Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1995, Az.: IV ZR 196/94
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Beamte; Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit; Nachprüfungsrecht des Versicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 196/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 BB-BUZ
- § 7 BB-BUZ
Fundstellen
- MDR 1996, 588-589 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1996, 150-153 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 1174-1177 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Enthalten die Bedingungen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit für den Fall, daß ein versicherter Beamter ausschließlich infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist (sogenannte Beamtenklausel), hat das Bedeutung für die Auslegung einer Regelung, mit der sich der Versicherer nach einem Leistungsanerkenntnis die Nachprüfung der Dienstunfähigkeit vorbehält.
2. Dem Versicherer ist es im Anwendungsbereich einer solchen Beamtenklausel verwehrt, allein deshalb, weil der entlassene Beamte Versorgungsleistungen nach dem BeamtVG nicht erhält, im Nachprüfungsverfahren seine (weitere) Leistungspflicht davon abhängig zu machen, daß beim Versicherten Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der für alle Versicherten geltenden Voraussetzungen festgestellt wird.
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1. August 1988 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger von Juli 1992 bis Juni 1993 weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.000 DM zu zahlen hat.
Dem Versicherungsvertrag liegen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im folgenden B-BUZ) zugrunde, in denen u.a. bestimmt ist:
"§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
3. Ist der Versicherte während der Versicherungsdauer mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
4. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, daß der Versicherte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
5. Eine mindestens 50 prozentige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn einem Versicherten nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich infolge seines Gesundheitszustands eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt worden ist.
6. Bei einem versicherten Beamten wird auch geleistet, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist. ...
§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit?
1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad oder das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit nachzuprüfen. Dabei sind neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen.
a) Wir bleiben weiter zur Leistung verpflichtet, wenn der Anspruch des Versicherten als Beamter auf Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes bzw. auf Rente als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich infolge seines Gesundheitszustands weiter besteht.
b) Wurde der Versicherte als Beamter entlassen und bezieht er kein Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes bzw. wurde ihm als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente entzogen, so bleiben wir weiter zur Leistung verpflichtet, wenn bei dem Versicherten Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Absatz 1 bis 4 festgestellt wird. Die Bestimmungen des § 4 Absatz 1 b) bis d) sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die hierdurch entstehenden Kosten werden von uns getragen. ..."
Der am 19. April 1967 geborene Kläger war im Oktober 1987 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt worden. Durch Verfügung vom 2. Mai 1990 wurde er unter Widerruf des Beamtenverhältnisses wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen; er leide infolge eines Dienstunfalles vom 9. Februar 1989 an "verminderter Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur rechts". Die unter Einhaltung der Entlassungsfristen zum 30. September 1990 mögliche Entlassung wurde auf Wunsch des Klägers mit Ablauf des 30. Mai 1990 für wirksam erklärt. Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz steht dem Kläger nicht zu.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1990 erklärte die Beklagte, daß sie aufgrund der ihr vom Kläger eingereichten Unterlagen ihre Leistungen aufnehme. Für die Zeit ab 1. Juni 1990 stellte die Beklagte den Kläger deshalb von der Beitragszahlungspflicht frei und zahlte die vereinbarte Rente von monatlich 1.000 DM. Der Kläger nahm nach der Entlassung aus dem Bundesgrenzschutz eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann auf, die er mit Prüfung am 30. Juni 1992 erfolgreich abschloß. Bereits zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 1992 mitgeteilt, daß sie ab 1. Juli 1992 Versicherungsleistungen nicht mehr erbringen werde. Sie berief sich darauf, daß sie nach § 7 der vereinbarten Bedingungen berechtigt sei, die Fortdauer der Leistungspflicht nachzuprüfen. Da der Kläger weder Versorgungsbezüge noch Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, sei zu prüfen, ob er bedingungsgemäß berufsunfähig sei. Berufsunfähigkeit liege mit Beendigung der Ausbildung des Klägers zum Großhandelskaufmann aber nicht vor, weil der Kläger in der Lage sei, danach eine gleichwertige berufliche Tätigkeit auszuüben.
Mit seiner als Teilklage bezeichneten Zahlungsklage verlangt der Kläger weitere Rentenzahlungen bis Juni 1993. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe seit Abschluß der Ausbildung zum Großhandelskaufmann keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Die Beklagte habe sich zu Recht darauf berufen, daß der Kläger seither nicht mehr berufsunfähig sei. Dazu führt es aus:
Die Beklagte sei gemäß § 7 Abs. 1 B-BUZ berechtigt, das Fortbestehen der Berufs- oder Dienstunfähigkeit unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten nachzuprüfen. Dem stehe die (sogenannte) Beamtenklausel in § 2 Abs. 6 B-BUZ nicht entgegen. Diese bestimme die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers, während mit § 7 B-BUZ eine spätere Überprüfung des Fortbestehens dieser Voraussetzungen geregelt werde. Die Beamtenklausel schließe also die Nachprüfung gemäß § 7 B-BUZ nicht aus, sondern werde ihrerseits in der zeitlichen Dauer ihrer Rechtsfolgen durch § 7 der Bedingungen eingeschränkt. Im vorliegenden Falle gelange mithin § 7 Abs. 1b B-BUZ zur Anwendung, weil der Kläger Bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht erhalten habe. Zu weiteren Leistungen sei die Beklagte nach Maßgabe dieser Regelung aber nur bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit verpflichtet. Diese seien beim Kläger nicht gegeben, weil er nach Abschluß seiner Ausbildung als Großhandelskaufmann arbeiten könne. Diese - von ihm auch ausgeübte - Tätigkeit entspreche seiner bisherigen Lebensstellung und sei der früheren beruflichen Tätigkeit als Widerrufsbeamter im Bundesgrenzschutz zumindest gleichwertig.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Enthält § 2 Abs. 6 B-BUZ eine unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit für den Fall der Entlassung oder der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand infolge gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit, hat das zugleich Bedeutung für die Auslegung einer Regelung, mit der sich der Versicherer nach einem Leistungsanerkenntnis (§ 5 B-BUZ) die Nachprüfung seiner Leistungspflicht - wie hier mit § 7 der Bedingungen - vorbehält (Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 4 e). Demgemäß setzt die Auslegung der Bestimmung über das Nachprüfungsverfahren eine Auslegung des § 2 Abs. 6 B-BUZ voraus. Wenn das Berufungsgericht dazu lediglich feststellt, die Klausel betreffe die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers, ist das zwar richtig, erschöpft aber - wie die Revision zu Recht rügt - ihren Regelungsgehalt nicht.
2. Da die Beklagte ihre Bedingungen über einen Oberlandesgerichtsbezirk hinaus verwendet, ist ihre Auslegung unbeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung zugänglich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Unter Anlegung dieses Maßstabes ergibt die Auslegung der Bedingungen der Beklagten, daß § 2 Abs. 6 B-BUZ eine unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit bei Vorliegen der in der Klausel genannten tatbestandlichen Voraussetzungen enthält.
a) Die von der Beklagten mit § 2 B-BUZ getroffene Regelung entspricht in ihren Absätzen 1 bis 4 der Klausel, die der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1989, aaO., zu beurteilen hatte. Demgemäß gilt auch hier: Der Wortlaut der Absätze 1 bis 4 des § 2 B-BUZ verdeutlicht dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer, daß Berufsunfähigkeit nicht schon eintritt, wenn der Versicherte aus gesundheitlichem Anlaß außerstande ist, seinem jeweils zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf nachzugehen. Vielmehr wird für den Regelfall zur weiteren Voraussetzung von Berufsunfähigkeit gemacht, daß der Versicherte gesundheitsbedingt auch außerstande ist, Tatigkeiten auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen, bzw. in Abs. 4 noch umfassender, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben könnte und deren Ausübung seiner bisherigen Lebensstellung entspräche. Für den Eintritt des Versicherungsfalls wird also insoweit auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt, die im Regelfall mehr umfassen, als den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung. Schließlich macht § 2 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a bis d, 2 B-BUZ deutlich, daß im Regelfall der Versicherungsnehmer sämtliche Voraussetzungen des Eintritts eines Versicherungsfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen zu beweisen hat, nicht zuletzt gemäß Abs. 1 das voraussichtliche Andauern des genannten Außerstandeseins, mit dessen Feststellbarkeit der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eintritt.
Von dieser regelmäßig umfassenden Beweispflicht des Versicherungsnehmers macht schon § 2 Abs. 3 B-BUZ eine allerdings auf den Prognosebereich beschränkte Ausnahme. Ist bewiesen, daß der Versicherte seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, Tätigkeiten auszuüben, wie sie unter § 2 Abs. 1 B-BUZ beschrieben werden, so behandelt der Versicherer eine über sechs Monate hinausgehende Fortdauer dieses Zustands als Eintritt des Versicherungsfalls. § 2 Abs. 3 B-BUZ schafft also eine unwiderlegliche Vermutung dafür, daß eine Prognose gestellt werden könnte, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sei keine Erwartung auf Besserung mehr gerechtfertigt.
b) Diesem - dem Versicherungsnehmer erkennbaren - Regelungsgehalt der Absätze 1 bis 4 des § 2 B-BUZ kommt maßgebliche Bedeutung auch für das Verständnis der folgenden Absätze zu.
aa) Nimmt der Versicherungsnehmer zunächst § 2 Abs. 5 B-BUZ in den Blick, so ergibt sich für ihn: Nach dieser Bestimmung liegt eine 50%ige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn einem Versicherten nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt wird. Der erste Halbsatz nimmt damit das allgemeine Leistungsversprechen der Beklagten in § 1 Abs. 1 B-BUZ auf, wonach die Beklagte Versicherungsleistungen erbringt, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer zu mindestens 50% berufsunfähig wird. Mit dem weiteren Inhalt der Regelung wird diese Leistungsvoraussetzung unmittelbar als erfüllt erklärt, wenn dem Versicherten eine der genannten Renten zuerkannt worden ist. Also wird der Versicherungsnehmer § 2 Abs. 5 B-BUZ entnehmen, daß die Leistungspflicht des Versicherers allein von dieser tatbestandlichen Voraussetzung abhängen soll, ohne daß die Beklagte noch eine Prüfung des Grades gesundheitsbedingter Berufsunfähigkeit oder aber die Möglichkeit einer Verweisung auf Vergleichstätigkeiten in Anspruch nehmen will. Gerade diesen Verzicht wird der Versicherungsnehmer so verstehen, daß der Versicherer mit § 2 Abs. 5 B-BUZ eine unwiderlegbare Vermutung leistungsbegründender Berufsunfähigkeit für den Fall der Zuerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen hat.
Daß der Versicherer den Versicherungsnehmer damit weitgehend aus seiner Beweispflicht für den Versicherungsfall entläßt, muß dieses Verständnis des Versicherungsnehmers nicht in Frage stellen, zumal er schon bei § 2 Abs. 3 B-BUZ zur Kenntnis genommen hat, daß der Versicherer auch anderweit Einschränkungen von der Beweispflicht geregelt hat. Eine solche Einschränkung erscheint hier auch naheliegend, weil es schon im Verfahren des gesetzlichen Rentenversicherers zu einer Prüfung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Möglichkeiten, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, gekommen sein muß. Es kommt hinzu, daß auch die Bestimmung des § 4 B-BUZ die Annahme einer in § 2 Abs. 5 B-BUZ enthaltenen unwiderlegbaren Vermutung bestätigt. Sie schreibt dem Versicherungsnehmer ein unterschiedliches Vorgehen bei der Anspruchsgeltendmachung vor, je nachdem ob § 2 Abs. 5 B-BUZ - bzw. die noch zu erörternde Regelung unter Abs. 6 - zum Zuge kommt, oder ob es sich um die Geltendmachung eines der sonstigen Versicherungsfälle von Berufsunfähigkeit handelt. Der Versicherungsnehmer muß im Falle des § 2 Abs. 5 B-BUZ gemäß § 4 Abs. 1e der Bedingungen neben einem Arztbericht über das Leiden nur eine beglaubigte Abschrift des Rentenbescheides einreichen. Daß der Versicherer damit auf die ansonsten einzureichenden Unterlagen, Erklärungen und ausführlichen Berichte der behandelnden Ärzte verzichtet, verdeutlicht, daß er sich für die Prüfung seiner Leistungspflicht auf die Feststellung beschränken will, ob gesundheitsbedingt ein Rentenanspruch zuerkannt worden ist. Das aber macht nur Sinn, wenn § 2 Abs. 5 B-BUZ eine allein an diesen Tatbestand anknüpfende unwiderlegbare Vermutung leistungsbegründender Berufsunfähigkeit enthält, so daß es auf die Prüfung des Grades der Berufsunfähigkeit oder von Verweisungsmöglichkeiten nicht mehr ankommt.
bb) Vor diesem Verständnishintergrund kann der Versicherungsnehmer auch die anschließende Regelung des § 2 Abs. 6 B-BUZ nur noch dahin verstehen, daß der Versicherer auch mit ihr eine unwiderlegbare Vermutung leistungsbegründender Berufsunfähigkeit nunmehr für den Fall geschaffen hat, daß ein Beamter wegen gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.
Zwar wird in § 2 Abs. 6 B-BUZ - der sogenannten Beamtenklausel - nicht wie in der vorausgehenden Regelung des § 2 Abs. 5 B-BUZ die Formulierung gebraucht "Eine mindestens 50 prozentige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ...". Gleichwohl kann und wird der Versicherungsnehmer die hier benutzte Wendung "Bei einem versicherten Beamten wird auch geleistet, wenn ..." in keinem anderen Sinne verstehen. Denn es macht keinen Unterschied, ob eine Klausel mit den Worten des § 1 Abs. 1 B-BUZ ausfüllt, daß der Versicherer bei bestimmten danach benannten Voraussetzungen leisten wird, oder ob einleitend unmittelbar davon die Rede ist, daß der Versicherer leisten wird, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die einleitenden Wendungen sind also austauschbar, ohne daß dies zu einer Änderung des Inhalts der jeweiligen Regelung führt.
Auch der sogenannten Beamtenklausel wird der Versicherungsnehmer entnehmen, daß die Leistungspflicht des Versicherers allein davon abhängen soll, daß der Beamte gesundheitsbedingt wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Die unmittelbare Verknüpfung der Leistungspflicht mit nur diesen anschließend genannten Voraussetzungen bringt abermals zum Ausdruck, daß der Versicherer auf die Prüfung des Grades gesundheitsbedingter Berufsunfähigkeit und die Möglichkeit einer Verweisung auf eine Vergleichstätigkeit verzichten will. Das aber kennzeichnet erneut eine mit der Klausel geschaffene unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit bei Entlassung oder Pensionierung eines Beamten infolge gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Dem entspricht es, wenn auch § 4 B-BUZ bei Anwendbarkeit der Beamtenklausel das vom Versicherungsnehmer erforderte Vorgehen bei der Anspruchsgeltendmachung mit eben jener Bestimmung regelt, die auch im Falle des § 2 Abs. 5 B-BUZ anwendbar ist. Auch hier fordert § 4 Abs. 1e B-BUZ vom Versicherungsnehmer neben einem Arztbericht über das Leiden nur eine beglaubigte Abschrift der Verfügung und der Urkunde über die Entlassung bzw. über die Versetzung in den Ruhestand. Das zu § 2 Abs. 5 B-BUZ insoweit Ausgeführte gilt deshalb hier ebenso (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 14. Juni 1989, aaO., unter 4 c).
3. Mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 1990 hat die Beklagte ihre Leistungspflicht anerkannt (§ 5 B-BUZ). Das Anerkenntnis beruht unstreitig auf der unter Widerruf des Beamtenverhältnisses ausgesprochenen Entlassung des Klägers, die nach Maßgabe der Entlassungsverfügung wegen dessen mangelnder gesundheitlicher Eignung erfolgt ist. Die Beklagte hat also eine Entlassung des Beamten wegen Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt; sie hat Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 B-BUZ anerkannt.
Auf die Frage, ob die Beklagte Versicherungsleistungen schon bei einer Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit versprochen hat, kommt es nach dem Leistungsanerkenntnis nicht mehr an.
4. a) Durch § 7 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ hat sich die Beklagte für berechtigt erklärt, nach Anerkennung oder Feststellung ihrer Leistungspflicht auch das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit nachzuprüfen. Mit der unwiderlegbaren Vermutung in § 2 Abs. 6 B-BUZ sind dieser Nachprüfung im Anwendungsbereich dieser Klausel jedoch von vornherein Grenzen gezogen (Senatsurteil vom 14. Juni 1989, aaO., unter 4 e). Denn aus der Unwiderlegbarkeit der Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit, die allein an den Tatbestand gesundheitsbedingter Entlassung oder Pensionierung eines Beamten anknüpft, ergibt sich notwendig deren Fortgeltung auch über ein Anerkenntnis hinaus, solange Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand fortbestehen. Dem ist deshalb bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen über das Nachprüfungsverfahren Rechnung zu tragen.
b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte könne sich bei ihrer Mitteilung über die Leistungseinstellung (§ 7 Abs. 3 B-BUZ) auf die Regelung in § 7 Abs. 1b B-BUZ stützen, die sie zu der Nachprüfung berechtige, ob beim Kläger die Voraussetzungen allgemeiner Berufsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 bis 4 B-BUZ) gegeben sind. Das verkennt die Auswirkungen der unwiderlegbaren Vermutung in § 2 Abs. 6 B-BUZ.
aa) Mit § 7 Abs. 1 B-BUZ hat sich die Beklagte zwar zunächst allgemein vorbehalten, auch das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit nachzuprüfen, sie hat jedoch in den Folgeregelungen über ihre (weitere) Leistungspflicht nicht mehr auf den Tatbestand gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit, sondern auf den Anspruch auf Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz (Abs. 1a) bzw. auf den Bezug dieser Versorgungsleistungen (Abs. 1b) abgestellt. Soweit die Beklagte dabei mit § 7 Abs. 1a B-BUZ weitere Leistungen schon anknüpfend daran verspricht, daß der Anspruch des Beamten auf die genannten Versorgungsleistungen gesundheitsbedingt weiterbesteht, kann das die Auswirkungen der unwiderlegbaren Vermutung in § 2 Abs. 6 B-BUZ nicht berühren. Es ist Sache der Beklagten, wenn sie die Fortdauer der Entlassung oder Pensionierung aus dem weiteren Bestehen des Anspruchs auf Versorgungsleistungen entnehmen will.
bb) Das gilt aber nicht für den Gegenschluß, den die Beklagte ihrer Regelung unter § 7 Abs. 1b der Bedingungen zugrunde gelegt hat. Denn nach deren Maßgabe will die Beklagte einem entlassenen Beamten, der keine der genannten Versorgungsleistungen bezieht, nur dann weiter zu Versicherungsleistungen verpflichtet sein, wenn dieser berufsunfähig im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 B-BUZ ist. Damit wird dem Umstand, daß ein entlassener Beamter Versorgungsleistungen nicht bezieht, die Vermutung entnommen, daß seine Dienstunfähigkeit nicht fortbesteht. Denn die Beklagte beansprucht mit dieser Regelung gerade nicht, die Voraussetzungen des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen - hinsichtlich einer etwaigen Besserung des Gesundheitszustandes - selbst nachzuprüfen, sie beansprucht vielmehr eine Prüfung der Berufsunfähigkeit des entlassenen Beamten anhand der zu § 2 Abs. 1 bis 4 B-BUZ geregelten Voraussetzungen. Für einen früheren Beamten auf Widerruf, auf den sich das Leistungsversprechen in § 2 Abs. 6 B-BUZ gleichermaßen erstreckt und dessen Berufsunfähigkeit die Beklagte in Anwendung dieser Klausel gemäß § 5 B-BUZ anerkannt hat, kann das zur Folge haben, daß die in der Beamtenklausel enthaltene unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit in ihrer Wirkung wiederaufgehoben wird, ohne daß der Tatbestand der Entlassung entfallen ist und - sogar darüber hinaus - ohne daß eine Veränderung der dafür maßgeblichen Gesundheitsverhältnisse eingetreten ist. Denn ein Beamter auf Widerruf kann - wie hier der Kläger - infolge seines Gesundheitszustandes entlassen werden, ohne daß ihm mit der Entlassung ein Anspruch auf die in § 7 Abs. 1b B-BUZ genannten Versorgungsleistungen entsteht (vgl. §§ 32, 34 BBG; §§ 4, 15, 38 BeamtVG). Auch ohne Änderung der für seine Entlassung, seine Dienstunfähigkeit, maßgeblichen Verhältnisse führt § 7 Abs. 1b B-BUZ hier also dazu, daß der Versicherte weitere Leistungen nur bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 B-BUZ erhalten kann.
Jedenfalls eine solche nachträgliche Beschränkung ihres auf die unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit bei Entlassung gegründeten Leistungsanerkenntnisses kann sich die Beklagte im Nachprüfungsverfahren nicht wirksam vorbehalten. Denn mit dieser Regelung wird nicht - worauf nach § 7 Abs. 1 B-BUZ das Nachprüfungsverfahren angelegt ist - geänderten Umständen Rechnung getragen, die für das Anerkenntnis von Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt worden sind. Die Regelung entzieht vielmehr der unwiderlegbaren Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit bei Entlassung infolge Dienstunfähigkeit nachträglich durch das Abstellen auf einen den Leistungsvoraussetzungen fremden Umstand - den Bezug von Versorgungsleistungen - die Grundlage. Das führt bei einem entlassenen Widerrufsbeamten im Ergebnis zu einem völligen Neuaufrollen des für den Eintritt von Berufsunfähigkeit maßgeblichen Sachverhalts, das dem Versicherer im Rahmen eines vorbehaltenen Nachprüfungsverfahrens wegen der Bindungswirkung des Anerkenntnisses nicht erlaubt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91 - VersR 93, 562 unter III, 1).
Demgemäß kann der Umstand, daß der Versicherte nach seiner Entlassung als Beamter auf Widerruf keine Versorgungsleistungen erhält, nicht dazu führen, daß die Beklagte unbeschadet der Frage des Fortbestehens der Entlassung oder der Dienstunfähigkeit Leistungen nur noch unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 4 B-BUZ zu gewähren hat. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Klausel des § 7 Abs. 1b B-BUZ nicht auch wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5 AGBG als unwirksam zu beurteilen wäre.
Daß die Entlassung des Klägers nicht aufrechterhalten worden ist, hat die Beklagte in ihrer Änderungsmitteilung nicht geltend gemacht; nichts anderes gilt für eine Änderung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, die für die Entlassung maßgeblich geworden sind. Mit insoweit veränderten Umständen kann die Beklagte ihre Leistungseinstellung deshalb nicht rechtfertigen.
5. Mit ihrer Änderungsmitteilung vom 20. Mai 1992 hat sich die Beklagte weiterhin darauf berufen, daß der Kläger nach Abschluß seiner Ausbildung zum Großhandelskaufmann und den damit neu erworbenen Fähigkeiten in der Lage sei, eine seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit auszuüben. Auch dieser Umstand rechtfertigt die Leistungseinstellung hier nicht.
a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei schon wegen § 7 Abs. 1b der Bedingungen berechtigt gewesen, bei Prüfung der Voraussetzungen allgemeiner Berufsunfähigkeit des Klägers auch neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen, kann dem schon aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Denn mit der Anknüpfung an den fehlenden Bezug von Versorgungsleistungen konnte sich die Beklagte den Rückgriff auf die Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 B-BUZ nicht rechtswirksam eröffnen. Deshalb geht insoweit auch die Prüfung einer durch neu erworbene Fähigkeit eröffneten Möglichkeit der Ausübung einer Vergleichstätigkeit ins Leere.
b) Der Hinweis auf die Berechtigung zur Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Tätigkeiten findet sich indessen schon in § 7 Abs. 1 Satz 2 B-BUZ. Die Beklagte könnte damit die Absicht verfolgt haben, sich innerhalb des Nachprüfungsverfahrens stets dann eine Verweisungsmöglichkeit zu eröffnen, wenn der Versicherte - unbeschadet des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit - neue berufliche Fähigkeiten erworben hat, die ihn in die Lage versetzen, eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Im vorliegenden Falle kann es jedoch auf sich beruhen, ob der Versicherer mit seinen Bedingungen im Anwendungsbereich der eine unwiderlegbare Vermutung enthaltenden Beamtenklausel eine solche nachträgliche Verweisungsmöglichkeit rechtswirksam vereinbaren kann. Denn selbst wenn die Beklagte mit § 7 Abs. 1 Satz 2 B-BUZ diese Absicht verfolgt haben sollte, wäre diese Vorstellung hier nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen und deshalb gemäß § 5 AGBG unbeachtlich geblieben.
Mit § 7 Abs. 1 B-BUZ hat sich der Versicherer das Recht vorbehalten, "das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad oder das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit nachzuprüfen". Wenn es im Anschluß daran heißt, daß neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, so wird der Versicherungsnehmer diesen Zusatz zunächst auf die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit beziehen, für die sich sein Sinn für das Nachprüfungsverfahren auch ohne weiteres erschließt. Beim "Fortbestehen der Dienstunfähigkeit" gilt das indessen nicht. Denn deren Fortbestand ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der gesundheitsbedingt entlassene oder in den Ruhestand versetzte Beamte neue Fähigkeiten zur Ausübung eines anderen Berufs erwirbt. Daß der Versicherer eine Berücksichtigung neu erworbener Fähigkeiten auch bei Fortbestand der Dienstunfähigkeit dennoch im Wege der Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit in Anspruch nehmen will, wird der Versicherungsnehmer schon wegen der Folgeregelung unter Buchst. a nicht annehmen können. Denn mit ihr verspricht die Beklagte weitere Leistungen schon bei fortbestehendem Anspruch auf Versorgungsleistungen, also auch dann, wenn der Versicherte neue berufliche Fähigkeit erworben hat. Vor allem aber hat der Versicherungsnehmer schon zur Kenntnis genommen, daß die Beklagte im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 6 B-BUZ von der Unwiderlegbarkeit vollständiger Berufsunfähigkeit bei gesundheitsbedingter Entlassung oder Pensionierung des Beamten ausgeht. Wenn die Beklagte bereits hier auf die Prüfung der Möglichkeit einer Verweisung auf eine Vergleichstätigkeit verzichtet hat, hat der Versicherungsnehmer keinen Anlaß anzunehmen, daß die Beklagte sich diese Möglichkeit trotz Fortbestehens der Dienstunfähigkeit nunmehr im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens verschaffen will.