Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1979, Az.: II ZR 83/79
Anerkennung der Abtretung von Ansprüchen auf Übertragung eines Geschäftsanteils ; Klage auf Übertragung eines treuhänderisch erworbenen Rechts aus abgetretenem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 83/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 23.02.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 75, 352 - 356
- DB 1980, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1980, 376-377
- GmbHR 1981, 55-56 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1100-1101 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Wolfgang R., Z.straße ..., S.,
Prozessgegner
Frau Lotti W., W.straße ..., S.,
Amtlicher Leitsatz
Die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf grundsätzlich der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG (Weiterführung von BGHZ 19, 69).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23. Februar 1979 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte hat zusammen mit einer Frau R. als Treuhänder des Ehemanns der Klägerin am 4. August 1976 die R. & Co. GmbH gegründet. Hierbei übernahm er eine Stammeinlage von 20.000 DM, Frau R. die restliche Einlage von 10.000 DM. Die Stammeinlagen sind voll erbracht. Die Mittel hierfür hatte der Ehemann der Klägerin zur Verfügung gestellt. Frau R. ist als Mitgesellschafterin aus der GmbH ausgeschieden, nachdem sie dem Beklagten am 29. März 1977 ihren Geschäftsanteil für 10.000 DM verkauft und übertragen hatte. Den Kaufpreis hat sie an die Klägerin oder deren Ehemann weitergeleitet.
Die Klägerin verlangt - soweit hier noch von Interesse - aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von dem Beklagten Übertragung der treuhänderisch erworbenen Rechte und hat demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr seinen Geschäftsanteil von 20.000 DM an der GmbH abzutreten. Der Beklagte hält die Klage vor allem deshalb für unbegründet, weil jene Abtretung in der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG hätte vorgenommen werden müssen und außerdem seine (des Beklagten) nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung fehle. Beide Vorinstanzen haben der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
1.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin behauptete Abtretung eines ihrem Ehemann gegen den Beklagten zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruchs dahin gewürdigt, daß hiermit der Anspruch auf Übertragung der Rechte aus dem Treuhandgeschäft (Strohmann-Gründung) gemeint war. Die gegen diese Würdigung von der Revision erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO); die Auslegung der Abtretungsvereinbarung durch das Berufungsgericht ist auch möglich, aus Rechtsgründen nicht angreifbar und daher für das Revisionsgericht bindend.
2.
Der Ehemann der Klägerin konnte nach der Beendigung des Treuhandverhältnisses (diese stellen die Parteien nicht in Frage) von dem Beklagten verlangen, daß er ihm den treuhänderisch erworbenen Geschäftsanteil übertrug.
Diesen Anspruch hat er der Klägerin abgetreten, allerdings nicht in der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG (notarielle Beurkundung). Sie war nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht erforderlich. Es sei vielmehr anerkannten Rechts, daß die Abtretung der Rechte aus einem obligatorischen Vertrag keine Abtretung eines Geschäftsanteils beinhalte und daher formlos gültig sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, sie findet auch in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 17. November 1955 (BGHZ 19, 69) keine Stütze. In diesem wie in dem Urteil vom 24. März 1954 (BGHZ 13, 49 [BGH 24.03.1954 - II ZR 23/53]) hat der Senat für die Frage, wieweit das Formerfordernis zu erstrecken sei, auf den Zweck der Vorschrift abgestellt. Er geht dahin, den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen auszuschließen. Unter diesem Gesichtspunkt ist in den zuvor erwähnten Entscheidungen die formlose Vollmacht an einen namentlich Benannten zur Abtretung eines Geschäftsanteils ebenso als wirksam anerkannt worden wie die formlose Abtretung des Übertragungsanspruchs des Treugebers gegen den bisherigen Treuhänder auf einen neuen Treuhänder. Denn im einen wie im anderen Fall diente die rechtliche Gestaltung von ihrer Art her nicht dazu, einen formlosen Handel mit Geschäftsanteilen zu ermöglichen.
