Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1985, Az.: IVa ZR 81/84
Kündigung einer Krankentagegeldversicherung durch den Versicherer; Funktion der Krankheitskostenversicherung und Krankentagegeldversicherung; Inhaltskontrolle von Versicherungsklauseln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 81/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.03.1984
- LG Hamburg - 22.04.1983
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 14 Abs. 1 MB/KT 78 (Musterbedingungen 1978 des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankentagegeldversicherung)
Fundstellen
- BB 1987, 511
- MDR 1986, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2369 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
H. M. Krankenversicherung a.G.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, N. R. straße 3-12, H.
Prozessgegner
Hans-Jürgen A., Zum S. 30, H.
Amtlicher Leitsatz
§ 14 Abs. 1 der MB/KT 78 verstößt nicht gegen § 9 AGBG.
In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. März 1984 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten mit Wirkung ab Oktober 1980 zwei Krankentagegeldversicherungen abgeschlossen. Ihnen lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung zugrunde, die in § 14 folgende Bestimmung enthielten:
"Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die gesetzlichen Bestimmungen für das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt."
Mitte 1981 wurde der Kläger wegen einer Beinverletzung arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihm in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 30. Januar 1983 das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld von DM 150,- täglich. Mit Schreiben vom 22. September 1982 kündigte sie die beiden Krankentagegeldversicherungsverträge.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, daß das Krankentagegeldversicherungsverhältnis zwischen den Parteien Versicherungsschein-Nr. 300/0171 025 A, T 2/100 und V 2/50 gemäß Versicherungsschein vom 23. September 1981 durch die Kündigung der Beklagten vom 22. September 1982 zum 31. Dezember 1982 nicht beendet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hatte der Kläger bei der Beklagten zwei Krankentagegeldversicherungen abgeschlossen. Im Klageantrag ist jedoch nur von einem Versicherungsverhältnis die Rede. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen besteht jedoch kein Zweifel daran, daß sich die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung auf beide Krankentagegeldversicherungen bezog und daß mit der Feststellungsklage die Kündigung im vollen Umfang, also hinsichtlich beider Versicherungen, angegriffen werden soll. Auf die Frage, ob hier trotz unterschiedlicher Versicherungsnummern nur ein einheitliches Versicherungsverhältnis vorliegt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
II.
Der Senat hat im Urteil vom 6. Juli 1983 - IVa ZR 206/81 - (BGHZ 88, 78) AGB-Klauseln, die dem Krankentagegeldversicherer ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht zubilligen, für unwirksam erklärt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, gilt für die Krankheitskostenversicherung nichts anderes. Der Grund für diese besondere rechtliche Behandlung der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung liegt in ihrer - auch von den Krankenversicherern anerkannten und in der Werbung hervorgehobenen - sozialen Funktion; diese beiden Versicherungsarten sind heute für die Selbständigen zu einem Ersatz für den fehlenden Sozialversicherungsschutz geworden. Dagegen treffen die vom Senat angestellten Erwägungen für die Krankenhaustagegeldversicherung nicht zu. Diese Versicherung ist für die soziale Absicherung des Versicherungsnehmers nicht zwingend erforderlich; sie hat in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Gegenstück und wird vielfach auch Sozialversicherten angeboten. Von diesem Gesichtspunkt aus erscheint es durchaus sinnvoll, daß die Krankenversicherer in der Krankenhaustagegeldversicherung auf das Kündigungsrecht nicht im gleichen Umfang verzichtet haben wie in der Krankheitskostenversicherung. Die Versicherungsbedingungen differenzieren allerdings zwischen der Krankheitskostenvollversicherung einerseits und der Krankheitskostenteilversicherung und der Krankentagegeldversicherung andererseits: Während bei der erstgenannten das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers von Anfang an ausgeschlossen ist, wird es bei den letzteren nur, ebenso wie in der Krankenhaustagegeldversicherung, auf drei Jahre begrenzt (vgl. § 14 Abs. 1 MB/KK 76 und § 14 Abs. 1 MB/KT 78). Nach der früheren Fassung der Musterbedingungen war sogar der Versicherungsnehmer in der Krankentagegeldversicherung schlechter gestellt als in der Krankenhaustagegeldversicherung; in der letzteren stand nach § 14 Abs. 1 MB/KK 66 dem Versicherer nur während der drei ersten Versicherungsjahre ein Kündigungsrecht zu, während die MB/KT 72 in § 14 Abs. 1 keine zeitliche Begrenzung des Kündigungsrechts vorsah. Zur sozialen Absicherung eines Berufstätigen ist jedoch der Schutz gegen einen etwaigen krankheitsbedingten Verdienstausfall ebenso wichtig, manchmal sogar noch wichtiger als der Schutz vor der Belastung mit Behandlungskosten.
Aus alledem kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Vereinbarung eines auf die ersten drei Jahre beschränkten ordentlichen Kündigungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 9 AGBG zu beanstanden wäre:
a)
Zweck der Inhaltskontrolle ist es, Mißbräuchen bei der Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu begegnen. Dagegen dient sie nicht dazu, eine vom Standpunkt des Verbrauchers aus optimale Gestaltung der Bedingungen zu erreichen. Aus diesem Grunde kann von einem privaten Krankenversicherer nicht verlangt werden, daß er seinem Versicherungsnehmer die gleichen Bedingungen anbietet wie die Sozialversicherung; etwas Derartiges kann der Versicherungsnehmer schon deshalb nicht erwarten, weil die private Krankenversicherung zum Teil von Unternehmen betrieben wird, die sich vom Versicherungsgeschäft einen Gewinn versprechen. Man wird es deshalb grundsätzlich den Krankenversicherern nicht verwehren können, daß sie sich ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingen; dieses Kündigungsrecht darf allerdings nicht so ausgestaltet werden, daß dadurch der Schutzzweck der Krankenversicherung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt aber dann nicht vor, wenn das Kündigungsrecht des Versicherers auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränkt wird. Es handelt sich dabei, worauf schon das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen hat, um eine Art Probezeit (VersR 1982, 745, 746 a.E.).
b)
Dahingestellt bleiben kann, ob die Krankenversicherer auch berechtigt gewesen wären, sich in der Krankheitskostenvollversicherung eine Kündigung für die ersten drei Versicherungsjahre vorzubehalten. Daß sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, nötigt sie nicht dazu, den Versicherungsnehmern auch in der Krankentagegeldversicherung in der gleichen Weise entgegenzukommen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der auf einem bestimmten Gebiet seinem Vertragspartner weiter entgegenkommt, als er nach den Grundsätzen über die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet wäre, ist nicht gehalten, auf einem anderen Gebiet das gleiche Entgegenkommen zu zeigen.
III.
1.
Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung kann auch nicht etwa deshalb als unwirksam angesehen werden, weil sie während einer länger dauernden Erkrankung des Klägers ausgesprochen worden ist. Nach § 7 der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung hört mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses auch die Leistungspflicht für schwebende Versicherungsfälle auf, und zwar in der Regel sofort, in den Fällen, in denen, wie hier, das Versicherungsverhältnis vom Versicherer nach § 14 Abs. 1 MB/KT 78 gekündigt wurde, am 30. Tag nach dem Wirksamwerden der Kündigung. Ob diese Bestimmung nach § 9 AGBG beanstandet werden kann, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu prüfen. Wenn sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten sollte, so würde dadurch die Gültigkeit des § 14 Abs. 1 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nicht berührt (§ 6 Abs. 1 AGBG); die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wäre also gleichwohl wirksam und die auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses gerichtete Klage unbegründet. Der Fortfall von § 7 der Musterbedingungen hätte lediglich zur Folge, daß die Leistungspflicht des Versicherers trotz der Beendigung des Versicherungsverhältnisses während des schwebenden Versicherungsfalls andauert. Diese Frage könnte aber nur durch eine Leistungsklage oder durch eine Klage auf Feststellung der Fortdauer der Leistungspflicht geklärt werden.
2.
In der Kündigung kann auch keine unzulässige Rechtsausübung gesehen werden. Wenn es wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falls als treuwidrig anzusehen sein sollte, daß sich die Beklagte der Leistungspflicht für den schwebenden Versicherungsfall (teilweise) entzieht, so könnte die nach § 242 BGB vorzunehmende Korrektur allenfalls darin bestehen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bis zur Beendigung des schwebenden Versicherungsfalls zugebilligt wird, nicht aber darin, daß man die Kündigung selbst als unwirksam behandelt.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs