Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1990, Az.: 4 StR 502/90
Aufhebung eines Strafausspruchs hinsichtlich einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; Rechtfertigung einer Maßregel; Persönliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Darlegung der Gründe, warum eine befristete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht ausreicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 502/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 11973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 17.08.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VerkMitt 1991, 50
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Sperre für immer verhängt, muß dargelegt werden, warum eine zeitlich begrenzte Sperre bis zu fünf Jahren nicht ausgereicht hätte, um die vom Täter drohende Gefahr abzuwenden.
In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. November 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. August 1990 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann jedoch bei beiden Angeklagten nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat zur Begründung der Anordnung nach § 69 a Abs. 1 Satz 2, 3 StGB lediglich ausgeführt, die Angeklagten hätten sich dadurch, daß sie "zur Durchführung der ganz erheblich schwerwiegenden Tat" (nach §§ 177, 178, 237 StGB) ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Dauer erwiesen. Das reicht zur Rechtfertigung der Maßregel nicht aus. Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 StGB ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters. Diese ist nicht nach allgemeinen Strafzumessungsregeln zu beurteilen. Die Schwere der Tatschuld ist insoweit nur von Bedeutung, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten und auf den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag, auf die es für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt (BGH VRS 7, 301, 303; BGHSt 15, 393, 397; BGHR StGB § 69 a I Dauer 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85 - bei Holtz MDR 1987, 979 sowie vom 22. Mai 1990 - 1 StR 224/90 -, vom 12. Juni 1990 - 1 StR 209/90 - und vom 25. September 1990 - 4 StR 417/90, zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB § 69 a I Dauer 2). Hinzu kommt, daß bei der Anordnung einer Sperre für immer nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB darzulegen ist, warum eine zeitlich begrenzte Sperre bis zu fünf Jahren nicht ausgereicht hätte, um die vom Täter drohende Gefahr abzuwenden (vgl. Jagusch/Hentschel, 30. Aufl. § 69 a StGB Rdn. 4 m.w.Nachw.).
Goydke
Steindorf
Maatz
Basdorf