In dem Urteil vom 17. November 1955 (a.a.O. = LM GmbHG § 15 Nr. 3 m. Anm. Fischer = GmbH-Rdsch. 1956, 44 m. Anm. Ganßmüller) konnte offenbleiben, ob allgemein die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils unter § 15 Abs. 3 GmbHG fällt, die vom Wortlaut dieser Vorschrift unzweifelhaft nicht erfaßt wird. In der vorliegenden Sache kommt es auf diese Rechtsfrage an, es sei denn - was jedoch beim gegenwärtigen Prozeßstand nicht abschließend beurteilt werden kann -, die Abtretung an die Klägerin habe nur einen Treuhänderwechsel bewirkt (vgl. unten 3.). Die Rechtsfrage ist dahin zu beantworten, daß die formlose Abtretung von Ansprüchen auf Übertragung eines Geschäftsanteils von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden kann, da anderenfalls Sinn und Zweck der zwingenden Formvorschrift des § 15 Abs. 3, 4 GmbHG verfehlt würde (wie hier Fischer a.a.O. und in Scholz/Fischer, GmbHG 8. Aufl. § 15 Anm. 5; Ganßmüller a.a.O.; Schlüter in "Entwicklungstendenzen im Wirtschafts- und Unternehmensrecht" - Festschr. f. Bartholomeyczik - 1973, S. 359, 361; Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl. § 15 Anm. 4 C). Dieselbe Auffassung liegt übrigens § 52 Abs. 2 des Regierungsentwurfs eines GmbH-Gesetzes zugrunde, wonach eine Vereinbarung, durch die "ein Anspruch auf Abtretung eines Geschäftsanteils übertragen wird", ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf. Mit dieser Vorschrift soll nach der Begründung eine Lücke des geltenden Rechts geschlossen werden, "die bisher einen unerwünschten formlosen Handel mit Geschäftsanteilen nicht völlig ausschloß" (BT-Drucks. 7/253, S. 113).
Es reicht entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Hachenburg-Schilling/Zutt, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 39/40; Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl. § 15 Anm. 28) nicht aus, auf die Umgehung des Gesetzes im Einzelfall abzustellen. Zwar ist den Vertretern dieser Auffassung darin recht zu geben, daß die Abtretung des Übertragungsanspruchs und diejenige des Geschäftsanteils in Tatbestand und Wirkung unterschiedlich sind. Dieser auf die rechtliche Gestaltung des Einzelvorgangs bezogene Vergleich besagt aber nichts für die Eignung der Anspruchsabtretung zum Aufbau eines Marktes, der wirtschaftlich auf den Umsatz von Geschäftsanteilen geht. Diese Eignung läßt sich nicht leugnen und ist auch nicht ganz fernliegend (vgl. die bei Bett, BankA 1910/11, 143; Kormann, LZ 1912, 640 f erwähnten Gestaltungen, wobei es jedoch auf die börsenähnliche Organisation und die Massenhaftigkeit der Geschäfte nicht entscheidend ankommt). Der angemessene Weg, die Entwicklung eines solchen vom Gesetz mißbilligten Marktes zu unterbinden, ist, die Anspruchsabtretung ebenfalls der Formvorschrift zu unterwerfen. Denn die Prüfung, ob im Einzelfall eine Umgehung vorliegt, genügt nicht dem Gesetzeszweck, einen formlosen Handel mit Geschäftsanteilen als wirtschaftlichem Gegenstand gar nicht erst aufkommen zu lassen, da es meist sehr schwierig sein wird festzustellen, ob sich das jeweilige Geschäft im Rahmen einer "Vermarktung" von Geschäftsanteilen abspielt. Nur umgekehrt erscheint es vertretbar, um den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 und 4 nicht unnötig auszudehnen, bestimmte Abtretungsvorgänge von dem Formzwang auszunehmen, nämlich wenn sie ihrer Art nach - wie beim Treuhänderwechsel (BGHZ 19, 69) - offensichtlich nicht dazu dienen können, den Handel mit Geschäftsanteilen zu fördern.
3.
Das angefochtene Urteil kann hiernach mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung und beim gegenwärtigen Prozeßstand auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden; es ist aufzuheben. Die Sache ist aber nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Denn die Umstände des Falles (Abtretung von einem Ehegatten an den anderen) legen es nahe, daß nur der Treuhänder gewechselt werden sollte (Klägerin anstatt des Beklagten); in diesem Fall würde, wie zuvor ausgeführt, das Formerfordernis nicht eingreifen. Der Klägerin muß entsprechend dem § 139 ZPO zugrunde liegenden Gedanken Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag insoweit zu ergänzen.
Gelangt das Berufungsgericht erneut zum Ergebnis, daß die Klägerin den Anspruch ihres Ehemanns wirksam erworben hat, so würde die fehlende Zustimmung des Beklagten nach § 7 der GmbH-Satzung ("Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. ...") dem Erfolg der Klage nicht entgegenstehen. Denn die mit der Gesellschaftsgründung entstandene Verpflichtung des Beklagten, den treuhänderisch erworbenen Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses herauszugeben, schließt die Berufung auf das Zustimmungserfordernis aus; sie kann nicht dadurch hinfällig werden, daß der Beklagte einen Geschäftsanteil zu eigenem Recht hinzuerworben hat.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe