Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.10.2025, Az.: B 12 BA 31/25 B
Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- (GRV) und Arbeitslosenversicherung sowie von Umlagen; Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.10.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 31/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:101025BB12BA3125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 24.04.2023 - AZ: S 18 BA 98/20
- LSG Hessen - 03.04.2025 - AZ: L 8 BA 21/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Allein die Einfachheit einer Tätigkeit unter Einbindung in betriebliche Abläufe kann ein hinreichendes Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sein.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5305,24 Euro festgesetzt
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- (GRV) und Arbeitslosenversicherung sowie von Umlagen in Höhe von insgesamt 5305,24 Euro aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin im Jahr 2014.
Die klagende GmbH ist ein auf Fundraising für gemeinnützige Organisationen spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. Der Beigeladene ist hauptberuflich selbstständig als DJ, Studiomusiker und Musikproduzent. Er holte projektbezogen nach Absprache bei der Klägerin Briefe ab, verpackte sie in Umschläge und lieferte sie anschließend bei der Klägerin wieder ab. Dafür rechnete er vereinbarungsgemäß einen Stundenlohn von 13 Euro ab. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von zuletzt 45 967,28 Euro nach (Bescheid vom 16.10.2018, Teilabhilfebescheid vom 7.7.2020, Widerspruchsbescheid vom 23.9.2020), davon entfielen auf den Beigeladenen zuletzt noch 5305,24 Euro (Bescheid vom 12.2.2025).
Das SG hat die Bescheide aufgehoben, soweit sie den Beigeladenen betreffen, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 24.4.2023). Das LSG hat auf die dagegen eingelegte Berufung - soweit sie nach dem Bescheid vom 12.2.2025 aufrechterhalten worden ist - das SG-Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht Beiträge zur GRV und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen für die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014 gefordert. Ein Entgelt in der hier gezahlten geringen Höhe stelle ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, da es dem Stundenlohn für einfache, ungelernte Tätigkeiten entspreche. Im Übrigen sprächen auch die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen für eine abhängige Beschäftigung. Er habe als Erfüllungsgehilfe der Klägerin deren Hauptleistungspflichten gegenüber ihren Kunden erbracht, sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert und weisungsgebunden gewesen. Die von ihm kuvertierten Briefe seien von anderen Mitarbeitern der Klägerin frankiert und abgeschickt worden. Er habe auch kein Werk geschuldet, sondern eine Dienstleistung erbracht. Er sei allein damit betraut gewesen, Briefe in Briefumschläge einzupacken. Sein Entgelt sei nicht erfolgsabhängig gewesen, sondern nach Stunden berechnet worden. Der Beigeladene habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Er sei wie ein Mitarbeiter in einer Poststelle im Homeoffice tätig geworden. Es habe kein Dauerschuldverhältnis auf Abruf bestanden, vielmehr seien Einzelaufträge erteilt worden (Urteil vom 3.4.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit der Frage,
"ob allein die Einfachheit einer Tätigkeit ohne weitergehende Einbindung in betriebliche Abläufe oder Kontrollstrukturen bereits ein hinreichendes Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, oder auch bei einfachen Tätigkeiten die Möglichkeit einer selbstständigen Ausführung nach Maßgabe der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu prüfen ist",
eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Jedenfalls legt die Klägerin weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der auf - geworfenen Frage hinreichend dar. Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, so ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34; BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 79 und BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 75, auch zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie zitiert ein einziges Urteil des BSG (vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17) ohne zu untersuchen, ob sich die von ihr aufgeworfene Frage bereits damit beantworten lässt. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Schließlich ist im Rahmen der Klärungsfähigkeit darzulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 9g mwN). Die Klägerin hätte aufzeigen müssen, weshalb es unter Berücksichtigung der das konkrete Abwägungsergebnis tragenden Indizien auf die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidend ankommen soll. Daran fehlt es.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und 3 und § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.