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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1997, Az.: 4 StR 147/97

Vorsätzlicher Vollrausch; Ausschluß der Schuldfähigkeit bei einem Alkoholiker im Vollrausch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.1997
Aktenzeichen
4 StR 147/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 03.12.1996

Fundstellen

  • DAR 1998, 165 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
  • NStZ 1997, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1998, 258

Verfahrensgegenstand

vorsätzlicher Vollrausch

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Landau als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwei-brücken vom 3. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, mit Ausnahme derjenigen zur Alkoholaufnahme durch den Angeklagten, bestehen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine - als Schwurgericht zuständige - Strafkam-mer des Landgerichts Kaiserslautern zurück-verwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. Dezember 1995 und unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses dieses Gerichts vom 28. Juni 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches. Sie vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe die ihm angelasteten Taten in schuldfähigem Zustand begangen; sie erstrebt deshalb seine Verurteilung wegen Totschlages bzw. Mordes. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen trank der alkoholabhängige Angeklagte am Tattag erhebliche Mengen Bier. Gegen 21.00 Uhr kam es zwischen ihm und seinem Onkel Wilhelm G. in der Wohnung seines Onkels zu einem Streit, weil dieser ihm Vorhaltungen wegen seines Lebenswandels machte. Als sein Onkel ihm den Rücken zuwandte, schlug der Angeklagte ihm mehrfach mit einem Gipserbeil auf den Hinterkopf. Wilhelm G. verlor daraufhin das Bewußtsein und stürzte zu Boden. Dort schlug der Angeklagte weiter mit dem Beil auf ihn ein. Wilhelm G. erlitt hierdurch eine Vielzahl schwerster Schädel- und Hirnverletzungen, an deren Folgen er verstarb.

3

Durch das Geschehen wurde die ebenfalls in der Wohnung anwesende Tante des Angeklagten, Hella G., wach. Der Angeklagte, dem bewußt war, daß er seinen Onkel getötet hatte, begab sich daraufhin zu seiner auf einem Sofa liegenden Tante und schlug ihr in der Absicht, sie als Tatzeugin auszuschalten, mit dem Gipserbeil insgesamt acht Mal auf den Hinterkopf. Hella G. trug eine Zertrümmerung der Schädeldecke und schwere Gehirnverletzungen davon, welche zu ihrem Tode führten.

4

2.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte infolge seiner nicht widerlegbaren Angaben zur Menge des vor der Tat genossenen Alkohols zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,79 %o aufwies. Es ist aufgrund "der Indizwirkung der hohen BAK" (UA 23) entgegen der Empfehlung des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen zur Überzeugung gelangt, daß nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß im Zeitpunkt der Tatausführung "das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge eines Alkoholrausches vollständig ausgefallen war." Die Indizwirkung werde noch durch den Tatanlaß sowie die Art und Weise der Tatbegehung untermauert. Der Umstand, daß der Angeklagte Alkoholiker sei und deshalb eine "nicht unerhebliche Gifttoleranz" aufweise, sei nicht geeignet, die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration zu erschüttern. Entgegen den vom Sachverständigen angenommenen Anknüpfungstatsachen sei das Tatverhalten des Angeklagten in seinem Ablauf auch "im wesentlichen nicht maßgeblich instrumentalisiert sowie final und zeitlich strukturiert" .

5

3.

Diese Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht meint, eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschließen zu können, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

a)

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision rügt - die Berechnung der maßgeblichen Blutalkoholkonzentration durch das Landgericht Lücken und Widersprüche aufweist. Jedenfalls genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht den rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Darlegungspflicht.

7

Will der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muß er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung dahin, ob das Gericht dem Sachverständigen zu Recht nicht gefolgt ist, ermöglicht wird (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Wiedergabe des Gutachtens beschränkt sich im wesentlichen auf die Mitteilung der vom Sachverständigen gefundenen Ergebnisse, indem die Strafkammer lediglich bemerkt: "Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L. hat ausgeführt, die Tat stelle sich nach seiner Einschätzung nicht als Rauschtat dar, weil der Angeklagte in erheblichem Maße alkoholgewöhnt sei und das Tatverhalten durch einen instrumentalisierten sowie final und zeitlich strukturierten Ablauf imponiere. Auch sei die Tat nicht persönlichkeitsfremd, wie die bisherige Biographie des Angeklagten belege".

8

Allein hiermit ist dem Senat die Überprüfung der abweichenden Gegenansicht des Landgerichts anhand der Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen nicht möglich. Insbesondere ist auch nicht nachprüfbar, von welchen konkreten Anknüpfungstatsachen, die das Landgericht nicht zugrundelegt (UA 21), der Sachverständige bei seiner Beurteilung ausgegangen ist.

9

b)

Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem befürchten, daß es der von ihm zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Blutalkoholkonzentration von 3,79 %o ein zu großes Gewicht beigemessen hat.

10

Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Blutalkoholwert in der Regel von einem Ausschluß der Schuldfähigkeit (oder auch nur von einer erheblichen Verminderung) ausgegangen werden kann, existiert nicht und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht angenommen worden (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; zur Reichweite bei Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB: BGH NStZ 1996, 592 ff. [BGH 09.07.1996 - 1 StR 511/95] und die darin wiedergegebenen übereinstimmenden medizinisch/ psychiatrischen Sachverständigenäußerungen von Joachim und Kröber; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Daher hat der Tatrichter bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, neben der errechneten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. BGHR § 20 StGB Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 9). Hierzu zählt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch der Umstand, daß nach dem derzeitigen medizinischen Kenntnisstand dem Gesichtspunkt der Alkoholgewöhnung und der Alkoholtoleranz des Täters bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung insoweit Bedeutung zukommt, als alkoholgewohnte Personen selbst bei sehr hohen Blutalkoholwerten in ihrer Leistungsfähigkeit in weitaus geringerem Maße von der Alkoholintoxikation beeinträchtigt werden als nicht trinkgewohnte Menschen (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 17; Urteil vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97; Kröber NStZ 1996, 569, 572/573). Demgemäß wird das indizielle Gewicht einer Blutalkoholkonzentration bei einem Alkoholabhängigen regelmäßig geringer einzustufen sein als bei einem Gelegenheitskonsumenten (vgl. Kröber a.a.O. S. 573).

11

In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen Alkoholiker Äthanol schneller aus dem Körper eliminieren als Nicht-Alkoholiker, mithin einen höheren stündlichen Abbauwert aufweisen (vgl. Haffner/Batra/Bilzer/ Dietz/Gilg BA 1992, 53 ff; Schröter/Sopp/Brettel BA 1995, 344, 348). Dies könnte zur Folge haben, daß die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Rückrechnung zugrundezulegenden stündlichen Abbauwerte (vgl. BGHSt 37, 231, 237 und 238) bei diesem Personenkreis nicht mehr dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen (vgl. auch BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26, wo diese Frage offen gelassen worden ist).

12

4.

Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch macht.

13

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß der vom Landgericht vorgenommenen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Pirmasens vom 15. Dezember 1994 entgegensteht.Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 14. Mai 1997 Bezug genommen.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann