherweise sogar erheblich höheren Erlös erbringen wurde, als er im Vertrage vom 25. Oktober 1960 vereinbart sei, so müßte er sich entgegenhalten lassen, daß dieser durch eine Erhöhung der Grundstückspreise eingetretene Verlust (Nichtmehrausreichen des Kaufpreises zum Ankauf eines gleichwertigen Grundstücks) allein auf sein der ordnungsmäßigen Verwaltung widerstrebendes Verhalten zurückzuführen ist. Hätte er seine Mitwirkung an dem Vertrage vom 25. Oktober 1960 nicht versagt, dann wäre der Kaufpreis dem Beklagten (und auch den Übrigen Miterben) zu einem Zeitpunkt zugeflossen, der einen Verlust durch die inzwischen erfolgten Grundstückspreissteigerungen ausgeschlossen hätte. So hat beispielsweise auch im Enteignungsrecht nach dem Bundesbaugesetz (§ 95 Abs. 2 Ziff. 2) eine Werterhöhung, die nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kaufangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt zu bleiben.

34

Lag somit der Verkauf des Grundstücks durch den Vertrag vom 25. Oktober 1960 im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses, dann war der Beklagte den Übrigen Miterben gegenüber gemäß § 2038 Abs. 1 BGB verpflichtet, zu dieser Maßregel mitzuwirken. Mangels seines Mitwirkens können die Miterben nunmehr jedenfalls seine Zustimmung zu dem Vertrage verlangen, soweit es hier zunächst um die Veräußerung des Grundstucks geht.

35

Handelt es sich bei dieser Veräußerung des Grundstucks um eine Verwaltungsmaßnahme, die mit der im Vertrage vom 25. Oktober 1960 vereinbarten Teilerbauseinandersetzung nur insoweit in Zusammenhang steht, als beide Maßnahmen in demselben Vertrag vereinbart sind, so geht die Rüge der Revision ins Leere, bei der Erbauseinandersetzung dürfe ein einzelner Miterbe nicht majorisiert werden, widerstrebe er der Veräußerung eines Grundstücks im Wege eines freihändigen Verkaufs, dann habe die Auseinandersetzung nach der gesetzlichen Regelung (§§ 2042, 793 BGB) über die Zwangsversteigerung zu erfolgen. Denn hier lag dem freihändigen Verkauf des Grundstücks nicht eine Teilerbauseinandersetzung, sondern allein eine Verwaltungsmaßregel zugrunde, deren Rechtswirksamkeit nicht nach den Voraussetzungen einer Teilauseinandersetzung, sondern ausschließlich nach den - hier wie ausgeführt gegebenen - Voraussetzungen einer Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung zu beurteilen ist.

36

Soweit nunmehr noch die Zustimmung des Beklagten zur Teilerbauseinandersetzung in Rede steht, da diese auch mit in dem Vertrage vom 25. Oktober 1960 vereinbart ist, handelt es sich nicht mehr um die Auseinandersetzung hinsichtlich des Grundstücks, sondern um die Auseinandersetzung des an die stelle des Grundstücks getretenen Kauferlöses.

37

Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe die jederzeitige Auseinandersetzung verlangen, soweit nicht gesetzlich geregelte, hier nicht vorliegende Gründe entgegenstehen. In der Regl erfolgt die Erbauseinandersetzung zwar in der Form einer Totalerledigung. Sachliche Gründe können jedoch auch eine Teilauseinandersetzung rechtfertigen, insbesondere wenn das Interesse der einzelnen. Miterben hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Derartige sachliche Gründe liegen aber vor, wenn es sich, wie hier, um eine Geldsumme handelt, die Erbengemeinschaft schon jahrzehntelang besteht und es sich nicht übersehen läßt, ob überhaupt noch weitere Nachlaßgegenstände und wann diese für eine weitere Auseinandersetzung zur Verfügung stehen werden, und schließlich Passiva des Nachlasses nicht bestehen.

38

Abgesehen hiervon widerstrebt aber der Beklagte einer Teilauseinandersetzung, wie sie hier erfolgt ist, im Grunde gar nicht. Dies ergibt sich aus seinem eigenen, auch mit der Revision wiederholten Vortrag, die. Auseinandersetzung müsse über die Zwangsversteigerung des Grundstücks erfolgen, da ihm dies die Möglichkeit biete, selbst das Grundstück zu ersteigern. Dieser Vortrag zeigt, daß der Beklagte die Teilauseinandersetzung sogar wünscht und sein Widerstand sich nicht gegen, diese, sondern nur gegen die ihr vorausgegangene Veräußerung des Grundstücks richtet. Handelt es sich mithin um eine im Villen aller Miterben liegende zulässige Teilauseinandersetzung, dann können die übrigen Miterben vom Beklagten verlangen, daß er seine Zustimmungserklärung auch insoweit ausdrücklich abgibt.

39

4.)

Wie die bisherigen Erörterungen zeigen, leitet sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus Rechten der am Vertrage vom 25. Oktober 1960 beteiligten Miterben her. Hierbei handelt es sich um Rechte, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit dem Erbteil untrennbar verbunden sind und zusammen mit diesem, aber nicht von ihm abgelöst, abgetreten werden können, da nicht ein außenstehender Dritter aus eigenem Recht befugt sein soll, in eine Gesamthandsgemeinschaft, wie sie die Miterbengemeinschaft darstellt, gestaltend durch Ausübung der Nachlaßverwaltung oder Herbeiführung der Auseinandersetzung einzugreifen. Wenn das Berufungsgericht weiter erwägt, dennoch könne hier die Klägerin die Ansprüche der Miterben im Prozeß gegen den Beklagten geltend machen, da ihr von den Miterben die Prozeßführungsbefugnis insoweit übertragen sei, was sich aus der unbestrittenen Behauptung der Klägerin ergebe, ihr seien die Ansprüche der Miterben abgetreten, so ist dies rechtsbedenklich. Getragen wird diese Ansicht des Berufungsgerichts jedoch von seiner weiteren Erwägung, die "Prozeßstandschaft" der Klägerin sei auch im Hinblick auf das hier bestehende Abtretungsverbot deshalb nicht unzulässig, weil es sich nur um die Durchführung von genau festgelegten, von annähernd allen Miterben gebilligten Maßnahmen handele.

40

Tatsächlich haben die Erben die ihnen aus ihrer Miterbenstellung erwachsenen Rechte in dem Vertrag vom 25. Oktober 1960 bereits in vollem Umfange "gestaltet", so daß es sich bei ihrem Anspruch gegen den Beklagten nur noch um die Durchführung der in ihrer "Gestaltung" bereits festgelegten Maßnahmen handelt, nämlich um die Zustimmung zur Verwaltungsmaßnahme des freihändigen Verkaufs des Grundstücks und zur Verteilung des daraus erzielten Erlöses auf die Erben, wobei selbst der Beklagte Einwendungen gegen die Aufteilung des - Erlöses auf die einzelnen Erben nicht erhebt. Gegen die Abtretung dieses "Zustimmungs"-Anspruches an die Klägerin können daher rechtliche Bedenken, aus der Rechtsnatur der abgetretenen Ansprüche, nicht hergeleitet werden.

41

Die Möglichkeit aber, einen Dritten zu ermächtigen, ein Recht des Ermächtigenden im eigenen Namen für Rechnung des ermächtigenden im Wege der Klage mit der Maßgabe geltend zu machen, daß nicht der Rechtsträger, sondern der Ermächtigte Partei des zu führenden Rechtsstreits ist, ist in der Rechtsprechung jedenfalls dann anerkannt, wenn ein besonderes eigenes Rechtsschutzbedürfnis des kraft einer solchen Ermächtigung auftretenden Klägers vorliegt (BGH in LM § 325 ZPO Nr. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung und Rechtslehre). Mit Recht hat das Berufungsgericht das besondere eigene Rechtsschutzinteresse der Klägerin darin gesehen, daß sie, da das Grundstück von ihr bereits bebaut worden sei, ein dringendes Interesse an der Durchführung des Vertrages vom 25. Oktober 1960 habe, zumal es bei der Vielzahl der Erben, die im. Fälle der eigenen Verfolgung des Anspruchs als Klüger hätten auftreten müssen, eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits bedeute, daß die Klägerin zur Durchführung des Rechtsstreits ermächtigt worden sei.

42

Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Klägerin für befugt gehalten, den in Rede stehenden Anspruch im Klagewege gegen den Beklagten geltend zu machen.

43

5.)

Zusammenfassend erweist sich somit die Revision des Beklagten als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft Bundesrichter
Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler
Dr. Reinhardt